Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6359/2007 Urteil v om 3 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N (…).
E6359/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. August 2005 und gelangte am 5. September 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum) B._______ befragt. Am 5. Oktober 2005 folgte eine einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei während der Revolution im Jahre 1985 (1364) als Mitglied der Kommunistischen Partei umgekommen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Kleidung und seiner Herkunft aus einer politischen Familie von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er ein Kleidergeschäft eröffnet. Er sei seit seinem 20. Lebensjahr Sympathisant der Arbeiterpartei (Federation Hambasteghie Iranian) bzw. der Worker Organisation Iranian Party, Nachfolgerin der kommunistischen Partei, gewesen und habe für diese Flugblätter und Broschüren verteilt. Nachdem er und weitere Personen deswegen denunziert worden seien, sei er mittels eines Haftbefehls festgenommen und vom Juli 1999 bis im Juni/Juli 2002 inhaftiert worden. Die ersten sieben Monate habe er in Einzelhaft verbracht. Anschliessend sei er im Gefängnis C._______ in D._______ und danach im Allgemeingefängnis von E._______ festgehalten worden. Während seines Gefängnisaufenthaltes sei er misshandelt worden. Zehn Tage vor seiner Entlassung habe man ihm ein Gerichtsurteil ausgehändigt. Nach drei Jahren sei er unter der Auflage, sich einmal pro Monat, jeweils am 5. Tag, auf dem Polizeiposten zu melden und keine weiteren politischen Aktivitäten mehr auszuüben, entlassen worden. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Auflagen wurde ihm mit der Höchststrafe gedroht. Er habe seine Parteiaktivitäten trotz diesen Auflagen weitergeführt und sei mehrmals heimlich nach F._______ (Irak) zum Parteibüro gefahren, wo er direkte Anweisungen erhalten habe. Er sei innerhalb einer aktiven Gruppe der Kumuleh, ein Zweig der kommunistischen Arbeiterpartei Irans, Mitglied gewesen und habe im Jahre 2004 (Ende 1382) den Posten von G._______, der ins Ausland geflohen sei, übernommen. Als solcher sei er für die Region E._______ zuständig gewesen und habe seine Aktivitäten unter dem Codenamen "H._______" ausgeführt. Nachdem er im August 2005 (Mordad 1384) von einer weiteren zehntägigen Reise vom Parteibüro im
E6359/2007 Irak auf dem Weg nach Hause gewesen sei, habe ihm seine Mutter berichtet, Beamte hätten mehrmals zu Hause nach ihm gesucht. Er sei trotzdem in der Nacht nach Hause zurückgekehrt, um auf Rat seiner Mutter in derselben Nacht in die Stadt Maku zu fahren, wo er für seine Ausreise einen Schlepper gesucht habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein: – Undatierte Bestätigung der "International Federation for Iranian Refugees" (IFIR) (in Kopie), – Gerichtsurteil vom 16. Mai 1998 (im Original) samt deutscher Übersetzung, – Gerichtsvorladung vom 13. Februar 1998 (im Original) samt deutscher Übersetzung, – Haftbefehl vom 16. April 1998 (im Original) samt deutscher Übersetzung, – Geburtsurkunde (in Kopie) samt deutscher Übersetzung, – Schulzeugnis (im Original) samt deutscher Übersetzung, – Entzug der Studienberechtigung (im Original) samt deutscher Übersetzung, – Schulbestätigung (im Original), – InternetAuszüge von Kundgebungen der IFIR samt Fotos. B. Das Bundesamt ersuchte am 5. April 2006 die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärung verschiedener Fragen und wies dabei auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hin. Die Schweizerische Botschaft nahm dazu in ihrem Bericht vom 12. Juni 2006 Stellung. Dabei hielt sie fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil sowie die Vorladung und der Haftbefehl gefälscht seien. Beim Urteil durch die erste Strafkammer von E._______ würden weder das Ausstellungsformat noch die Ausstellungsnummer stimmen. Der Stempel auf der Schlussseite sei nicht jener des Revolutionsgerichts. Für Vorladungen würden die Gerichte Originalpapier und nicht gescannte Kopien verwenden. Die Nummer der Vorladung sei falsch, und der Stempel sei nicht jener der ersten Kammer des Revolutionsgerichts. Beim Haftbefehl handle es sich um eine schlechte Imitation des
