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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2020 E-6381/2018

16 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,216 parole·~21 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6381/2018

Urteil v o m 1 6 . September 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (…).

E-6381/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sunnitischen Glaubens aus Bagdad, B._______, C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2015 und gelangte am 31. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. November 2016 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein Vater habe bis 2007 oder 2008 als (…) oder als (…) für die Amerikaner gearbeitet. Während dieser Zeit sei er von der Miliz Jaysh al-Mahdi brieflich bedroht und zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert worden. Sein Vater sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Auch sein Onkel – der Bruder seines Vaters – habe für die Amerikaner gearbeitet. Schliesslich seien er (der Beschwerdeführer) und seine Familie nach D._______ gezogen. Nachdem die amerikanische Firma E._______ den Irak verlassen habe, habe auch sein Vater seine Arbeit bei den Amerikanern beendet. Nach vier oder fünf Monaten seien sie zurück nach C._______ gegangen. Eines Tages habe sein Onkel einen Brief erhalten, in dem man ihm mit dem Tod eines Familienmitglieds gedroht habe, sollte er seine Arbeit für die Amerikaner nicht beenden. Sein Onkel habe dies nicht befolgt, worauf ein bis zwei Wochen später sein Sohn umgebracht worden sei. Der Onkel habe daraufhin seine Arbeit aufgegeben und sei nach D._______ umgezogen. Im Jahre 2015 habe die Miliz Asaib Ahl A- Haq wieder die Kontrolle über C._______ übernommen. Der Beschwerdeführer sei in der Schule zweimal darauf angesprochen worden, weshalb er sich als Sunnit nicht der Miliz anschliessen und kämpfen würde. Eines Morgens habe er zudem zu Hause einen Brief aufgefunden. Statt ihn zu öffnen habe er den Brief seinem Vater übergeben. Dieser habe ihm nach dem Öffnen des Briefs mitgeteilt, dass er seine Sachen packen solle. Sie seien zusammen mit den Geschwistern zu seiner Schwester gefahren. Auf der Fahrt dorthin habe er bemerkt, dass seine Eltern nervös gewesen seien und Angst gehabt hätten. Im Hause seiner Schwester seien sie auf zwei weitere Brüder gestossen. Der Vater habe erklärt, dass sich alle für ein paar Tage bei weiteren Familienangehörigen aufzuteilen hätten. Drei oder vier Tage später habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde und deshalb ausreisen müsse, da man nicht den gleichen Fehler wie sein Onkel machen wolle.

E-6381/2018 Da er noch minderjährig gewesen sei und nicht alleine habe ausreisen können, habe sein Vater einen Offizier bestochen, der ihn mit einer Familie zusammengebracht habe, mit der er in die Türkei geflogen sei. Später habe er von seinem Cousin erfahren, dass Personen ein rotes Kreuz an das Haus seiner Familie gemalt hätten. Dieselben Personen hätten sich bei seiner Tante nach seinem Verbleib und dem seiner Familie erkundigt. Er vermute, dass es sich dabei um dieselben Personen wie die Absender des Drohbriefs handle. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein: – Identitätskarte und Nationalitätenausweis, – diverse Kopien von Identitätskarten von Verwandten, – Kopie eines Briefes (Drohbrief), – Kopie eines Todesscheins (Onkel), – Kopie von diversen Ausweisen der Familie (des Department of Defense sowie von Waffenscheinen). Zudem teilte er mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 10. Mai 2018 mit, seine Eltern seien in die Türkei und zwei seiner Brüder in den Nordirak geflüchtet. Drei weitere Geschwister seien in einen anderen Stadtteil Bagdads umgezogen. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten. C. Mit Beschwerde vom 8. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft.

