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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2010 E-6384/2008

8 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,717 parole·~19 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Testo integrale

Abtei lung V E-6384/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, und ihre Kinder B._______, C._______, D._______, Kolumbien, p.A. Schweizerische Botschaft Bogotà, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6384/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Dezember 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotà für sich und ihre minderjährigen Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, vier konkrete Fragen zu beantworten und einen Fragebogen auszufüllen. Ihre Antwort ging am 3. Januar 2008 bei der Botschaft ein. In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus E._______ im Department F._______. Sie habe als Beamtin in einem Spital gearbeitet und sei aktives Mitglied der Gewerkschaft der Krankenhausbediensteten ANTHOC gewesen. Sie sei Zeugin der Ermordung eines Polizisten geworden und habe daher eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. In der Folge sei sie den Behörden als Informantin zur Verfügung gestanden. Deshalb sei sie von Mitgliedern der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) mit dem Tod bedroht worden. Ihr Ehemann sei von der FARC entführt und ihre Tochter vergewaltigt worden. Ferner seien auch ihre Eltern sowie weitere Verwandte von der FARC bedroht worden. Sie habe sich deshalb an die Behörden gewandt, welche eine Ri sikoanalyse durchgeführt hätten. Diese habe ihr Risikoprofil als ausserordentlich hoch ("extraordinario") eingestuft, weshalb sie ins Zeugenschutzprogramm der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden sei. Schliesslich leide ihr jüngster Sohn an verschiedenen gesundheit lichen Problemen (u.a. Epilepsie), deren Behandlung sehr teuer sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente – jeweils in Kopie – zu den Akten, auf welche in den Erwägungen soweit wesentlich eingegangen wird. B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 überwies die Botschaft das Dossier dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Botschaft aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine national bekannte Persönlichkeit. Sie habe den Wohnort gewechselt, werde aber auch am neuen Ort verfolgt. Sie habe keine Beziehungen zur Schweiz und spreche keine schweizerische Landessprache. E-6384/2008 C. Am 19. Mai 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Bogotà um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 antwortete die Schweizer Vertretung. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 – von der Botschaft am 21. Juli 2008 versandt – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 29. September 2008 an die Botschaft (Eingang: 30. September 2008) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung. Die Beschwerde ging am 8. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Gericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Empfangsbestätigung nicht unterzeichnet. Dazu ist festzustellen, dass sich keine – auch nicht eine nicht unterzeichnete – Empfangsbestätigung bei den Akten befindet. Der Zeitpunkt der Eröffnung der von der Botschaft am 21. Juli 2008 an die Beschwerdeführerin weitergeleiteten Verfügung vom 7. Juli 2008 steht somit nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- E-6384/2008 ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist – trotz des prozessualen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, als welches das absichtliche Nichtunterzeichnen der Empfangsbestäti gung zu gelten hat – zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 30. September 2008 bei der Botschaft in Bogotà und am 8. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung (act. 3) sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend begründet. 1.4 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Eingabe um Abfassung des vorliegenden Urteils in spanischer Sprache. Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in einer der vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch und, unter gewissen Voraussetzungen, Romanisch) geführt. Spanisch ist keine Amtssprache der Schweiz, weshalb dieser Antrag abzuweisen und das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache zu führen ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be- E-6384/2008 richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen im Urteil BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; wobei ein standardisiertes Schreiben diesen Anforderungen in der Regel nicht zu genügen vermag (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7). 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft in Bogotà die Beschwerdeführerin weder zu ihren Asylgründen befragt hat, noch ihr einen individuellen Fragekatalog unterbreitet hat. Einzig hat sie die Beschwerdeführerin mittels eines standardisierten Schrei bens vom 20. Dezember 2007 sowie eines Formulares aufgefordert, Angaben zu den Fluchtgründen zu machen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen beziehungsweise einzureichen. Diese Unterlagen genügen gemäss Rechtsprechung den Anforderung an eine schriftliche Sachverhaltserklärung betreffend die Asylgründe nament- E-6384/2008 lich deshalb nicht, weil das Schreiben keine individuell-konkreten Fragen beinhaltet und der Fragebogen nur Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb von Kolumbien enthält. Das Antwortschreiben, den ausgefüllten Fragekatalog sowie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel reichte die Botschaft in der Folge an das BFM weiter. Aufgrund dieser Unterlagen er achtete das BFM den Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt und veranlasste eine Botschaftsabklärung vor Ort. Nach Vorliegen des Abklärungsergebnisses gelangte die Vorinstanz zum Schluss, das Verfahren sei nun spruchreif und verzichtete auf eine Befragung der Beschwerdeführerin beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen. Mit dieser Vorgehensweise hat das BFM nach Ansicht des Gerichts den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan, zumal die Gesamtheit der in den Akten liegenden Unterlagen den Sachverhalt ausführlich darzustellen vermögen. 