Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6381/2023
Urteil v o m 3 0 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. November 2023.
E-6381/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (…) September 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte sie einen ukrainischen Reisepass und ein in B._______ auf ihren Namen ausgestelltes und bis zum (…) Mai 2026 gültiges Arbeitsvisum für Kanada ein. B. B.a Am 2. Oktober 2023 wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigen Vollzug der Wegweisung nach Kanada ausführlich und detailliert Stellung zu nehmen sowie allenfalls weitere Beweismittel einzureichen. B.b Mit Eingabe beim SEM vom 5. Oktober 2023 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihr (…) Sohn in der Schweiz befinde und sie ihn nicht alleine hier zurücklassen könne. Zudem habe sie nicht die finanziellen Mittel, um nach Kanada zu reisen und dort zu leben. Sie habe erst nach Ausstellung des Visums erfahren, dass sie in Kanada keine finanzielle Unterstützung erhalten würde. C. Mit Verfügung vom 10. November 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung, wies sie dem Kanton Waadt zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-6381/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie über ein gültiges Arbeitsvisum in Kanada verfüge und somit nicht auf den zusätzlichen Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie sich nicht in Sicherheit und dauerhaft in Kanada aufhalten könnte. Es seien darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung auszumachen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Die Beschwerdeführerin würde in Kanada nicht in eine existenzielle Notlage geraten, da es ihr dort möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Darüber hinaus verfüge Kanada über ein gut ausgebautes Sozialwesen, wobei ukrainischen Einwanderern eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Einwanderergruppen zuteilwerde. Auch ihre orthopädischen Probleme seien dort behandelbar. Dass ihr volljähriger Sohn in der Schweiz auf ihre Unterstützung angewiesen sei, finde
E-6381/2023 in den Akten keine Stütze, sei dieser doch in der Vergangenheit in der Lage gewesen, sich ohne seine Mutter in der Schweiz zurechtzufinden. Dessen ungeachtet sei er ebenfalls im Besitz eines Arbeitsvisums für Kanada und es stehe ihm frei, seiner Mutter nach Kanada zu folgen. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar und auch möglich. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie und ihr Sohn hätten zuerst Schutz in der Türkei gesucht, aber dieser sei ihnen dort verweigert worden. Insbesondere hätten sie in der Türkei nicht arbeiten dürfen, weil sie nur Touristenvisa besessen hätten. Sie beide hätten dann Visa für Kanada erhalten. Der Reisepass der Beschwerdeführerin sei in der Türkei beschlagnahmt und ihr erst nach vier Monaten wieder zurückgegeben worden. Deshalb habe sie nicht gleichzeitig mit ihrem Sohn ausreisen können, der drei Monate vor ihr in der Schweiz angekommen sei. Ihr Sohn sei (…) und auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Sie seien füreinander die einzige Familie. Entgegen der Darstellung des SEM lebe ihr Sohn in der Schweiz nicht mit seiner Freundin zusammen. Für eine Reise nach Kanada benötigten sie zudem 10'000 Dollar pro Person, die sie nicht hätten. Ihre Existenz in Kanada sei nicht gesichert. Sie leide unter den Folgen des erlittenen Kriegstraumas und brauche psychiatrische Betreuung sowie die Nähe ihres Sohnes. Aufgrund der Beziehung zu ihrem Sohn sowie der Tatsache, dass sie und ihr Sohn gegen ihren Willen auf der Flucht getrennt worden seien, erfülle sie die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes, zumal sie in Kanada ohne Familie oder ein Netzwerk, das sie unterstützen könne, keine reale Schutzperspektive habe. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
E-6381/2023 – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Da die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum (…) Mai 2026 gültigen Arbeitsvisums für Kanada ist, verfügt sie über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.3 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch
E-6381/2023 keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens aufgrund der Beziehung zu ihrem schutzberechtigen volljährigen Sohn scheitert bereits an dessen fehlendem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn möglich ist und freisteht, gemeinsam in Kanada zu leben (vgl. E. 6.3), wie das SEM zutreffend festhält. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Kanada drohende menschenrechtswidrige
E-6381/2023 Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Das Gericht schliesst sich auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Weder die in Kanada herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Dass die Beschwerdeführerin 10'000 Dollar für die Ausreise nach Kanada benötigen sollte, ist eine unbelegte Behauptung. Kanada bietet ukrainischen Flüchtlingen Unterstützungsmassnahmen an, die auch finanzielle Leistungen umfassen (vgl. https://www.canada.ca/en/immigration-refugeescitizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures/settlement/getfinancial-assistance.html, vgl. auch https://connectingottawa.com/wpcontent/uploads/2022/07/Ukraine-info_June-23.pdf, beide zuletzt besucht am 26. November 2023). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge (…) sowie (…) studiert und spricht (…) Sprachen, darunter Französisch (vgl. SEM-Akt. […]-1/16). Es sollte ihr daher möglich sein, sich in die kanadische Gesellschaft und den dortigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Selbst wenn ein Neuanfang für sie eine Herausforderung darstellen dürfte, ist davon auszugehen, dass sie in Kanada nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird und dort auch ohne Familie oder ein sie unterstützendes Netzwerk wird Fuss fassen können. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ändern, zumal ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kanada den weiteren persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn nicht verunmöglicht. Der Sohn verfügt selbst über ein gültiges Arbeitsvisum für Kanada und es steht ihm frei, seine Mutter nach Kanada zu begleiten. Im Übrigen ist es diesbezüglich auch nicht entscheiderheblich, ob der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit seiner Freundin zusammenlebt oder allein. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und über ein nach wie vor gültiges Arbeitsvisum für Kanada verfügt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-6381/2023 sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-6381/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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