E-6381/2018 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Am 12. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 19. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 7. März 2019 teilte Urs Jehle die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Caritas Schweiz mit und ersuchte um Entbindung von seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Einsetzung von MLaw Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin per 11. März 2019. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 wurde Urs Jehle per 12. März 2019 aus seinen Verpflichtungen als amtlicher Rechtsbeistand entlassen und der Beschwerdeführer angefragt, ob er mit der Beiordnung von Dr. iur. Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin einverstanden sei. Zudem sei eine Vollmacht zu ihren Gunsten einzureichen. Dieser Aufforderung wurde am 1. April 2019 nachgekommen. I. Mit Eingabe vom 7. November 2019 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin Dr. iur. Sonia Lopez um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da sie ihr Arbeitsverhältnis bei Caritas Schweiz per Ende November 2019 beenden werde, sowie um Einsetzung von Michael Adamczyk, Rechtsanwalt, als neuen amtlichen Rechtsbeistand.

E-6381/2018 J. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wurde Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und dem Beschwerdeführer Michael Adamczyk, Rechtsanwalt, als neuer amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6381/2018 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es seien an den Vorbringen des Beschwerdeführers – die von ihm angegebene Konfession und die unter anderem daraus resultierenden Schwierigkeiten seitens der schiitischen Miliz Asaib Ahl Al Haq – wegen seiner oberflächlichen Schilderungen sowie einiger Ungereimtheiten und der fehlenden Handlungslogik erhebliche Zweifel anzubringen. Einige Indizien würden darauf hindeuten, dass er der schiitischen Konfession angehöre. Der Familienname F._______ könne keinem der eingereichten Ausweise entnommen werden. Er habe auch auf Vorhalt weiterer Anhaltspunkte – die Ausstellung seiner

E-6381/2018 Identitätskarte in G._______, eine vorwiegend von Schiiten besiedelte Stadt, oder seine Reise in den Iran, wo er in einem schiitischen Viertel gewohnt habe – keine stimmige Erläuterung abgeben können. Die Zweifel würden sich durch seine oberflächlich, pauschal und wenig substanziiert gehaltenen Aussagen – Schilderung blosser Handlungsabfolgen betreffend Erhalt des Drohbriefs und Verhalten nach Erhalt des Briefs – erhärten. Durch seine insgesamt erlebnisarme Darstellung, der lediglich eine Aneinanderreihung von einzelnen Handlungen und pauschale Emotionsbezeichnungen zu entnehmen seien, vermöge er keinen subjektiven Eindruck zu vermitteln. Da es sich beim Erhalt des Drohbriefs um ein einschneidendes Ereignis handle, hätte erwartet werden dürfen, dass er über seine Gefühlslage und Gedankenvorgänge von damals zu berichten gewusst hätte. Seine stattdessen oberflächliche Erzählweise ohne jegliche Realkennzeichen erwecke den Eindruck eines Konstrukts. Dasselbe gelte für die Umstände des Erhalts eines Drohbriefs. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche auch der Umstand, dass er zum Inhalt des Drohbriefs nichts gewusst habe. Weiter soll er gemäss BzP erstmals im Jahre 2014 in der Schule von der Asaib Ahl Al-Haq belästigt worden sein, währenddem er in der Bundesanhörung lediglich vom Erhalt eines Drohbriefs im Jahre 2015 erzählt habe. Auf Vorhalt habe er beide Ereignisse bestätigt. Der Umstand, dass er die Vorfälle an der Schule in der Anhörung nicht erwähnt habe, trage zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bei. Die Unsubstanziiertheit und fehlende Nachvollziehbarkeit überwiege auch bei den weiteren Schilderungen betreffend die Umstände in der Schule, wo er auf seine Weigerung, als Sunnite nicht in den Kampf gegen Daesh zu ziehen und zur Arbeit seines Vaters mit den Amerikanern angesprochen worden sei. Auch seine Angaben zu einem Mitschüler, dessen Vater möglicherweise Mitglied der Asaib Ahl Al-Haq gewesen sei, seien pauschal ausgefallen. Diese würden weder eine allfällige asylrelevante Verfolgung noch einen tatsächlichen Zusammenhang mit dem vorgebrachten Drohbrief aufzeigen. Bei diesen Äusserungen handle es sich zudem grösstenteils um persönliche Vermutungen, weshalb deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen sei. Ähnlich unsubstanziiert seien seine Aussagen hinsichtlich der Suche nach ihm nach seiner Ausreise ausgefallen. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Es sei ihm damit nicht gelungen, eine konkret begründete Bedrohungslage aufzuzeigen. Im Weiteren würden die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts ändern. Einer-

E-6381/2018 seits handle es sich beim Drohbrief um eine Kopie ohne Sicherheitsmerkmale. Zudem würden die Waffenscheine, die Department of Defense Ausweise seiner Familie und der Todesschein betreffend seinen Onkel seine Vorbringen nicht belegen. Ausserdem würden sich aus den geltend gemachten Schwierigkeiten in der Türkei keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat ergeben. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der BzP noch minderjährig gewesen. Dort sei er von keiner Vertrauensperson begleitet worden. Deshalb dürfe die summarische Befragung nicht als entscheidrelevanter Verfahrensschritt qualifiziert werden. Diesem Umstand sei in der angefochtenen Verfügung nicht Rechnung getragen worden. Anlässlich der Anhörung habe er seine Asylgründe – die Einbettung seiner Verfolgung in die Geschichte seiner Familie und die Gründe, weshalb diese den Drohbrief derart ernst nahm – entgegen der Argumentation der Vorinstanz umfassend, detailliert und nachvollziehbar schildern können. Seine Familie habe die Entscheidung seiner Flucht getroffen, was er zu akzeptieren habe. Deshalb habe er zum Inhalt des Drohbriefs keine Angaben machen können. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer zeitweise aufgewühlt gewesen sei und Tränen in den Augen gehabt habe. Seine Angaben enthielten auch Realkennzeichen. Im Übrigen hätte die Vorinstanz die sunnitische Religionszugehörigkeit durch Sachfragen leicht ermitteln können, was sie aber abgelehnt habe (Aufsagen des sunnitischen Rufs). Der Stamm des Beschwerdeführers "F._______" sei im ganzen Irak als sunnitischer Stamm bekannt. Das SEM bezweifle zu Unrecht seine diesbezügliche Zugehörigkeit, hätte dies jedoch überprüfen können, zumal diese nicht im Pass aufgeführt sei und der Beschwerdeführer diese nicht anders beweisen könne. Die Identitätskarten würden einzig in G._______ ausgestellt. Eine Reise in den Iran und der Aufenthalt in einem bestimmten Quartier seien auch für Sunniten möglich. Was ferner den in Kopie vorgelegten Drohbrief betreffe, hätten Vergleichsmöglichkeiten bestanden, um zu prüfen, ob dieser von der Mahdi Miliz in Bagdad verfasst worden sei. Ob der Drohbrief mit der Bedrohung in der Schule zusammenhänge, sei ihm nicht bekannt, weshalb er dies letztlich nur vermuten könne. Überdies dürfe das Kriterium der Plausibilität nur zurückhaltend angewendet werden. Schliesslich wird auf die Hintergründe der Bedrohungen durch die Mahdi Miliz gegenüber politischen Gegnern hingewiesen.

E-6381/2018 Ferner habe die Vorinstanz die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft. Die Drohungen seitens der Mahdi Miliz respektive derer Splittergruppe seien gezielt gegen den Beschwerdeführer und seine Familie erfolgt. Diesen würde ein asylrelevantes Motiv – die Tätigkeit seines Vaters für die US-Armee – zugrunde liegen, welche ihn aus Sicht der schiitischen Milizen zu einem Abtrünnigen und – aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft – zu einem Ungläubigen gemacht hätten. Aus diesen Gründen habe seine Familie ihren Heimatstaat verlassen und seien seine Brüder in den Nordirak geflüchtet. Insgesamt sei nebst seiner asylbeachtlichen Vorverfolgung auch seine subjektive Furcht, zur Zielscheibe schiitischer Milizen zu werden, objektiv begründet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, wenn auch nicht allen von ihr angeführten Argumenten vorbehaltlos gefolgt werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf die Rechtsprechung, verschiedene Berichte respektive die Berichterstattung in Medien sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sunnitische Konfessionszugehörigkeit und sein Familienname F._______ betrifft, sprechen zwar nicht alle von der Vorinstanz als Indizien aufgeführten Elemente gegen diese. Beispielsweise kann der Umstand, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Familienname F._______ auf seinen zu den Akten gegebenen Ausweisen nicht aufgeführt ist, nicht zu seinen Ungunsten bewertet werden, zumal der Familienname nicht unbedingt auf offiziellen Dokumenten (Reisepass, Identitätskarte) ersichtlich ist (Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], The meaning of Iraqi names; how names are inherited; the meaning of laqab; transliteration of Arabic names into Latin letters [IRQ37039.E], 20. April 2001, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 1034025.html, abgerufen am 3. Juni 2020). Weiter ist festzustellen, dass es in Bagdad Stadtteile gibt, welche vorwiegend von Schiiten oder von Sunniten bewohnt sind, was jedoch nicht dagegen spricht, dass dort auch