E6359/2007 Originaldokumentes. Das Papier entspreche nicht dem gängigen Format. Es sei auf der Basis einer Vorladung produziert und hernach als Haftbefehl umgewandelt worden. Unterschrift und Stempel seien eingescannt. Die Verfahrensnummer und die Bezeichnung des Gerichts seien falsch. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 5. April 2006 und des Botschaftsberichts vom 12. Juni 2006 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt. C. Am 23. August 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen latenter Suizidalität nach zuvor erfolgter Einweisung in die psychiatrische Klinik I._______ eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt. D. Am 24. August 2006 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch schriftlich zurück. E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 31. August 2006 wurde die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf dessen schlechten psychischen Zustand widerrufen. Gleichzeitig wurde zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung genommen und dabei an der Echtheit der eingereichten Gerichtsunterlagen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe diese von den iranischen Behörden erhalten. Er versuche weitere Beweismittel, die seine Inhaftierung und sein politisches Engagement belegen würden, zu beschaffen. Die Erlebnisse hätten ihn schwer traumatisiert. Er sei suizidgefährdet. F. Mit Eingabe vom 7. März 2007 (Eingang Vorinstanz) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein Bekannter seines Vaters, der in der Schweiz wohnhaft sei und seine Familie gut kenne, als Zeuge zu befragen. Gleichzeitig wurde ein Gefängnischeck in Kopie eingereicht, der den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gefängnis von E._______ beweisen soll. Das Original wurde am 30. März 2007 nachgereicht. G. Mit Eingabe vom 24. März 2007 wurde ein Bericht über eine Schlägerei eingereicht, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei.
E6359/2007 H. Am 18. April 2007 wurden ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Klinik I._______ vom 4. April 2007 sowie ein Bestätigungsschreiben der KomalaPartei in Schweden vom 26. März 2007 in Kopie eingereicht. Dessen Original wurde am 5. Juni 2007 nachgereicht. I. Am 13. August 2007 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, der Beschwerdeführer sei seit seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik in ambulanter Behandlung. Er habe keine Suizidgedanken mehr. Er habe jedoch dermatologische Probleme, die entweder auf die Bombardierung seines Heimatdorfes im IranIrakKrieg oder seinen Gefängnisaufenthalt zurückzuführen seien. J. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 30. August 2007, eröffnet am 31. August 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zudem zog es die drei von ihr als verfälscht erkannten Beweismittel (Urteil, Vorladung und Haftbefehl) ein. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. K. Mit Eingabe vom 20. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihm Einsicht in den an die Schweizerische Botschaft gerichteten Fragenkatalog des BFM zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden zwei Beweismittel (handschriftliche fremdsprachige Eingabe des Beschwerdeführers an zwei Mitgefangene in England vom 16. September 2007 sowie "OITAusweis" [Teilnahmebadge an einer
E6359/2007 Konferenz der Internationalen Arbeiterorganisation vom Juni 2007] und Suchanfrage vom 20. März 2006 in Kopie) eingereicht. L. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 28. September 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 5. April 2006 gewährt und ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Beschwerdeergänzung gegeben. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten fremdsprachigen "Check" übersetzen zu lassen. M. Am 15. Oktober 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte eine deutsche Übersetzung des "Checks" sowie einen handschriftlichen Brief samt deutscher Übersetzung zu den Akten. N. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. Der Beschwerdeführer wies in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2007 darauf hin, dass er bei einer Auseinandersetzung mit einem tunesischen Asylsuchenden im Asylheim mit einem Messer verletzt worden sei und deswegen habe operiert werden müssen. Gleichzeitig reichte er ein Referenzschreiben von J._______, einem angeblichen Mitinhaftierten des Beschwerdeführers in E._______, zu den Akten. Ferner nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. P. Am 8. Juli 2008 ersuchte das Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Asyl, des Kantons I._______ gestützt auf zwei Berichte der Asylbetreuung Recherswil vom 27. Mai 2008 und vom 11. Juni 2008 um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben wurde am 29. Juli 2008 beantwortet.
