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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 E-6334/2008

22 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,424 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-6334/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Irak, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 / E-_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6334/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 4. Dezember 2007 ab und ordnete seine Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Das BFM begründete seinen Entscheid im Hauptpunkt damit, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht standhielten und der Gesuchsteller folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wies dieses mit Urteil vom 22. Juli 2008 ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller habe die Asylvorbringen nicht glaubhaft dargetan, die vorinstanzliche Verfügung erweise sich als zutreffend. Beispielsweise widerspreche das zentrale Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach er nicht wisse, ob zwischen den Leuten, die sie im A._______ jeweils bedroht hätten, und der geltend gemachten Entführung seines Bruders überhaupt ein Zusammenhang bestehe, den protokollierten diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren diametral. Insgesamt sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet; die weiteren darin aufgeführten Argumente führten zu keinem anderen Schluss. Es sei daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gesuchsteller angekündigten Beweismittel etwas zu seinen Gunsten bewirken könnten, zumal sich der Sachverhalt als vollständig erweise. C. Mit Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller, das Urteil vom 22. Juli 2008 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E-6334/2008 Mit der Eingabe reichte der Gesuchsteller verschiedene Beweismittel ein: Ein Zertifikat B._______ betreffend seinen Bruder, C._______ seines Bruders, die Aufnahme einer persönlichen Anzeigeerstattung durch D._______ bei der lokalen Polizeistelle, ein an den Gesuchsteller gerichtetes Warnschreiben, vier Berichte zur Situation E._______ im Irak, welche (...) würden sowie den DHL-Umschlag, in welchem die genannten Beweismittel vom Irak übermittelt worden seien. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 gewährte der zuständige Instruktionsrichter dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur Feststellung, dass er diese Beweismittel gemäss Aufgabedatum des eingereichten DHL-Expresssendung, 7. Januar 2008, kaum wie geltend gemacht erst Mitte Juli 2008, sondern zu einem erheblich früheren Zeitpunkt erhalten habe. Im Weiteren lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Gesuchsteller reichte seine Stellungnahme fristgerecht am 29. Oktober 2008 zu den Akten und leistete ebenfalls den Kostenvorschuss innert gesetzter Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. E-6334/2008 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der neuen Beweismittel ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Fotokopie eines detaillierten Sendeberichts der entsprechenden DHL-Sendung zu den Akten reichte. Dieses Dokument vermag zwar, wie der Gesuchsteller selbst einräumt, das auf dem DHL vermerkte Aufgabedatum nicht plausibel zu erklären; unter Würdigung der gesamten Akten ist das Revisionsgesuch indessen als frist- und formgerecht eingereicht zu qualifizieren und darauf einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuches wird im Wesentlichen der Sachverhalt erneut kurz dargelegt sowie geltend gemacht, die nunmehr eingereichten Beweismitteln seien als erheblich zu bezeichnen, da diese seine und die Tätigkeit seines Bruders als E._______ sowie die Erpressung der Familie und die Warnung an seine Person belegen würden. E-6334/2008 4. 4.1 Zu diesen Beweismitteln ist zunächst Folgendes festzuhalten: Den allgemeinen Berichten verschiedener Pressestellen betreffend die Situation von E._______ im Irak lassen sich keine revisionsrechtlich erheblichen Anhaltspunkte für eine individuell gegen den Gesuchsteller gerichtete Verfolgung entnehmen. Aufgrund der eingereichten C._______ sowie dem Zertifikat – diese Unterlagen betreffen den Bruder F._______ – kann einzig gefolgert werden, dass der Bruder des Gesuchstellers als E._______ gearbeitet hat, welches Vorbringen im ordentlichen Verfahren offenbar gar nicht umstritten war. Diese Beweismittel sind indessen nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren geprüften und gewürdigten Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner Verfolgungssituation revisionsrechtlich in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der mit dem Revisionsgesuch eingereichten schriftlichen Warnung an den Gesuchsteller ist festzustellen, dass er im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, sowohl bei den mündlichen Anhörungen als auch in der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2008 jeweils geltend gemacht hatte, die Bedrohungen seien von unbekannten Personen im E._______ des Bruders mündlich erfolgt. Von einer schriftlichen Warnung war indessen nie die Rede. Dieses Schreiben ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls schwerlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern, sondern beeinträchtigt im Gegenteil die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers zusätzlich. Soweit der Gesuchsteller die durch den älteren Bruder gemachte Anzeige der Entführung von F._______ und die damit verbundene G._______ zu den Akten reicht, kann dieses Beweismittel ungeachtet der Frage der Echtheit allenfalls die Entführung des Bruders, nicht aber eine in diesem Zusammenhang stehende individuelle Verfolgungssituation des Gesuchstellers nachträglich glaubhaft machen respektive im revisionsrechtlichen Sinn belegen. 4.2 Ungeachtet der aufgezeigten Ungereimtheiten, mithin selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Gesuchstellers, wäre aufgrund seiner Vorbringen davon auszugehen, die geschilderten Nachstellungen seien lokal begrenzter Natur gewesen. Der Gesuchsteller hätte ihnen deshalb grundsätzlich durch Nutzen einer – unter dem engen Blickwinkel der Verfolgungssicherheit valablen (vgl. dazu E-6334/2008 sogleich) – innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb seines grossen Heimatlandes entgehen können: Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Frage nach der Zumutbarkeit einer solchen Fluchtalternative nicht im Asylpunkt, sondern bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen (vgl. erstmals Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5/d). Dieser Aspekt kann vorliegend deshalb nicht geprüft werden, weil der Gesuchsteller bereits vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-6334/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Beilagen: [...]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 7

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