Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6344/2016
Urteil v o m 1 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
E-6344/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein und ersuchte am 19. Juni 2016 um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juli 2016 und der Anhörung vom 23. August 2016 in Anwesenheit seiner Vertrauensperson führte er im Wesentlichen aus, die siebte Klasse im Juni beziehungsweise im Juli 2014 abgeschlossen zu haben und dann in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, um seiner Familie zu helfen. Nach einem Jahr habe er wieder zur Schule gehen wollen, hätte jedoch vorgängig eine Straf- und Anmeldegebühr zahlen müssen. Dieses Geld habe er nicht gehabt. Wegen seines Schulabbruchs habe er befürchtet, von den eritreischen Behörden eines Tages festgenommen und zur Leistung des Militärdienstes eingezogen zu werden, weshalb er im Juli 2015 Eritrea illegal verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 13. September 2016, eröffnet am 16. September 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
E-6344/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, eine Bevollmächtigung der rubrizierten Rechtsvertreterin nachzureichen. Diese ging am 16. Januar 2017 (vorab per Fax) zusammen mit einer Beschwerdeergänzung beim Gericht ein. Mit Schreiben vom 17. März 2017 reichte die amtliche Rechtsbeiständin sodann, wie in der Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt, eine Kopie des Flüchtlingsausweises des Cousins des Beschwerdeführers zu den Akten ein und bat darum, den Entscheid erst nach einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 sowie einer allfälligen Beschwerdeergänzung zu fällen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-6344/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die geltend gemachte Armut seiner Familie sei nicht als asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu bewerten; diese sei zudem zweifelhaft, da ihm von zwei in B._______ lebenden Brüdern und einem Onkel in Eritrea die zirka USD 5‘400.– teure Reise in die Schweiz finanziert worden sei. Es habe bezüglich seiner geltend gemachten Furcht vor einer Festnahme und einem Einzug zur Leistung des Militärdienstes nie ein Behördenkontakt stattgefunden. Alleine die Befürchtung, zukünftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Sodann würden für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren, die eritreischen Straftatbestände betreffend die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer
E-6344/2016 habe Eritrea als minderjährige und somit noch nicht dienstpflichtige Person verlassen, weshalb er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.2 Der Beschwerdeführer anerkennt den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt als korrekt, macht jedoch geltend, das SEM habe zu Unrecht seine illegale Ausreise nicht gewürdigt. Diese sei nicht als subjektiver Nachfluchtgrund anerkannt worden und die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet und mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 FK (SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht nur auf einzelne Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. Sodann habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde. Die illegale Ausreise an sich stelle bereits einen Akt politischer Opposition dar. Er sei sich zum Zeitpunkt der Ausreise der Bedeutung der illegalen Ausreise bewusst gewesen und habe dies dennoch in Kauf genommen. Bei einer Rückkehr wäre er einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Strafe durch das Regime ausgesetzt, welche asylrechtlich relevant sei. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit einem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig zu bekennen, sich zeitgleich zu entschuldigen und dieses Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Bezüglich der Schuldanerkennung werde er keinesfalls von einer unverhältnismässigen Strafe befreit. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich spätestens zum Zeitpunkt eines Aufgebots in den Nationaldienst diesem zu widersetzten versuchen würde. Für den Fall der Vornahme einer Glaubhaftigkeitsprüfung sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und sein psychischer Zustand zu berücksichtigen. Er habe sodann Verwandte, die in der Schweiz und in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er werde dazu Beweismittel nachreichen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
E-6344/2016 des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI- BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im erwähnten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
E-6344/2016 überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes aus anderen Gründen eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Inhalte der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6344/2016 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic von Caritas Schweiz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin macht ein Honorar in der Höhe von Fr. 454.– (inklusive Auslagen und MwSt, Stundenansatz Fr. 200.–) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, wobei zufolge Anstellung der Rechtsvertreterin bei der Caritas Schweiz praxisgemäss ein Stundenansatz von höchstens Fr. 150.– vergütet werden kann. Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 382.50 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6344/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 382.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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