E6359/2007 Q. Mit Eingabe vom 27. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hin und untermauerte diese mit verschiedenen Beweismitteln (sechs Fotos und eine CD). R. Am 20. Juli 2009 wies sich Dr. iur. Reza Shahrdar als neuer Rechtsvertreter aus. S. Am 27. August 2009 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern (in Kopie) ein. T. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 wies der Beschwerdeführer auf einen Verkehrsunfall hin, bei dem er verletzt worden sei. Es wurden diesbezügliche Beweismittel (Röntgenbericht von K._______ vom 2. September 2009, Arztbericht von Dr. med. L._______ vom 7. September 2009, Arztbericht des Kantonsspitals M._______ vom 15. September 2009 sowie Berichte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 9. Juli 2009, 16. September 2009 und 23. September 2009) nachgereicht. Mit Eingaben vom 16. November 2009, 17. Februar 2010, 25. Juni 2010, 10. November 2010, 3. Dezember 2010, 16. Dezember 2010 und 10. Februar 2011 wurden verschiedene Unterlagen den Unfall des Beschwerdeführers betreffend (Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik der SUVA, zwei Briefe der IVStelle I._______ und der SUVA N._______, Arztberichte von Dr. med. O._______, Orthopäde in der Klinik P._______ in N._______, vom 15. Februar 2010 und vom 23. Juni 2010, ärztliche Abschlussuntersuchung der SUVA vom 10. November 2010 und Rentenzusprechung der SUVA vom 28. Januar 2011) sowie eine Bestätigung der KomalaPartei vom 3. Mai 2010 eingereicht. Zudem wies der Beschwerdeführer wiederholt auf seine persönliche Situation hin, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. U. Am 24. März 2011 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen einer Aktion vom 14. März 2011 in Genf (Flugblatt, Foto, Ausweis) zu den Akten.
E6359/2007 V. Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 erneut die Abweisung der Beschwerde. W. In seiner Replik vom 23. Mai 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. X. Mit Eingaben vom 2. Juni 2011 und vom 26. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheissung seiner Beschwerde. Y. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder nähere Angaben zu seiner finanziellen Situation zu machen. Mit Eingabe vom 26. August 2011 wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig. Z. Am 13. September 2011 wies der Beschwerdeführer auf ein Interview mit dem Radiosender VOA (Voice of America), das am 11. September 2011 ausgestrahlt worden sei, hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
E6359/2007 vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.
E6359/2007 4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Zudem seien seine Vorbringen widersprüchlich und nicht plausibel ausgefallen und stützten sich auf gefälschte Beweismittel. So habe er anlässlich der summarischen Anhörung geltend gemacht, nur Sympathisant der Partei gewesen zu sein und ausser der Verteilung von Flugblättern und Publikationen nichts Weiteres für die Partei gemacht zu haben. Er sei im Juni/Juli 2005 in Kurdistan gewesen. Demgegenüber habe er später (anlässlich der kantonalen Anhörung) angegeben, nicht nur Sympathisant gewesen zu sein, sondern im Jahre 1382 (2003/2004) den Posten des Mitglieds G._______ übernommen zu haben und seither für die Region Kurdistan/E._______ zuständig gewesen zu sein. Er habe auf seinem Codenamen per Radio Botschaften mit Spezialaufträgen der Zentrale erhalten. Ferner habe er nicht plausibel erklären können, warum er trotz drei Jahren Haft und massivster Folterungen gleich nach der Freilassung politisch genau gleich weitergearbeitet habe. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer Person, die an Leib und Leben bedroht sei und sich regelmässig bei den Behörden melden müsse. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der unter Kontrolle der Sicherheitskräfte stehende Beschwerdeführer riskiert hätte, während eines Jahres viermal für je zehn Tage in den Irak zur Parteizentrale zu reisen, um dort Instruktionen und Unterlagen entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Rolle als Nachfolger des Mitglieds G._______ auch keine näheren zeitlichen Angaben machen können, obschon dies angeblich ein wichtiges Ereignis gewesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu erklären, warum und wie er als Nachfolger von G._______ über das Radio erhaltene verschlüsselte Botschaften habe entgegennehmen können und wie diese Radiobotschaften, die das ganze Land habe mithören können, formuliert worden seien. Zudem habe er nicht angeben können, inwiefern derartige Meldungen hätten notwendig sein sollen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zunächst in der Empfangsstelle geltend gemacht, im Tir 1378 (Juli 1999) inhaftiert worden zu sein, und später, die Haft habe am 1. Mai 1998 begonnen. Ferner habe er ausgesagt, nachdem er im August 2005 von Kurdistan aus wieder ins Haus seiner Mutter zurückgekehrt sei, habe ihm diese gesagt, er sei mehrmals gesucht worden. Im Gegensatz dazu habe er bei der späteren Anhörung ausgesagt, die Mutter habe ihm bereits vor der Rückkehr aus Kurdistan mitgeteilt, dass er gesucht worden sei, worauf er trotzdem nach Hause gegangen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu den Fälschungsvorwürfen betreffend das Urteil, die Vorladung und den
