Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6367/2007 Urteil vom 17. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 und 22. August 2007 / (…).
E-6367/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. November 2002 ein erstes Asylgessuch in der Schweiz. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. September 2003 mangels geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Dabei beantragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Eventualiter sei ihm in Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. B.b Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der Oppositionskoalition KINIJIT beziehungsweise "Coalition for Unitiy and Democracy Party" (CUDP) und der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) und habe an zahlreichen exilpolitischen öffentlichen Veranstaltungen und Protestkundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Die exilpolitischen Aktivitäten würden durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden scharf beobachtet. So seien alle äthiopischen Auslandvertretungen aufgrund einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale von Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldete Personen müssten bei einer Rückkehr nach Äthiopien damit rechnen, angeklagt zu werden. Aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers müsse angenommen werden, dass er die Aufmerksamkeit der äthiopischen
E-6367/2007 Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe – nicht zuletzt auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien müsse er deshalb befürchten, willkürlich inhaftiert zu werden, ein unfaires Gerichtsverfahren durchlaufen zu müssen, und Folter sowie Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Mit der Eingabe reichte er ein vom 12. April 2007 datiertes Bestätigungsschreiben der Vizepräsidentin der AES, ein vom 2. Mai 2007 datiertes Bestätigungsschreiben des Präsidenten des Unterstützungskomitees der KINIJIT/CUDP, Schweiz, verschiedene Fotographien sowie eine DVD des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen und eine Stellungnahme von Amnesty International (ai) Deutschland zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen vom 31. November 2006. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe zwar an diversen exilpolitischen Veranstaltungen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilgenommen. Aufgrund seiner Angaben sei sein politisches Profil jedoch als niedrig einzustufen. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu rechnen habe, zumal die entsprechenden Belege dafür auch fehlen würden. Das Bundesamt beurteilte das Asylgesuch vom 18. Juli 2007 als von vornherein aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. August 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu bezahlen. Im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. D. Nachdem der Gebührenvorschuss nicht bezahlt wurde, erliess das BFM am 22. August 2007 einen Nichteintretensentscheid und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. September 2007 liess der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 und die (End)-Verfügung vom 22. August 2007 anfechten und beantragen, die vorgenannten Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
E-6367/2007 Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Mit der Rechtsmittelschrift reichte er ein vom 17. September 2007 datiertes Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Unterstützungsorganisation der /CUDP der Schweiz, Europa, Afrika und Australien ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses wurde verzichtet. G. Mit Eingabe vom 24. August 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende Beweismittel einreichen: Ein vom 8. August 2009 datiertes Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Unterstützungsorganisation der KINIJIT/CUDP Schweiz, zwei Internetauszüge von Fotographien und zwei Original-Fotographien des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen sowie einen Zeitungsbericht über einen Oppositionspolitiker. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erlassene Gebührenvorschussverfügung des BFM ist mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. BVGE 2007/18 E.4.5).
E-6367/2007 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 3. Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Anschluss an das zweite Asylgesuch eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, wäre dieser Frage an sich vor allfälligen weiteren Erwägungen nachzugehen. Indessen erübrigt sich die Auseinandersetzung mit dieser Frage im vorliegenden Verfahren, da die nachfolgenden Erwägungen aus anderen Gründen zum Schluss führen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. 4. 4.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich explizit gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 22. August 2007 und die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007, mit welcher das BFM einen
E-6367/2007 Gebührenvorschuss erhob. Weil die Zwischenverfügung erst mit der Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), ist erst zu diesem Zeitpunkt – indessen vorab – zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses nach Art. 17b Abs. 4 erfüllt waren, beziehungsweise das Asylgesuch zu Recht als von vornherein aussichtslos qualifiziert worden ist. Auf Beschwerdeebene ist somit hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und im Falle der Unbegründetheit die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügungen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.2. Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, kann das Bundesamt von ihr einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, ausser sie sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). 4.2.1. Gemäss schriftlicher Eingabe des zweiten Asylgesuchs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten, rechtskräftig entschiedenen negativen Asylgesuch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, zumal dem zweiten Asylgesuch keine derartigen Ausführungen zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer auch nach der Erhebung eines Gebührenvorschusses nicht geltend gemacht hat, er sei zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Deshalb ist nach dem Gesagten grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt. 4.2.2. Demgegenüber ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2003 bis zum 5. November 2007 nicht erwerbstätig gewesen war und demzufolge im Zeitpunkt des Einreichens des zweiten Asylgesuchs beziehungsweise der Erhebung des Gebührenvorschusses finanziell bedürftig war.
E-6367/2007 4.2.3. Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 4.2.3.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Dabei ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung des zweiten Asylgesuchs nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu berücksichtigen, dass bereits ein gegenüber Art. 7 AsylG reduzierter Massstab gilt. 4.2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als aussichtslos qualifiziert und – trotz seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit – einen Gebührenvorschuss erhoben. Die subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht bloss in den Raum gestellt worden, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln habe eine konkrete Vorstellung davon vermittelt werden können, worin die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen würden. Die Einschätzung, wonach seine exilpolitische Aktivität nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sei unzutreffend. Des Weiteren bestätigte er die Vorbringen im zweiten Asylgesuch, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. dazu vorliegender Sachverhalt Bst. B). 4.2.3.3 Hinsichtlich des geltend gemachten Engagements für die KINIJIT/CUDP ist Folgendes festzustellen: Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften mit einer gewissen Intensität überwachen und zudem in elektronischen Datenbanken erfassen. Insbesondere seit den Wahlen
E-6367/2007 im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet. Es ist zu vermuten, dass die betreffenden Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch weniger exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter diesen Umständen besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass die exilpolitischen Aktivitäten einer Person, welche im Ausland zugunsten der CUDP tätig war, im Falle ihrer zwangsweisen Rückkehr dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Somit ist davon auszugehen, dass Rückkehrende, die zumindest vorübergehend in der Auslands-CUDP tätig waren, mit grosser Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt werden. Tatsächliche oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem Fall zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, ist gestützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht zum vornherein zu verneinen. Das BFM hat die Gewinnchancen des Asylgesuchs zu Unrecht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt. 4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise als von vornherein aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Folglich ist auch der Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses zu Unrecht erfolgt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Verfahren vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss verzichten und über das zweite Asylgesuch – gegebenenfalls auch nach durchgeführter Anhörung (vgl. BVGE 2009/53; EMARK 2006 Nr. 20) – entscheiden müssen. 4.3. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 22. August 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtleistung des verlangten Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des
E-6367/2007 Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 5. 5.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge der nicht im vornhinein als aussichtslos zu bezeichnenden Rechtsbegehren und der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - gutzuheissen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.3. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6367/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. Juli 2007 und 22. August 2007 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: