Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6397/2019
Urteil v o m 2 0 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2019 / N (…).
E-6397/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tigrinya aus der Stadt B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2014. Er gelangte zunächst nach Äthiopien und schliesslich nach Italien. Mittels eines Relocation-Programms reiste der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 legal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhörung erfolgte am 15. Januar 2018. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, wobei er sowohl die vierte als auch die achte Klasse habe wiederholen müssen. Im April 2014 sei das Wohnhaus seiner Familie von der Regierung zerstört worden als er in der Schule gewesen sei. Von den Gründen für die Zerstörung des Hauses habe er keine Kenntnis, es seien jedoch auch mehrere umliegende Häuser zerstört worden. Hiernach sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei den Grosseltern untergekommen. Ferner sei er bei einer Rekrutierungs-Razzia verhaftet und nach C._______ gebracht worden. Dort habe er die militärische Ausbildung begonnen. Am dritten Ausbildungstag habe er sich bei einer Übung an der Handgranate schwere Verletzungen zugezogen. Nach rund sechs Tagen habe er das Bewusstsein in einer medizinischen Einrichtung in B._______ wiedererlangt und sei umgehend aus dieser geflohen. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt bei seiner Tante sei er schliesslich Ende Juni 2014 ausgereist. C. Mit Verfügung vom 8. November 2019 – frühestens am Folgetag eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit
E-6397/2019 und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen insgesamt vier Referenzschreiben bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 16. Dezember 2019 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-6397/2019 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Zusammenhang mit der Razzia, der militärischen Ausbildung und den daraus resultierenden Verletzungen erstmals im Rahmen der Anhörung vorgebracht habe. Es sei kein plausibler Grund vorgetragen worden, der das Versäumnis, die betreffenden Vorbringen bereits in der Erstbefragung zu erwähnen, rechtfertigen könnte. Der entsprechende Einwand, aufgrund der Kürze der BzP habe der Beschwerdeführer nicht sämtliche Asylgründe darlegen können, könne in Anbetracht der erfolgten Aufklärung über die ihm obliegende Mitwirkungspflicht und die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden nicht gehört werden. Diese Sachverhaltselemente seien demzufolge nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien insgesamt äusserst unsubstanziiert, vage, teilweise widersprüchlich, realitätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Insbesondere die Vorbringen rund um die Einziehung in den Militärdienst, die Explosion der Handgranate und die Flucht aus der medizinischen Einrichtung seien aufgrund der zahlreichen Widersprüche und logischen Lücken nicht glaubhaft. Bezüglich seiner Einziehung in den Militärdienst im Rahmen einer Razzia seien die Ausführungen oberflächlich, pauschal und vage ausgefallen womit sie sich nicht plausibilisieren liessen. Die Schilderungen zum Aufenthalt
E-6397/2019 in C._______ seien ebenso karg geblieben und hätten die Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auszuräumen vermocht. Ähnlich verhalte es sich mit den Darlegungen zur angeblichen Explosion der Handgranate. Es sei zumindest äusserst ungewöhnlich, dass bereits am dritten Tag der militärischen Grundausbildung der Umgang mit Handgranaten geübt werde. Der Beschwerdeführer habe denn auch den eigentlichen Explosionshergang nicht widerspruchsfrei und schlüssig wiedergeben können. So habe er wiederholt angegeben, die Granate sei in seiner Hand explodiert, weshalb er massive Verletzungen am Arm und im Gesicht davongetragen hätte. Wie er eine derartige