E6359/2007 Haftbefehl keine stichhaltigen Gründe gegen die Ausführungen der Schweizerischen Vertretung vorbringen können, sondern lediglich angeführt, seine Widerstandskraft sei trotz Inhaftierung und Folterung stark genug gewesen, um seine Tätigkeiten fortzuführen. Der eingereichte Gefängnischeck vermöge an der fehlenden Glaubhaftigkeit nichts zu ändern, zumal dieses Papier nichts über die Gründe und die Dauer einer Inhaftierung beinhalte. Die von der KomalaPartei in Schweden ausgestellte Mitgliedschaftsbestätigung enthalte keine Abklärungen der Partei. Es handle sich um ein im Auftrag des Beschwerdeführers erstelltes und auf seine Angaben gestütztes Gefälligkeitsschreiben. Seine diesbezüglichen Beweismittel seien gefälscht. Das Schreiben sei daher zum Nachweis einer Gefährdung nicht geeignet. Die Vorinstanz zog die als Fälschung erkannten Beweismittel ein. Sie bezeichnete zudem den Sachverhalt als erstellt und wies den Antrag um Befragung eines Bekannten seines Vaters ab. Ausserdem hielt die Vorinstanz bezüglich der eingereichten Unterlagen von Kundgebungen der IFIR fest, dass diesbezüglich nicht von einer Gefährdung auszugehen sei. Ausserdem kam sie angesichts der in der Schweiz begangenen Suizidversuche des Beschwerdeführers zum Schluss, aus fachärztlicher Hinsicht sprächen keine Gründe gegen eine Weiterbehandlung der psychischen und der dermatologischen Probleme im Iran. 4.2. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Darstellung seiner Asylvorbringen fest und wendet ein, das Bundesamt verkenne die Situation, in der sich die Oppositionellen im Iran befänden. Er sei bereits als Kind mit der ethnischen Problematik konfrontiert und benachteiligt worden. Deshalb habe er seine Aktivitäten nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis weitergeführt. Die Vorinstanz habe zudem nicht offen gelegt, weshalb sie die eingereichten Gerichtsunterlagen als Fälschungen erachte. Er könne deren Unterstellungen nicht nachvollziehen. Weiter habe sich das Bundesamt mit dem eingereichten Gefängnischeck, der auf seinen Namen laute, nicht befasst. Er sei wegen diesen Unterstellungen zutiefst beleidigt und habe sich deshalb in einer psychiatrischen Klinik behandeln lassen müssen. Er versuche zudem, mit früheren Mitgefangenen, die sich in Grossbritannien aufhielten, Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen sei unverständlich, weshalb ihm die Vorinstanz zum eingereichten Brief der KomalaPartei kein rechtliches Gehör gewährt habe und auch die Befragung eines Bekannten seines Vaters abgelehnt habe. Weiter habe sich die Vorinstanz zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nicht
E6359/2007 geäussert. Er habe an mehreren Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen und setze sich für die Kommunistische Arbeiterpartei ein. Die iranische Regierung gehe gegen exilpolitisch aktive Rückkehrer vor. In den USA und in Europa gehörten die IFIR und die KDPI zu den grossen iranischen Exiloppositionsgruppierungen. 4.3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 5. April 2006 gewährt und gleichzeitig Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Weiter wurde festgestellt, es bestehe angesichts der Botschaftsabklärung, wonach es sich bei den eingereichten Belegen bezüglich seiner Inhaftierung um Fälschungen handle, keine Veranlassung zur Fristansetzung für die Einreichung schriftlicher Zeugenaussagen von angeblichen Mitgefangenen. Dasselbe gelte für die beantragte Zeugeneinvernahme eines ehemaligen Freundes seines im Jahre 1985 verstorbenen Vaters. 