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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2012 E-6331/2012

13 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,357 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6331/2012

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (…).

E-6331/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2012 Tunesien verliess, sich auf dem Seeweg nach Italien begab, von dort mit der Bahn am 20. August 2012 in die Schweiz gelangte und am 21. August 2012 um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 28. August 2012 summarisch zu den Gesuchsgründen, zur Person und zum Reiseweg befragt wurde, dass bezüglich der Vorbringen auf die angefochtene Verfügung und auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit per Einschreiben (an die Adresse: "(…)") verschicktem Schreiben vom 19. Oktober 2012 zur Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf den 6. November 2012 vorlud, dass das Kuvert mit diesem Schreiben dem BFM von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde, dass das BFM mit per Einschreiben verschicktem Schreiben vom 7. November 2012 an den Beschwerdeführer (Adresse: "(…)") festhielt, er sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Anhörung vom 6. November 2012 ohne Erklärung ferngeblieben, dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterscheinen bis zum 17. November 2012 zu äussern, worauf innert Frist kein Antwortschreiben beim BFM einging, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am 3. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,

E-6331/2012 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, dass er weiter beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er – bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, zudem sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-6331/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist, da dem Beschwerdeführer alle entscheidwesentlichen Akten bereits vom BFM ausgehändigt wurden, die Beschwerdeschrift diesbezüglich keine weitergehende Begründung enthält und er es unterlassen hat, die angeblich fehlenden Akten genau zu bezeichnen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.),

E-6331/2012 dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136), dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung zugemutet werden kann, dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist und ihm dessen Inhalt anlässlich der summarischen Befragung auf den Einwand hin, er könne nicht gut lesen, erklärt und ein Merkblatt in arabischer Sprache ausgehändigt worden ist, worauf er bestätigte, die Erklärungen verstanden zu haben (vgl. Akten BFM A6/10 S. 2), dass er das Fernbleiben von der Anhörung nicht bestreitet, in der der Beschwerdeschrift jedoch geltend gemacht wird, er habe das Schreiben des BFM vom 19. Oktober 2012 nicht erhalten, dass gemäss Sendungsverfolgung der Post dieses Schreiben am Montag, 22. Oktober 2012, bei der Post (…) aufgegeben und am Mittwoch, 24. Oktober 2012, um 07:17 Uhr, ins Postfach (…) avisiert worden ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erst am 25. Oktober 2012 seinen Wohnort

E-6331/2012 gewechselt hat und demnach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in korrekter Weise mit eingeschriebenem, an die richtige Wohnadresse gerichtetem Schreiben die Einladung für die Anhörung zugestellt hat, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2012 das rechtliche Gehör zu seinem Fernbleiben von der Anhörung gewährt hat, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe bestätigt, dieses Schreiben ("la 2 em littre"; vgl. Beschwerde S. 3) erhalten zu haben, jedoch einwendet, es sei zu jenem Zeitpunkt für das Interview bereits zu spät gewesen, dass er sich indessen nicht darüber äussert, weshalb er den behaupteten (allerdings unbehelflichen) Verhinderungsgrund nicht im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs und damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat und das BFM demnach zutreffend folgerte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und es sei ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen, dass an dieser Stelle hinsichtlich des allgemeinen Verhaltens des Beschwerdeführers anzumerken ist, dass dieser seit seiner Ankunft in der Schweiz wiederholt mit der Justiz in Konflikt gekommen ist (Verfügung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Polizeigewahrsam wegen Trunkenheit, Strafanzeige wegen Ladendiebstahls, Strafbefehl wegen geringfügigen Ladendiebstahls und des Besitzes von Marihuana) dass in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht wird, was die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung tangieren könnte, und das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-6331/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass aufgrund der Aktenlage kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, zumal es sich bei der behaupteten Verfolgung um eine Behelligung seitens Dritter handelt und diese insbesondere angesichts dessen Einwandes, er habe keine Zeit gehabt, sich an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat zu wenden (vgl. A6/10 S. 7), die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aufgrund der Vorbringen sowie den übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Tunesien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rück-

E-6331/2012 kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde als aussichtslos abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers Daten seien weitergegeben worden, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte Datenweitergabe sei den Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-6331/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.–werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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