Explosion aus nächster Nähe hätte überleben können, bleibe schleierhaft. Auf Nachfrage habe er schliesslich erklärt, die Granate weggeworfen zu haben und lediglich von deren Splitter getroffen worden zu sein. Die anschliessend geschilderte Flucht aus der medizinischen Einrichtung respektive aus dem Militärdienst wirke ebenfalls realitätsfremd und konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Explosion sechs Tage lang ohne Bewusstsein in einer medizinischen Einrichtung zugebracht haben soll und dann unmittelbar nach Wiedererlangung des Bewusstseins die Flucht aus dieser Institution ergriffen habe. Die Vorinstanz kommt somit im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Vorbringen auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und diese den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Übrigen sei die Zerstörung des Hauses nicht asylbeachtlich, da es der staatlichen Massnahme an Gezieltheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mangele. Selbst bei Wahrunterstellungen der geltend gemachten illegalen Ausreise lägen der Vorinstanz keine Informationen vor, die eine Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Überdies bestünden keine weiteren Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit ergebe sich zudem abschliessend, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe womit die Anforderungen an die Feststellungen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Die geltend gemachte illegale
E-6397/2019 Ausreise allein vermöge demnach ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergäben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Auch eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stünde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer gewissen Schulbildung handle und seine in der Landwirtschaft tätige Familie ihn unterstützen oder als Arbeitskraft einsetzen könne. Somit bestünde ein tragfähiges Beziehungsnetz und genügende wirtschaftliche Möglichkeiten, die eine Existenzbedrohung ausschlössen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass er die Instruktion im Rahmen der BzP so verstanden habe, dass man die Schilderungen zu seinen Asylgründen beginnen und diese dann zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen könne. Daher habe er seine Darlegung mit den zeitlich frühesten Ereignissen – also dem Hausabriss – begonnen. Er sei erleichtert gewesen, als keine weiteren Fragen gestellt worden seien, da es ihm bis zu diesem Zeitpunkt schwer gefallen sei über die Razzia und die darauffolgenden Ereignisse zu sprechen. Zum Zeitpunkt der BzP sei es ihm nicht gut gegangen, die Verletzungen infolge der Explosion und die Reise nach Europa hätten ihn schwer belastet. Auch die Frage nach Problemen mit den eritreischen Behörden habe er missverstanden. Er habe in der Beantwortung mit "Behörden" die Polizei gemeint und die Frage deshalb wahrheitsgemäss verneint. Aus dem Befragungsprotokoll gehe hervor, dass die Vorinstanz sich nicht nach dem Vorliegen weiterer Asylgründe erkundigt habe, weshalb er beruhigt davon ausgegangen sei, erst zu einem späteren Zeitpunkt über die traumatisierenden Ereignisse im Militärcamp sprechen zu können respektive müssen. Es könne ihm nun daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht von sich aus darauf zu sprechen gekommen sei. Die Explosion sei ein traumatisches Erlebnis für ihn gewesen, das ihn heute noch belaste. Es sei ihm schwer gefallen darüber zu berichten, da er sich zuvor kaum Personen anvertraut habe und seine Erinnerungen verschwommen seien.