3.4 3.4.1 Gemäss BVGE 2007/30 ist das BFM bei der vorliegenden Sachlage in einem weiteren Schritt gehalten, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum sich abzeichnenden negativen Entscheid Stellung zu nehmen. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung den Verzicht auf eine Befragung zu begründen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). 3.4.2 Bis zum Entscheid BVGE 2007/30 vom 27. November 2007, publiziert Anfang 2008, war der Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise auf eine schriftliche Aufforderung zur Konkretisierung der Asylgründe generell zulässig. Ebensowenig musste vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt und der Verzicht auf eine Befragung in der vorinstanzlichen Verfügung begründet werden. Vor diesen Hintergrund erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht als zwingend. Vielmehr kann es angezeigt sein, den vor Bekanntwerden der neuen Praxis begangenen Verfahrensmangel ausnahmsweise zu heilen – dies namentlich dann, wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der asylsuchenden Person in mate- E-6384/2008 rieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Eine solche Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offengestanden hat, sich nochmals zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c). 3.4.3 Der vorinstanzliche Entscheid ist am 7. Juli 2008, somit nach der durch BVGE 2007/30 veranlassten Praxisänderung ergangen. Insoweit hat das BFM in der angefochtenen Verfügung korrekterweise den Verzicht auf eine Befragung mit dem Hinweis auf die weiteren Abklärungen im Rahmen der Botschaftsanfrage und deren Ergebnis begründet. Indes hat es die Vorinstanz unterlassen, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid zu gewähren. Damit hat es ihren Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt. 3.4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch die Gehörsverletzung heilen, wenn ihr, wie dies im Asylprozess der Fall ist, eine umfassende Kognition zusteht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 72 E. 2, 125 I 209 E. 9). Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder einer Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1) orientieren. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist, nicht zuletzt dank des Ergebnisses der Botschaftsanfrage, hinreichend erstellt (vgl. vorstehend). Sodann hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinreichend Gelegenheit, ihre Asylvorbringen erneut darzutun und zu belegen, was sie auch getan hat. Aufgrund der be- E-6384/2008 sonderen Konstellation, namentlich auch der erfolgten Botschaftsanfrage, ist deshalb von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen. Demnach ist im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asyl gesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie werde von der Guerillagruppierung FARC bedroht. Dazu sei festzustellen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über E-6384/2008 ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Übergriffe an die Behörden gewendet, welche entsprechend reagiert hätten, indem sie ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sei. Es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Verfolger die Beschwerdeführerin ohne Weiteres an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Ihr stehe demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, das heisst, sie könne sich in einer anderen Region innerhalb von Kolumbien den Übergriffen seitens der Guerilla entziehen. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe nicht des Schutzes der Schweiz. Weiter führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin mache keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend, weshalb es ihr zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, namentlich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flücht lingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot halten würden. Insbesondere Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem sei es relativ einfach, einen sonstigen Aufenthaltstitel in diesen beiden Ländern zu erhalten, selbst wenn keine Anerkennung als Flüchtling erfolge. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – viele davon in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese umliegenden Staaten würden überdies in geografischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht offensichtlich näher liegen. Überdies sei das UNHCR in diesen Ländern vor Ort und gewähre während der ersten Monate wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge. Die Länder des Cono Sur (Chile, Uruguay und vorallem Argentinien und Brasilien) würden auch über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen verfügen, die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten. Das Gesundheitssystem sei in diesen Staaten kostenlos und die obligatorische Schulbildung unentgeltlich. E-6384/2008 Schliesslich stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, sich an die Pastoral Social zu wenden und sich um die Aufnahme ins Programm "Salida temporal" zu bemühen. Dieses Programm verhelfe gefährdeten Personen zur Möglichkeit, Kolumbien für ein Jahr zu verlassen. Während dieser Zeit werde für Unterkunft und Lebensunterhalt gesorgt. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Lebenssituation sei kritisch. Die FARC habe ihr Leben zerstört, sie sei Opfer einer schrecklichen Verfolgung. Als alleinstehende Frau mit drei Kindern – wobei das jüngste an verschiedenen Krankheiten leide – sei das Leben sehr schwer. Sie könne keiner Arbeit nachgehen und habe keine finanziellen Mittel. Vor kurzem habe sie in die Landeshauptstadt reisen müssen. Dort sei sie von einigen Wiedereingegliederten, die sie hätten kidnappen wollen, beinahe getötet worden. Deshalb halte sie sich gegenwärtig wieder in G._______ auf, indes sei die dortige Sicherheitslage nicht gut. Schliesslich bittet die Beschwerdeführerin um die Adresse der Pastoral Social. 5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellen, dass die Beschwerdeführerin selber und auch ihre Kinder, namentlich ihre Tochter, in der Vergangenheit Schweres erlebt hat. Ihre Darstellung der verschiedenen Vorfälle wird ohne jegliche Einschränkung anerkannt. Auch wird die Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch die FARC in ihrem Heimatland nicht bezweifelt. Ebenso wird nicht in Frage gestellt, dass die aktuelle (Lebens-)Situation für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter schwierig und belastend ist. Indes gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Auch auf Beschwerdestufe legt die Beschwerdeführerin keinen persönlichen Bezug zur Schweiz dar. Demnach ist mit dem BFM zu schliessen, dass es ihr zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dazu stehen den Beschwerdeführenden auch konkrete Möglichkeiten offen. Beispielsweise ist die Übersiedlung der Familie in die Nachbar staaten Kolumbiens Brasilien, Ecuador, Panama und Peru möglich, welche Vertragsparteien des Abkommens über die Rechtsstellung der E-6384/2008 Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind. Venezuela seinerseits hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Sie orientieren sich auch alle an der regionalen Cartagena-Erklärung von 19.-22. November 1984 (Declaración de Cartagena sobre los refugiados), deren weite Flüchtlingsdefinition sie ins Landesrecht überführt haben. Zudem halten sie sich gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen nach Kolumbien durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jedes Jahr mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und viele von ihnen dort als Flüchtlinge anerkannt werden. Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für kolumbianische Immigranten sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in diversen Ländern intakt. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin weder aus dem Einwand der mangelnden finanziellen Mittel noch der Tatsache, dass eines ihrer Kinder krank ist, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, hat die Beschwerdeführerin insbesondere die Möglichkeit, sich an die Pastoral Social zu wenden und sich um die Aufnahme ins Programm "Salida temporal" zu bemühen. Namentlich in den Ländern des Cono Sur steht der Beschwerdeführer ein kostenloses Gesundheitssystem zur Behandlung ihres kranken Sohnes zur Verfügung. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe schliesslich darum ersucht, es sei ihr die entsprechende Adresse anzugeben, ist die Bot schaft anzuweisen, diese der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil bekanntzugeben und sie gegebenenfalls einläss- E-6384/2008 licher über das entsprechende Ausreise-auf-Zeit-Programm zu orientieren. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f). Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. 5.4 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Bedrohungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch heute, drei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuch, und angesichts der erheblichen Verbesserung der Sicherheitslage in Kolumbien in diesen vergangenen Jahre noch aktuell sind und ob sie sich ihnen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, und es ihr möglich und zumutbar ist, in einem Nachbarstaat Kolumbiens um Schutz nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- E-6384/2008 desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6384/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotà. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand: E-6384/2008 Zustellung an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bogotá (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte, der Beschwerdeführerin das beiliegende Urteil durch Aushändigung oder Postzustellung des Originals (gegen Empfangsbestätigung) zu eröffnen, nötigenfalls in einer ihr verständlichen Sprache zu erläutern und uns die unterschriebene Empfangsbestätigung zu übermitteln (per EDA-Kurier; in Kopie). Ferner wird die Botschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin die Adresse des Pastoral Social mitzuteilen und sie gegebenenfalls über das Programm "Salida temporal" einlässlicher zu orientieren; vgl. E. 5.3 - das BFM, mit den Akten N______ (in Kopie) Seite 15

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