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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2009 E-6328/2009

15 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,333 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Sept...

Testo integrale

Abtei lung V E-6328/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Kamerun, vertreten durch Jörg Wilhelm, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6328/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kamerun am (...) verliess und über (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie am 29. Juni 2009 im B._______ summarisch befragt und am 20. Juli 2009 zu ihren Asylgründen und am 28. August 2009 (...) gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige, (...) und ethnische (...) mit letztem Wohnsitz in C._______, dass sie seit (...) zusammen mit ihren im Heimatstaat zurückgebliebenen (...) Kindern in C._______ (Kamerun) in der Nähe (...) gelebt und sich in den (...) Jahren vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt als (...) verdient habe, dass sie seit (...) Mitglied der D._______ (...) sei und am (...) an einer Kundgebung gegen die vom Staatspräsidenten von Kamerun beabsichtigte Verfassungsänderung teilgenommen habe, dass sie zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmenden festgenommen, von einem Polizisten vergewaltigt und ohne Anklageerhebung, Einvernahme oder Verurteilung mehr als ein Jahr unter schlimmen hygienischen Bedingungen mit anderen Frauen in einem Gefängnissaal festgehalten worden sei, dass sie krank geworden und mit Hilfe ihres Onkels und seines Kollegen in ein Spital überführt worden sei, wo sie geflüchtet und zu einer Bekannten gegangen sei, die sie gesund gepflegt habe, dass sie in der Folge vom Onkel zum Flughafen von Yaounde gebracht worden und in Begleitung eines Bekannten ihres Onkels ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-6328/2009 dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine kamerunische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - eröffnet am 15. September 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom (...) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sinngemäss eventualiter unter Gewährung von Asyl die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6328/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Behörde die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG), dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass die Entscheidbegründung es der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die E-6328/2009 Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2), dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), dass das BFM dadurch, dass es die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Kamerun nicht geprüft hat, sondern in seiner Verfügung in aktenwidriger Weise davon ausgegangen ist, es handle sich bei ihr um eine nigerianische Staatsangehörige, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat und es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein kann, für eine richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind, dass deshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2009 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und E-6328/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht worden ist und sich der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen eine insgesamt auf Fr. 400.− (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6328/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 8. September 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtsherblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.− zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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