E-6381/2018 eine Minderheit der anderen Konfession lebt. Damit kann alleine der Aufenthalt des Beschwerdeführers in vorwiegend schiitischen Quartieren nicht ohne weiteres auf eine nicht sunnitische Konfessionszugehörigkeit geschlossen werden. 6.3 Die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten zwischen den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in der BzP und anlässlich der Anhörung können nicht mit dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach dieser im Zeitpunkt der BzP noch minderjährig gewesen und von keiner Vertrauensperson begleitet worden sei, erklärt werden, handelt es sich doch bei den diesbezüglichen Aussagen (betreffend die Behelligungen in der Schule) um solche, die er in der BzP bereits vorgetragen und die er anlässlich der Anhörung erst auf Vorhalt seiner Vorbringen der BzP bestätigt hat (vgl. A26 F144 und F145). Überdies erklärte er in der Beschwerdeschrift, er sei in der BzP und in der Anhörung "sehr wohl und gut in der Lage" gewesen, seine Asylvorbringen darzulegen. Schliesslich hat er in der Anhörung auch keine Mängel betreffend die Befragung angeführt. Daher vermag er aus dem Umstand, dass er in der BzP noch minderjährig gewesen sei, nichts für sich abzuleiten. Im Übrigen wird die Vertrauensperson praxisgemäss in Verfahren wie dem vorliegenden erst nach der BzP und vor der Anhörung zugeordnet. Die Behelligungen an der Schule aufgrund seiner Konfessionszugehörigkeit sind mangels Intensität als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer mit der vorgebrachten Zustellung eines Drohbriefs an die Adresse seiner Familie keine Gefährdungssituation seitens der Miliz Asaib Ahl Al Haq glaubhaft machen. Es bestehen aufgrund der oberflächlichen und wenig substanziierten Schilderungen zum Erhalt und Inhalt dieses Briefs sowie zur danach erfolgten Handlungsabfolge (Aufforderung des Vaters zu packen, Angst und Nervosität der Eltern, angespannte Situation im Haus der Schwester, Verteilung der Familie auf Häuser von Bekannten, Organisation seiner Ausreise) wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, erhebliche Zweifel. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Entdecken dieses Briefs bei keiner Gelegenheit zumindest versucht hätte, den genauen Inhalt in Erfahrung zu bringen, nicht einmal als er eine Kopie davon erhielt, die er dem SEM mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 eingereicht hatte (A26 F113ff.). Übrigens hat er sich diesbezüglich widersprochen, gab er doch zuerst an, ihn gelesen zu haben (A26 F110). Ein solches Verhalten und Desinteresse entspricht nicht demjenigen einer Person, die von einer derartigen Bedrohungslage ausgeht. Auch erstaunt, dass nur er von den