4.4. In seiner Eingabe vom 15. Oktober 2007 wendet der Beschwerdeführer ein, es sei weiterhin nicht ersichtlich, wer die Botschaftsabklärungen durchgeführt habe und welche Methoden dabei angewandt worden seien. Zudem reichte er eine Schilderung seines Gefängnisalltags ein. 4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, der Name des Vertrauensanwaltes, der die Überprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vorgenommen habe, sei ihr nicht bekannt. Hingegen habe das BFM klar die Gründe dargelegt, warum die Vorladung und der Haftbefehl als gefälscht erachtet würden. Da auch die Vorbringen zu den Gründen für die angebliche Inhaftierung unglaubhaft seien, lägen keine glaubwürdigen Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verfolgung vor. Deshalb sei die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus anderen Gründen inhaftiert worden sei, offen gelassen worden. Somit würden die eingereichten Unterlagen über das E._______ Gefängnis zu keiner anderen Einschätzung führen. Im Übrigen habe sich das BFM zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Verfügung geäussert und die diesbezüglich eingereichten Dokumente gewürdigt. Dabei ging es von keiner Gefährdung aus. 4.6. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bezüglich der
E6359/2007 Fälschungsmerkmale einer ihr unbekannten Person – dem Vertrauensanwalt – Glauben schenken könne. 4.7. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dokumentierte der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz mit verschiedenen Unterlagen (Fotos, Film auf DVD, etc.). 4.8. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 hielt die Vorinstanz weiterhin an ihrem Standpunkt fest. Zudem machte sie geltend, die neu belegten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränkten sich auf sporadische Teilnahmen, die nicht geeignet seien, dem Beschwerdeführer ein herausragendes politisches Profil zu verleihen. Zudem könne er auch aus dem eingereichten Statement von J._______ vom 20. November 2007 nichts für sich abzuleiten. Die von diesem gemachten zeitlichen Angaben könnten mit den Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser anlässlich der Erstbefragung gemacht habe, nicht in Einklang gebracht werden. Es sei nicht möglich, dass J._______ im Jahre 1378 den Beschwerdeführer im Gefängnis von E._______ getroffen habe. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. 5.1.1. Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer zentrale Punkte seiner Asylvorbringen nachgeschoben hat. So hat er anlässlich der summarischen Anhörung geltend gemacht, er sei Sympathisant der Federation Hambasteghie Iranian gewesen und habe als solches Flugblätter und Publikationen verteilt. Die Frage, ob er andere Aktivitäten für die Partei ausgeführt habe, verneinte er (vgl. Akte A1, S. 4 f.). Demgegenüber gab er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, er sei Sympathisant der Arbeiterpartei (Kumuleh) gewesen, für die seinerzeit sein Vater aktiv gewesen sei, und habe für diese Propaganda gemacht: Im Übrigen verwende die Partei verschiedene Namen. Er habe anlässlich der summarischen Anhörung fälschlicherweise die Bezeichnung der Partei
E6359/2007 mit HPI angegeben, was sich aber nur auf einen bestimmten Zweig beziehe. Der richtige Titel sei Worker Organisation Iranian Party, deren Adresse in den von ihm abgegebenen Dokumenten vorkomme. Weiter führte er dort erstmals aus, er habe die Flugblätter und Broschüren, die er verteilt habe, anfangs von G._______, der diese vom Parteibüro im irakischen Kurdistan bezogen habe, erhalten. Sie seien in einer Vierergruppe aktiv gewesen. Als G._______ aus dem Iran geflüchtet sei, habe der Beschwerdeführer dessen Aufgabe übernommen und sei dafür mehrmals – alle zwei bis drei Monate – zum Parteibüro in den Irak gereist. Letztmals sei er im Monat Mordad 1384 dort gewesen (vgl. Akte A12 S. 10). In seiner Funktion habe er den Codenamen H._______ benutzt. Aus den entsprechenden Protokollstellen der Empfangsstelle geht keine derartige Aufgabe des Beschwerdeführers hervor. Dort war lediglich von einer Reise im Juni oder Juli 2005 respektive einer Rückkehr aus dem Irak im Juli oder August 2005 die Rede (vgl. A1, S. 5). Die diesbezüglichen Vorbringen beim Kanton müssen daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. 5.1.2. Im Weiteren erscheint nicht plausibel, der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung aus der dreijährigen Haft, bei der er sich unter Androhung der Höchststrafe habe verpflichten müssen, nie mehr politisch tätig zu sein und ihm eine monatliche Meldepflicht auferlegt worden sei, trotzdem wieder politisch aktiv gewesen und habe dabei die Tätigkeit mit den früheren Personen und seine regelmässigen Reisen in den Irak zum Parteibüro wieder aufgenommen (vgl. Akte A12 S. 8). Es kann insbesondere nicht geglaubt werden, er habe neben der monatlichen Meldepflicht bei der Polizei während zwei Jahren regelmässig bis zu zehn Tage dauernde Reisen in den Irak unternommen, wo er Anweisungen vom Parteibüro erhalten habe, und sei jeweils problemlos in den Iran zurückgekehrt, ohne dass dies bemerkt worden wäre (S. 9). