Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.10.2016 E-6386/2016

20 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,367 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6386/2016

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).

E-6386/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 8. Juli 2016 summarisch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, ihre Brüder seien in der Schweiz, weshalb sie hier bleiben wolle. B. Am 4. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 stimmte die Niederlande der Wiederaufnahme zu. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 – eröffnet am 10. Oktober 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz in die Niederlande weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 (Poststempel vom 17. Oktober 2016) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Als vorsorgliche Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-

E-6386/2016 weisen, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 19. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen

E-6386/2016 können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin am 29. März 2016 von den Niederlanden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Die niederländischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei den Niederlanden. Aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz über Verwandte verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat dem auf Beschwerdeebene nichts entgegenzustellen. Sie setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. In Bezug auf ihren in der Schweiz lebenden Bruder ist auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, wonach sich aus dessen Anwesenheit in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, da der Bruder nicht unter den Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO falle.

E-6386/2016 Bezüglich den geltend gemachten Magenschmerzen ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Auf die Einholung des von der Beschwerdeführerin angebotenen Arztberichtes ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Ansonsten ist, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit der Niederlande ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6386/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-6386/2016 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2016 E-6386/2016 — Swissrulings