E-6381/2018 Verfolgern bedroht gewesen sein soll und deshalb nur er vom Vater zum Verlassen des Landes animiert worden sei (A26 F83). Immerhin sollen auch zwei seiner Brüder und seine Schwester – alle älter als er (vgl. A26 F68) – auf Geheiss der Eltern im Hause seiner Schwester rasch zusammengekommen sein, von wo aus sie auf die Häuser von verschiedenen Bekannten verteilt worden seien. Einige von ihnen sollen noch in Bagdad leben (vgl. Akten A26 F109 ff. und A29). Das Bundesverwaltungsgericht liess das in Kopie eingereichte, in arabischer Sprache abgefasste, undatierte Schreiben von Amtes wegen in die deutsche Sprache übersetzen. In diesem an "den verräterischen, schiitenfeindlichen Apostaten (H._______ [Anmerkung des Gerichts: Name ohne Sonderzeichen übernommen])" gerichteten Brief, der von der Miliz Asaib Ahl Al Haq stammen soll, steht unter anderem, der Absender habe erfahren, dass der Empfänger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre und mit den Amerikanern zusammenarbeite. Gleichzeitig wird im Brief der Empfänger aufgefordert, die Arbeit mit den Amerikanern zu beenden, sonst würden er und seine Familie getötet. Diese Angaben erscheinen jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers, an den der Brief – entgegen der Angabe in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4.2.6) – offensichtlich gerichtet ist (A6 Ziff. 1.16.02 betreffend den Vornamen I._______ des Vaters), bereits im Jahre 2008 aufgehört haben soll, für die Amerikaner zu arbeiten, nicht nachvollziehbar, zumal das Schreiben gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst kurz vor dessen Ausreise im Oktober 2015 an ihn gelangt sein soll (A26 F83). Schliesslich ist festzustellen, dass aufgrund der Beschaffenheit und Fälschungsanfälligkeit der eingereichten Kopie ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Weiteren basieren auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm sein Cousin nach seiner Ausreise mitgeteilt habe, dass Personen ein rotes Kreuz an das Haus seiner Familie gemalt und sich "dieselben Personen" bei seiner Tante nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie erkundigt hätten, auf den Aussagen Dritter, welche die hievor als unglaubhaft qualifizierten Angaben nicht zu beseitigen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner Vermutung, dass es sich dabei um dieselben Personen wie die Absender des Drohbriefs handle, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich trägt der Totenschein betreffend seinen Onkel ebenfalls nichts zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen bei, gab der Beschwerdeführer doch nicht an, wegen dessen Tod bedroht worden zu sein beziehungsweise Behelligungen zu befürchten.

E-6381/2018 6.4 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation in seinem Heimatstaat als unglaubhaft erwiesen haben, konnte die Vorinstanz darauf verzichten, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die in der Türkei erlittenen Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sind. Den diesbezüglichen Erwägungen ist nichts beizufügen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Verfügung vom 19. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither verbessert hätten, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-6381/2018 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer Urs Jehle von der Caritas Schweiz als amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte dieser um Entlassung aus dem amtlichen Mandat sowie Einsetzung von Dr. iur. Sonia Lopez, Caritas Schweiz, als neue Rechtsbeiständin und übertrug seinen Honoraranspruch an Caritas Schweiz. Am 1. April 2019 reichte die neu eingesetzte Rechtsbeiständin eine vom gleichen Tag datierende Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von 8 Stunden 35 Minuten ausgewiesen wird. Am 27. November 2019 wurde Dr. iur. Sonia Lopez auf Antrag aus dem amtlichen Mandat entlassen und Michael Adamczyl neu eingesetzt. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass Dr. iur. Sonia Lopez ihren Honoraranspruch, wie bereits ihr Vorgänger, an Caritas Schweiz abgetreten hat. Der aktuell mandatierte Rechtsbeistand wurde im vorliegenden Verfahren nicht aktiv. Der in der Kostennote vom 1. April 2019 ausgewiesene Aufwand ist nicht vollumfänglich zu entschädigen. Dies betrifft insbesondere den Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren vom 2. Mai 2018 und 10. Mai 2018 sowie die Eingaben der Rechtsvertretung vom 1. April 2019 und 23. März 2019 (Einreichen von Vollmachten und Fristerstreckungsgesuch). Vorliegend wird der Aufwand für die Beschwerdeerhebung (360 Minuten) sowie für die Eingaben vom 7. März 2019 und 7. November 2019 entschädigt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen, sind die zu entschädigenden Stunden auf sieben zu reduzieren, wobei für die nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Verfügung vom 19. November 2018) auszugehen ist. Es ist demnach ein amtliches Honorar von Fr. 1'050.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6381/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'050.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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