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Kindheit aus ethnischen Gründen benachteiligt worden sei und deshalb seine Aktivitäten nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis weitergeführt habe, vermag ein solches (riskantes) Verhalten nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. 5.1.3. Zu weiteren Zweifeln Anlass geben zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Botschaften, die er aufgrund seiner Position in der Partei erhalten habe. Seine Aussagen, wonach er Botschaften über Radio erhalten habe und daraufhin jeweils zum Parteibüro in den Irak gereist sei, um nähere Aufträge entgegen zu nehmen, müssen als realitätsfremd und damit unglaubhaft bezeichnet
E6359/2007 werden. Auf Beschwerdeebene vermochte er diesbezüglich auch keine nähere Erklärung abzugeben. 5.1.4. Zudem ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Datum seiner Inhaftierung gemacht habe. Gemäss der summarischen Anhörung soll dies im Juli 1999 (Tir 1378) gewesen sein (vgl. Akte A1, S. 5), währenddem er beim Kanton angab, am 1. Mai 1998 (11.2.1377) in Haft genommen worden zu sein (vgl. Akte A12, S. 6). 5.1.5. Schliesslich vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente (Urteil, Vorladung und Haft) nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten (politischen) Gründen festgenommen und deshalb während drei Jahren inhaftiert worden sei. So haben Botschaftsabklärungen ergeben, dass es sich bei diesen Gerichtsdokumenten um Fälschungen handelt. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 22. August 2006 die Fälschungsvorwürfe offengelegt. Die von ihr hervorgehobenen Fälschungsmerkmale (bezüglich Ausstellungsformat, Ausstellungsnummer und Stempel beim Urteil; Papierqualität und Stempel der Vorladung; Papierqualität, Format, Unterschrift und Stempel beim Haftbefehl; Verfahrensnummer und Bezeichnung des Gerichts) vermögen insgesamt zu überzeugen und sind mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Stellungnahme vom 31. August 2006 und in der Beschwerdeschrift zu bestätigen, weshalb nicht detaillierter darauf einzugehen ist. Insbesondere vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er zu Unrecht als Lügner und Betrüger bezeichnet würde, ohne bezüglich der Fälschungsmerkmale nähere Ausführungen zu machen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ferner lässt seine Kritik an den Botschaftsabklärungen keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der von einem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft aufgezeigten Fälschungsmerkmale und der entsprechenden Folgerungen der Vorinstanz zu zweifeln. Es gelangt daher in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsunterlagen um Fälschungen handelt, weshalb es sich erübrigt, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner vermag auch der am 30. März 2007 eingereichte Gefängnischeck, der auf den Namen des Beschwerdeführers lautet, die geltend gemachte
E6359/2007 Inhaftierung nicht zu belegen, zumal dieser nichts über die Gründe und die Dauer des Gefängnisaufenthalts aussagt. Im Weiteren lässt auch das eingereichte Schreiben der KomalaPartei aus Schweden vom 26. März 2007, worin die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, dessen Herkunft aus einer politischen Umgebung sowie dessen Inhaftierung sowie Gefährdung im Iran bestätigt werden, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr macht dieses Schreiben wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt einen aufgesetzten Eindruck. Es geht nicht über die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben hinaus und nimmt keinen Bezug auf ein konkretes Ereignis. Deshalb ist diese Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 5.2. Die Vorinstanz hat bezüglich der beantragten Zeugenbefragung eines alten Freundes des Vaters des Beschwerdeführers, den dieser in der Schweiz kennengelernt habe und der zum politischen Engagement seiner Familie Auskunft geben könne, zu Recht festgestellt, der Sachverhalt könne als erstellt erachtet werden, und diesen Antrag daher abgewiesen. So wäre bezüglich der geltend gemachten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers d.h. zur vorgebrachten Inhaftierung nicht mit Rückschlüssen zu rechnen gewesen. Was die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Informationen von zwei ehemaligen Mitgefangenen in Grossbritannien betrifft, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 festgestellt, dass in Anbetracht der eindeutigen Botschaftsabklärungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung keine Veranlassung bestehe, ihm eine Frist für die Einreichung allfälliger schriftlicher Zeugenaussagen von angeblichen Mitgefangenen anzusetzen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer zwar ein Schreiben von J._______ vom 22. November 2007 zu den Akten, in dem dieser bestätigt, im Jahre 1378 im gleichen Gefängnis, nämlich in E._______, wie der Beschwerdeführer, der dort bereits ein Jahr lang gewesen sei, inhaftiert worden zu sein. Diese Aussage ist jedoch mit derjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Anhörung zeitlich nicht zu vereinbaren. Dort gab dieser nämlich an, im Sommer 1378 (Juni/Juli 1999) festgenommen worden zu sein und die ersten sieben Monate in Isolationshaft verbracht zu haben; anschliessend sei er ins C._______Gefängnis in D._______ und später somit frühestens 1379 ins Gefängnis von E._______ verlegt worden (vgl. Akte A1, S. 5). Sollte das später angegebene Datum des Haftbeginns vom 11.2.77 zutreffen, wären die Angaben erst recht nicht
E6359/2007 kohärent. Das Schreiben von J._______ muss daher als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. 5.3. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 6. 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2. Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner subjektiven Nachfluchtgründe im Wesentlichen auf sein Engagement für die kurdische Minderheit im Iran im Rahmen von Teilnahmen an Kundgebungen und Sitzungen iranischer Exilorganisationen in der Schweiz sowie politische Kommentare und Fotos, die er unter seinem Namen auf Facebook aufgeschaltet habe. Dies wird durch Fotos, Flugblätter und Auszüge aus dem Internet belegt. Zudem habe er anlässlich einer Aktion gegen die iranischislamische Regierung am UNOSitz in Genf am 14. März 2011 eine aktive Rolle eingenommen. 6.3. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
E6359/2007 EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, wel chen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). Wie den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene ein gereichten Beweismitteln und Hinweisen entnommen werden kann, betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch. Zudem wird in einem undatierten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben seine Mitgliedschaft bei der IFIR bestätigt. Exilpolitische Tätigkeiten können wie oben dargelegt nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. 6.4. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009 und diesbezüglichen Protesten zugenommen (vgl. SFH; "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im
E6359/2007 Exil", SFHLänderanalyse vom 16. November 2010; "Iran: traitement des requérants d'asile déboutés", SFHLänderanalyse vom 18. August 2011), insbesondere von regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien gemäss Angaben des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht worden (vgl. S. 8). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFHLänderanalyse vom 4. April 2006, S. 7). 6.5. Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor seinem Verlassen seines Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist (vgl. E. 5). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen von iranischen Exilorganisationen, u.a. der IFIR, teilgenommen hat, was folglich auch nicht zu bestreiten ist. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls ersichtlich. Aufgrund dieser seit seiner Einreise in die Schweiz ausgeübten Tätigkeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Dass er dabei jemals markant in Erscheinung getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden und auch sonst lässt nichts auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Im Weiteren ist gemäss der hievor gemachten
E6359/2007 Feststellungen (E. 5) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die einzelnen Aktivitäten des Beschwerdeführers Engagement an politischen Diskussionen und seine Beiträge auf Facebook sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen und seinen Beiträgen auf Facebook öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Auch hat der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht, dass er oder seine im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht worden wären (vgl. SFHLänderanalyse vom 16. November 2010). Im Übrigen haben ExilIraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). An dieser Einschätzung vermag der geltend gemachte Auftritt des Beschwerdeführers beim Radiosender VOA (vgl. Eingabe vom 13. September 2011) nichts zu ändern, zumal er sich dort lediglich zu seinem vor zwanzig Jahren verschwundenen Cousins geäussert haben will, was jedoch nicht auf eine Gefährdung schliessen lässt.
