Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.10.2015 E-6372/2015

13 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,920 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6372/2015

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).

E-6372/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 16. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei gab er an, er sei über Libyen nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete er ein, er wolle nicht nach Italien zurück. Er wolle eine Ausbildung machen und seiner Familie helfen. B. Am 17. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 24. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

E-6372/2015 erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 9. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E-6372/2015 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin -III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 21. September 2015 an Italien übergegangen. Aufgrund der Akten würden keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 21. März 2016 zu erfolgen. Italien sei für die Durchführung des Asyl- und

E-6372/2015 Wegweisungsverfahrens zuständig. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, weil sie den von der Europäischen Union (EU) geplanten Verteilschlüssel für Flüchtlinge, an welchem sich die Schweiz beteiligen werde, nicht berücksichtigt habe. Eine Überstellung nach Italien sei unverhältnismässig, da die Schweiz bald angeben werde, wie viele Gesuche aus Italien übernommen würden und es demnach wahrscheinlich sei, dass sein Gesuch nicht in Italien behandelt werde. Behörden haben geltendes Recht anzuwenden, was die Beschwerde verkennt. Aus einem vom Bundesrat geäusserten politischen Vorhaben, das (noch) nicht Gesetz geworden ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge der Ermessensunterschreitung geht fehl. 6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter aus, er sei in Italien nie mit den Behörden in Kontakt gekommen und nie registriert worden. Italien sei deshalb nicht zuständig. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass der Betroffene im zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat behördlichen Kontakt hatte oder registriert wurde. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien, wie eine illegale Einreise. Weiter ist unerheblich, dass Italien innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Mit dem Stillschweigen hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). Aus dem Einwand, er habe keinen Kontakt zu den italienischen Behörden gehabt und sei nicht registriert worden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E-6372/2015 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seine hier lebende Familie und macht sinngemäss ein Abhängigkeitsverhältnis geltend. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb seine Eltern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gelten (Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO). Sodann besteht offensichtlich kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Vater und dem Beschwerdeführer. Der Vater lebt seit rund vier Jahren mit seiner zweiten Familie hier in der Schweiz. Inwieweit nun ein Abhängigkeitsverhältnis des Vaters vom Beschwerdeführer bestehen soll, wird in der Eingabe weder substantiiert dargetan noch ist solches ersichtlich. Soweit der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilinvalidität auf Hilfe angewiesen ist, kann er diesbezüglich auf die Unterstützung seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kinder zurückgreifen. Ein Zuständigkeitskriterium für die Schweiz lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. 6.4 Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und den Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde, liegen keine vor. 6.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 7. Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E-6372/2015 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6372/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-6372/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.10.2015 E-6372/2015 — Swissrulings