E-6397/2019 Soweit die Vorinstanz ihm nun widersprüchliche Aussagen vorwerfe, sei festzuhalten, dass er nicht genau wisse, wie nahe bei seiner Hand sich die Handgranate im Zeitpunkt der Explosion noch befunden habe, da er das Bewusstsein verloren habe. Nachdem er aufgewacht sei, habe er sich davor gefürchtet, dass er für die missglückte Handgranatenübung bestraft werde. Da er die medizinische Einrichtung gekannt habe, habe er sich umgehend dazu entschlossen diese zu verlassen. Das unerkannte Entkommen sei problemlos möglich gewesen, da die anderen Patienten allesamt geschlafen hätten und die Einrichtung keine Wachen gehabt habe. Er habe bei den Befragungen den Eindruck gehabt, als würden seine Aussagen der Vorinstanz ausreichen. Wenn diese nun behaupte seine Schilderungen seien oberflächlich, vage und karg, gelte es anzumerken, dass er ausführlicher erzählt hätte, wäre ihm dies bereits im Zeitpunkt der Befragung bewusst gewesen. Ausserdem sei das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Razzia (…) Jahre alt gewesen sei obwohl aus den Protokollen zweifelsfrei hervorgehe, dass er damals bereits (…)-jährig gewesen sei. Es sei bekannt, dass bei Razzien auch Jugendliche kontrolliert und die Behörden ihnen nicht erlauben würden, sich mit Schülerausweisen auszuweisen. Deshalb habe er sich durch seine Ausreise in Eritrea dem Militärdienst entzogen. Er würde im Falle einer Rückkehr sofort verhaftet und unmenschlich hart bestraft. Ausserdem würde er wieder in den Dienst eingezogen werden und müsste dort unter Bedingungen Dienst leisten, die sowohl Art. 3 als auch Art. 4 Abs. 2 EMRK verletzen würden. Als Deserteur würde er unverhältnismässig bestraft oder gar getötet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6397/2019 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten, zu bestätigen sind. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den Militärdienst, zur militärischen Grundausbildung und den daraus resultierenden Verletzungen infolge einer Explosion einer Handgranate sowie die Flucht aus einer medizinischen Einrichtung in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Somit kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 6.3.1 Die geltend gemachte Verhaftung im Rahmen einer Razzia und die anschliessende Verbringung ins militärische Ausbildungslager C._______ sind insofern nachgeschoben, als sich aus der Erstbefragung keinerlei Hinweise auf derartige Vorkommnisse ergeben. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er sei durch die Explosion einer Handgranate und die daraus resultierenden Verletzungen massiv traumatisiert worden und habe die Geschehnisse deshalb im Gespräch nicht wiedergeben können. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, es sei ihm im Zeitpunkt der BzP gesundheitlich nicht gut gegangen, kann er angesichts seiner gegenteiligen Aussagen im Protokoll der BzP (A4 F 8.02: "Gott sei Dank geht es mir gut") damit nicht gehört werden. 6.3.2 Ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist das Beschwerdevorbringen, die Vorinstanz habe in der BzP explizit darauf verzichtet, den Beschwerdeführer nach weiteren Asylgründen zu fragen, und er habe sich deshalb nicht weiter geäussert. Erstens erfolgte in der BzP diese Aufforderung an den Beschwerdeführer: "Bitte schildern Sie Ihre Asylgründe" (a.a.O. F 7.01). Zweitens steht in der Protokollrubrik 7.03 ("Gibt es sonst noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige
E-6397/2019 Rückkehr […] sprechen könnten?") zwar tatsächlich "nicht gefragt", und der Verzicht des SEM auf diese zentrale Frage erstaunt. Allerdings ist dieses Manko keinesfalls derart gravierend, dass es den Sachverhalt in ein anderes Licht zu rücken vermag. Dies umso weniger, nachdem er auch auf die Frage "Abgesehen dass Ihr Haus zerstört wurde, hatten Sie mit den eritreischen Behörden jemals Probleme?" (A4 F 7.02 S. 7) weder die Zwangsrekrutierung durch die eritreischen Militärbehörden noch die gegen seinen Willen erfolgte Festhaltung in einem militärischen Ausbildungslager oder den Umstand erwähnte, dass ein militärischer Ausbildner ihn umgehend und ohne jede Ausbildung zu einer lebensgefährlichen Übung mit einer scharfen Handgranate gezwungen habe, bei der er auch prompt erheblich verletzt worden sei. 6.3.3 Angesichts der stark voneinander abweichenden Schilderung der Gesuchsgründe ohne plausiblen Grund erscheinen die Vorbringen als unglaubhaft. 