E6359/2007 6.6. An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). 6.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh rer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen. 6.8. Folglich konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2008/34 E. 9.2). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E6359/2007 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus
E6359/2007 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung. Zudem hat er während drei bis vier Jahren ein eigenes Kleidergeschäft geführt. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit
E6359/2007 gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seiner Mutter, seiner Schwester und dessen Ehemann, welche im Hause seiner Familie in E._______ leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. Akte A12, S. 5f.). 8.4.2. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Wie aus den vorinstanzlichen Akten einerseits hervorgeht, wurde er wegen mehrerer Suizidversuche im Jahre 2006 in ein Spital, später in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Bei seiner letzten Einlieferung in die psychiatrische Klinik vom 17. Juli bis 29. August 2006 wurden bei ihm eine Anpassungsstörung, übermässiger Alkoholkonsum, Verdacht auf emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung vom BorderlineTypus, eine anamnestische posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Zustand nach Suizidversuch, diagnostiziert. Während der letzten Hospitalisation hätten keine Symptome einer PTBS festgestellt werden können (vgl. Arztbericht der psychiatrischen Klinik I._______, Dr. Q._______, vom 4. April 2007, Akte A42). Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 2. August 2007 dazu auf, einen aktuellen Arztbericht des ihn behandelnden Facharztes einzureichen, worauf die damalige Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 13. August 2007 festhielt, der Beschwerdeführer werde seit seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik ambulant behandelt und habe keine Suizidgedanken mehr (vgl. Akte A47). Zwar wurde in einem im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 3. Juni 2009 erstellten
E6359/2007 Arztbericht der Rehaklinik R._______ vom 16. Oktober 2009 eine Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik und Schlafstörungen von höchstens mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert, welche nach dem Unfall zu den bereits vorbestehenden Symptomen einer Traumafolgestörung aufgetreten seien. Jedoch wurden kaum auffällige psychopathologischen Befunde festgestellt. Im Austrittsbericht der Rehaklinik R._______ vom 29. Oktober 2009 wurde zudem erwähnt, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes nebst der eigentlichen Behandlung seines Kniegelenkes auch psychotherapeutisch betreut worden, ohne dass seine Probleme hätten gelöst werden können. Es ist mangels weiterer Hinweise seit diesen letzten Arztberichten der Rehaklinik nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen ist respektive in naher Zukunft sein wird. Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran wiederum eine solche ärztliche Behandlung benötigen, ist ihm zuzumuten, die im Iran bestehenden medizinischen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. S._______ vom 29. Mai 2007 wurde beim Beschwerdeführer ferner eine schwere Akne diagnostiziert, welche vermutlich auf eine BromIntoxikation zurückzuführen sei, die mit Medikamenten behandelt wurde (vgl. Akte A44). Im Arztbericht betreffend den Unfall vom 3. Juni 2009 wird zwar ein akneartige Hautveränderung am Rücken erwähnt. Es können jedoch können keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen im Gang wären, welche gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sprechen würden. Ausserdem erlitt der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 einen Verkehrsunfall mit einer Knieverletzung, in deren Folge er sich einer Operation und einer Behandlung in der Rehaklinik R._______ unterziehen musste. Gemäss der ärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA vom 10. November 2010 wurde beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit mit gewissen Einschränkungen (mittelschwere Tätigkeit ohne Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, u.a.) festgestellt. In einer Meldung der SUVA vom 28. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Rente in der Höhe von 13 % zugesprochen. Wie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2011 weiter entnommen werden kann, geht er seit einiger Zeit zu 100 Prozent einer Erwerbstätigkeit nach, für die er gemäss SUVAVerfügung (angepasste Arbeit) entschädigt werde. Aufgrund der offensichtlich geringen
E6359/2007 Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist kein ernsthaftes Wegweisungshindernis ersichtlich. Angesichts der landesweit guten medizinischen Grundversorgung im Iran, insbesondere in den grösseren Städten, zu denen auch seine Heimatstadt E._______ zählt, braucht der Beschwerdeführer auch nicht damit zu rechnen, er werde die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, beim Bundesamt um medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich bezieht der Beschwerdeführer eine, wenn auch bescheidene Rente der SUVA. 8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Verän derung dessen finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig ist, sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art.
E6359/2007 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite)
E6359/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: