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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2009 E-6384/2009

22 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,783 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-6384/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6384/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, am 10. Juli 2009 von der Kantonspolizei C._______ anlässlich einer Hausdurchsuchung in anderer Sache ohne Ausweispapiere aufgegriffen und in der Folge wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, dass sie anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, dass am 17. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ eine Kurzbefragung und am 29. Juli 2009 die Anhörung zu ihren Asylgründen durch das BFM stattfanden, dass sie dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1996 von Angehörigen ihrer Schwiegerfamilie belästigt, schikaniert und weitgehend enteignet worden sei, da diese ihr die Schuld am Tod ihres Mannes geben würden, dass sie zudem an E._______ leide und deshalb 2007 in Kamerun operiert worden sei, wobei ihr Schwager für die Kosten der Operation aufgekommen sei, dass er das geliehene Geld etwa einen Monat nach der Operation zurückverlangt und sie – da sie zur Rückzahlung nicht imstande gewesen sei – vergewaltigt und von ihr verlangt habe, dass sie ihn heirate, dass sie am 27. März 2009 legal mit einem Visum in die Schweiz eingereist sei, um ihren in H._______ wohnhaften F._______ zu besuchen, dass ihr F._______ sie nach Ablauf des Visums am 10. April 2009 zum Flughafen nach G._______ begleitet habe, wo sie ihre Rückreise nach Kamerun hätte antreten sollen, sie sich stattdessen aber weiterhin illegal in der Schweiz aufgehalten habe und bei einem in G._______ wohnhaften weissen Mann untergekommen sei, den sie an diesem Tag kennengelernt habe, E-6384/2009 dass es nach zwei Monaten zu Streitigkeiten zwischen ihr und dem weissen Mann gekommen sei, weshalb sie zurück nach H._______ gereist und dort auf dem Bahnhofsgelände eingeschlafen sei, nachdem sie ihre Tasche mit ihrem Pass und dem Flugticket neben sich abgestellt habe, dass sie die Tasche, als sie wieder aufgewacht sei, einige Meter entfernt vorgefunden und festgestellt habe, dass sämtliche Dokumente bis auf ihren Geburtsschein entwendet worden seien, dass sie hierauf im Zug nach C._______ gereist sei, wo sie eine Frau kennengelernt habe, bei der sie übernachtet habe und deren Wohnung am folgenden Tag von der Polizei durchsucht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin bezwecke mit der Einreichung ihres Asylgesuchs offensichtlich, den drohenden Vollzug ihrer Wegweisung zu vermeiden, zumal sie es erst im Rahmen der behördlichen Einvernahme zu ihrem illegalen Afenthalt in der Schweiz, mithin in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung und dem drohenden Wegweisungsvollzug eingereicht habe, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen, zumal eine Person, die in ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt worden und deshalb in die Schweiz geflüchtet wäre, mit Bestimmtheit unmittelbar nach der Einreise um Asyl nachgesucht hätte, dass die diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche der Beschwerdeführerin, wonach sie gehört habe, dass es ein Haus gäbe, wo einem geholfen werde, sie dieses aber nicht habe finden können, nicht stichhaltig seien und in keinster Weise zu überzeugen vermöchten, zumal ihr F._______ oder ihre Bekanntschaften in G._______ und C._______ ihr dabei hätten behilflich sein können, E-6384/2009 dass sie im Übrigen selber ausgesagt habe, sie habe zum Zeitpunkt der Einreise nicht vorgehabt, ein Asylgesuch zu stellen, vielmehr habe sie sich erst anlässlich ihrer Verhaftung hierzu entschieden, dass sich zudem keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung ergäben, da die Belästigungen durch die Schwiegerfamilie den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten, dass sie die angeblichen Bedrohungen und die behauptete Vergewaltigung durch ihren Schwager nicht substantiiert zu schildern gewusst habe und ihre Vorbringen infolge fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise auch nicht asylrelevant seien, dass im Zusammenhang mit ihren medizinischen Vorbringen (E._______, [...]) festzustellen sei, dass sie in Kamerun aussagegemäss wegen der genannten Leiden in Behandlung gewesen sei und entsprechende Medikamente bekommen habe, dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorlägen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun sprächen, dass sich mithin ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) mitteilte, sie sei mit der Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 nicht einverstanden und sinngemäss um Fristerstreckung zur Einreichung einer Rekursschrift ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2009 feststellte, die Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sie nicht handschriftlich unterzeichnet sei und überdies weder Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalte, und der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeverbesse- E-6384/2009 rung ansetzte mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2009 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-6384/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), E-6384/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und der Vollzug anzuordnen ist, dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Asylgesuch erst am 10. Juli 2009, am Tag ihrer Verhaftung, angekündigt und dasselbe erst anlässlich der hierauf erfolgten Erstbefragung vom 13. Juli 2009 gestellt hat, dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, ihr Asylgesuch früher zu stellen, hielt sie sich doch bereits seit dem 27. März 2009 in der Schweiz auf (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a), dass der Erklärungs- und Entkräftungsversuch der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung, wonach sie nicht gewusst habe, dass man ein Asylgesuch gleich stellen müsse und auch die entsprechende Adresse nicht gefunden habe (A1 S. 6), nicht geeignet ist, diese Erkenntnis umzustossen, zumal ihr F._______ und ihre in der Schweiz wohnhaften Bekannten ihr dabei hätten zur Hand gehen können, dass sie überdies im Widerspruch zur vorstehenden Darstellung ausgesagt hat, sie habe sich erst anlässlich ihrer Verhaftung entschieden, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen (A1 S. 5), dass sodann aus den Aussagen der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von E-6384/2009 Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 ebenda), dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Behelligungen durch ihre Verwandten und inbesondere ihren Schwager äusserst vage und substanzarm ausgefallen sind (A1 S. 7, A18 S. 5), mithin klarerweise unglaubhaft erscheinen, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass die asylsuchende Person für die Annahme fehlenden Schutzwillens beziehungsweise fehlender Schutzfähigkeit des Staates dessen Organe konkret um Schutz ersucht haben muss, dass die Beschwerdeführerin in casu die Behörden nicht um Schutz ersucht hat, obschon sie ausführte, vorgängig nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (A1 S. 8), dass dem kamerunischen Staat bereits deshalb nicht fehlender Schutzwille oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, womit den entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, dass zudem die geltend gemachte, von Juli 2007 datierende Vergewaltigung durch den Schwager asylrechtlich auch insoweit irrelevant ist, als kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise vorliegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, wonach sie in Kamerun im Gefängnis gewesen sei ("j'ai beaucoup souffert, la prison et tout"), als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu werten ist, da sie zuvor zu Protokoll gegeben hatte, sie sei nie inhaftiert gewesen, habe niemals vor Gericht gestanden und auch sonst keine Probleme mit Polizei und Behörden gehabt (A1, S. 8), E-6384/2009 dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, welchen sich die Beschwerdeführerin durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil – insbesondere in Yaoundé oder Nfou, wo ihre Geschwister leben – hätte entziehen können, sie mithin über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist, dass zusammenfassend selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, in welchen im Wesentlichen auf die schlechte körperliche und psychische Verfassung der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, die Vermutung der missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermögen, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-6384/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Kamerun keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht dokumentiert sind und nicht derart gravierend erscheinen, dass sie es rechtfertigen würden, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen, dass sie überdies infolge ihrer (...) auf ihren Gesundheitszustand untersucht wurde, wobei der untersuchende Arzt die Beschwerden als Bagatelle bezeichnet und von weiteren medizinischen Massnahmen abgesehen hat (A9 S. 1), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-6384/2009 dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6384/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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