6.4 Dieser Eindruck verstärkt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Schilderungen zum Aufgriff bei einer Razzia und den Einzug in den Militärdienst äusserst karg und vage geblieben sind und der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorbringen nicht zu plausibilisieren vermochte. Die erheblichen Zweifel an den Darstellungen diesbezüglich werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Vorinstanz in der Tat fälschlicherweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angeblichen Razzia erst (…) Jahre alt gewesen sei. 6.5 6.5.1 Die Darlegungen zur mutmasslichen Explosion einer Handgranate fielen ebenso unsubstanziiert, oberflächlich und vage aus wobei sich aus der Erzählung auch zahlreiche Widersprüche und logische Ungereimtheiten ergeben. Zunächst ist es zumindest in höchstem Masse erstaunlich, dass bereits am dritten Tag der militärischen Grundausbildung die Ausbildung an der Handgranate erfolgt sein soll. Die Schilderungen zum eigentlichen Explosionshergang bleiben äusserst karg, was nicht mit der Tatsache erklärt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Explosion das Bewusstsein verloren haben will. 6.5.2 Vielmehr lassen die expliziten Widersprüche hinsichtlich des Geschehnisablaufs den Schluss zu, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Insbesondere gab der Beschwerdeführer unmiss-
E-6397/2019 verständlich zu Protokoll, die Handgranate sei ihm in die Hand gelegt worden, wo sie schliesslich explodiert sei (A11 F79: "[…] Als die Handgranate explodierte, war sie in meiner Hand […]"). Als später nachgefragt wurde, ob die Granate wirklich in der Hand explodiert sei, bestätigte er dies (a.a.O. F102). Als der SEM-Mitarbeiter in der Folge festhielt, es sei unter diesen Umständen erstaunlich, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis überlebt respektive jetzt "nicht mindestens eine Hand weniger" habe (a.a.O. F116 und F117), gab dieser nunmehr an, die Granate sei erst explodiert, als er sie bereits weggeworfen gehabt habe (a.a.O. F117); auf Vorhalt der Ungereimtheit dieser Angaben gab er schliesslich zu Protokoll, die Explosion habe sich ereignet als er gerade "dabei" gewesen sei, die Granate wegzuwerfen; deshalb hätten ihn lediglich deren Splitter getroffen (a.a.O. F118). 6.5.3 Der Eindruck, dass es sich beim Erzählten nicht um etwas tatsächlich selbst Erlebtes handelt verstärkt sich vor dem Hintergrund der Kargheit, Detailarmut und Oberflächlichkeit der Schilderungen zusätzlich. 6.6 6.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich infolge der Explosion in nächster Nähe zahlreiche Verletzungen am Arm, an der Hand, am Hals sowie am Auge zugezogen zu haben (A11 F 113). Er habe das Bewusstsein verloren und sei erst sechs Tage später in einer medizinischen Einrichtung, in die man ihn unterdessen gebracht haben müsse, wieder zu sich gekommen. Von dort habe er unmittelbar nach dem Aufwachen die Flucht ergriffen, wobei er "eine Mauer überquer[t]" habe (A11 F 106 ff.). Diese unsubstanziierten Schilderungen sind lebensfremd, unlogisch und offenkundig unglaubhaft. 6.6.2 Ähnlich verhält es sich mit dem angeblichen Aufenthalt bei seiner Tante nachdem er aus der medizinischen Einrichtung geflohen und bevor er aus Eritrea ausgereist sei (A11 F 120). Die geltend gemachte Schwere seiner Verletzungen schlägt sich wiederum nicht in seinen Schilderungen nieder. So gab der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage an, dass er im Wesentlichen keine gesundheitlichen Einschränkungen zu beklagen gehabt habe, nachdem die Wunden getrocknet gewesen seien (A11 F 129). Angesichts der angeblich sechstägigen Bewusstlosigkeit wäre es überdies höchst verwunderlich, wenn seine Reisefähigkeit bereits nach einem zehntägigen Aufenthalt bei seiner Tante wiederhergestellt gewesen wäre.
E-6397/2019 6.7 In einem Bericht des Hausarztes vom 16. Januar 2018 wird eine "presistierende Verfärbung der Haut an der (…) Hand […] bei erhaltener Beweglichkeit und wenig Druckdolenz im Bereich der Hand" und ein "Defekt der (…) Iris" beschrieben. Der Patient berichte davon, dass er 2014 "im Rahmen seines Militäreinsatzes von einer Bombe erwischt worden" sei und seither gelegentlich Schmerzen am Hals verspüre; wahrscheinlich seien persistierende Splitter von der Bombenverletzung vorhanden. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Handgranatenexplosion offenkundig nicht glaubhaft sind, müssen die vom Arzt festgestellten Spuren am Körper des Beschwerdeführers eine andere Ursache als von diesem angegeben haben. 6.8 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung keine gesundheitlichen Beschwerden wegen der angeblichen Granatenexplosion erwähnte (vgl. A11: "F60 [HWV]: Wie geht es Ihnen heute? A: Es geht mir sehr gut. F61 [HWV]: Wie geht es Ihnen gesundheitlich ganz allgemein? A: Gesundheitlich geht es mir soweit gut, aber ich hatte Schläge erhalten."). Am Ende der Anhörung wurde er auf diese "Schläge" angesprochen und machte dabei – erstmals überhaupt – geltend, anlässlich der Razzia beim Verbringen in das Fahrzeug von Soldaten geschlagen worden zu sein (a.a.O. F150 f.). 6.9 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die eritreischen Behörden hätten im April 2014 das Haus seiner Familie zerstört. Allerdings konnte er auch dieses Vorbringen weder substanziieren noch konnte er schlüssige Angaben zum Hergang des Abrisses oder den Beweggründen für denselben machen (A11 F 70ff.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich lediglich, dass sich die behördliche Massnahme nicht gezielt gegen ihn oder seine Familie gerichtet habe, da umliegende Häuser gleichermassen betroffen gewesen seien. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens würde es diesem an der Gezieltheit und somit der asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG mangeln. 6.10 6.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lassen und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die
E-6397/2019 Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5). 6.10.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. So konnte der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt insbesondere nicht geltend machen, dass er die militärische Ausbildung bereits begonnen hatte und er somit im Zeitpunkt seiner Ausreise – vor Erreichen des Wehrdienstalters – einer militärischen Dienstpflicht unterstand. Aufgrund der mangelnden Anknüpfungspunkte aufgrund derer er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Sanktionen zu erwarten hätte, sind für den Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt mithin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann damit letztlich offenbleiben. 6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – respektive von Art. 54 AsylG, soweit Nachfluchtgründe betreffend (illegale Ausreise) – beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-6397/2019 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-6397/2019 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint er zumindest als möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss dem bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3– 6.2.5). Im Sinne der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den
E-6397/2019 Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Dienstpflicht unterstanden zu sein. 8.3.3 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sich nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.4 Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter, seine Geschwister und verschiedene Tanten und Onkel leben würden – von einer existenzbedrohenden Lage für den Beschwerdeführer ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Nach der geltend gemachten Zerstörung ihres Hauses kam die Familie des Beschwerdeführers bei dessen Grossvater unter und konnte mit der Bewirtschaftung von Land sowie der gelegentlichen Tätigkeit der Mutter in einer Mühle für ihren Unterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine gewisse Schulbildung und die landwirtschaftliche Tätigkeit der Familie legt den Schluss nahe, dass er auch ein Mindestmass an entsprechender Arbeitserfahrung mitbringt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung vorfinden wird. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des auch als zumutbar.
E-6397/2019 8.4 An dieser Feststellung vermögen auch die vier Referenzschreiben, in denen die Integrationsfortschritte des Beschwerdeführers und seine angenehme Persönlichkeit beschrieben werden, nichts zu ändern. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist durch das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie die Frage einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland zu prüfen. Eine fortgeschrittene Integration könnte – unter bestimmten formalen Voraussetzungen, die allerdings vorliegend nicht erfüllt zu sein scheinen – nur im Rahmen eines Verfahrens der kantonalen Migrationsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6397/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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