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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2020 E-6373/2020

23 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,506 parole·~8 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6373/2020

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 / N (…).

E-6373/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 2. November 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. Ihm wurden italienische Ausweispapiere (eine Carta di Identità, ein Permesso di Soggiorno sowie einen Titolo di viaggio per stranieri) abgenommen. B. Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 5. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 10. November 2020 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen gewährte, äusserte er sich dahingehend, dass sein Leben in Italien durch eine Kultgruppe bedroht sei. Er habe dies der italienischen Polizei gemeldet, worauf einige Mitglieder dieser Kultgruppe festgenommen worden seien. Die anderen Mitglieder hätten ihm indes weiterhin Probleme bereitet. E. Am 13. November 2020 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers.

E-6373/2020 Die italienischen Behörden nahmen innerhalt der festgelegten Frist zum Rückbernahmeersuchen des SEM keine Stellung. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 – eröffnet am 10. Dezember 2020 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 18. Dezember 2020 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert

E-6373/2020 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht gestützt auf die Dublin-III-VO durchführen dürfen, da er in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfüge. Vielmehr hätte sie gemäss dem Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) vorgehen müssen. Er dürfe erst nach Erhalt der Erlaubnis der Rückübernahme der italienischen Behörden an diejenigen übergeben werden. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

E-6373/2020 Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.3 Die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist ausgeschlossen, wenn eine Person bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-III- Verordnung als Flüchtling anerkannt wurde oder subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. BVGE 2010/56, insb. E. 2.2 und E. 5.2.3 zu aArt. 34 AsylG). Die Rückübernahme anerkannter Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz wird zwischen der Schweiz und den anderen Mitgliedstaaten durch bilaterale Abkommen geregelt (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, C3 – Das Dublin-Verfahren, Kp. 2.3.11). 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt in Italien über einen subsidiären Schutzstatus. Dies ist insbesondere aus dem zu den Akten gereichten Reisedokument für Ausländer ersichtlich, welches ihm am 16. Dezember 2019 durch die italienischen Behörden ausgestellt wurde und bis am 21. März 2024 Gültigkeit hat. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG gefällt. 5.5 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.6 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.7 Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Einführung des Nichteintretenstatbestandes der Drittstaatenregelung festhielt (vgl. Botschaft zur Änderung des AsylG vom 4. September 2002, BBl 2002 6849 f. zu aArt. 34 AsylG), wird für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nebst dem – vorliegend unbestrittenen – Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates verlangt und ausgestellt wurde (vgl. auch BVGE 2010/56 E. 5.2.2 und Urteil des BVGer D-2469/2020 vom 5. Juni 2020). Solches ist indessen aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Zwar hat die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von

E-6373/2020 Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht. Ein Ersuchen um Rückübernahme gestützt auf das Rückübernahmeabkommen wurde aber offenbar bis anhin nicht gestellt. Demnach fehlt es auch an einer entsprechenden Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden, deren Vorliegen indes die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG bildet. 5.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz keine Rückübernahmezusicherung eingeholt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt. Eine Heilung der festgestellten Rechtsverletzung des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils fällt nicht in Betracht, zumal voraussichtlich weitere Instruktionsmassnahmen durch das SEM vorzunehmen sind. Die Sache ist zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 9. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Gewährung er aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6373/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

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