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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 E-6327/2012

18 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,126 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6327/2012

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Armenien, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (…).

E-6327/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2012 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester verliess, indem er auf dem Luftweg nach Moskau reiste und nach einigen Tagen mit dem Auto nach B._______ (Ukraine) gelangte, von wo aus er – weil es für seinen Vater keinen Platz gegeben habe – mit seiner Mutter und seiner Schwester (N […], E-6326/2012) im Laderaum eines Lastwagens in die Schweiz fuhr und am 16. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 und der Anhörung vom 20. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am Abend des 7. April 2012 bei der Arbeit von Unbekannten so auf den Kopf geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei, woraufhin ihn zwei beziehungsweise drei Männer in einen geschlossenen Keller gebracht und erst am nächsten beziehungsweise übernächsten Morgen wieder freigelassen hätten, dass die Täter über die Polizei und seine Mutter gesprochen und ihn gefragt hätten, was diese ausgesagt habe, dass sie ihn geschlagen hätten, weil er nicht gewusst habe, um was es gehe, dass er über die Gründe seiner Entführung sowohl durch die Täter als auch durch seine Eltern im Unklaren gelassen worden sei, sich seine Eltern jedoch nach seiner Freilassung zur Flucht entschlossen hätten, dass er den Vorfall der Polizei nicht gemeldet habe, weil sein Vater gesagt habe, dies sei nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität eine Kopie der die Identität betreffenden Seiten seines armenischen Reisepasses sowie Kopien eines Schulzeugnisses, zweier Diplome und eines Prüfungsausweises ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 – eröffnet tags darauf – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-6327/2012 dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BFM beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit jenem seiner Mutter und seiner Schwester sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass dem Begehren um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren seiner Mutter und Schwester insofern stattgegeben wird, als mit Urteil gleichen Datums über deren Beschwerde ebenfalls befunden wird,

E-6327/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahme einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-6327/2012 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung indes dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und 6.3 S. 28 f.), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, die durch den Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität abgegebenen Dokumente würden den gesetzlichen Anforderungen von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht genügen, dass für die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Papiere vorliegend keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausreisedatums widersprüchliche Angaben gemacht und (bei der Anhörung) seine Entführung mit dem Jahr 2011 datiert habe, die Erklärung für das Zurücklassen seines Reisepasses nicht überzeugend sei und ihm nicht geglaubt werden könne, dass er auf der über mehrere Landesgrenzen und die EU-Aussengrenze führenden Reise in die Schweiz niemals persönlich kontrolliert worden sei, dass er zudem keine auch nur rudimentären Angaben über den zurückgelegten Reiseweg habe machen können, was kaum mit nicht besonders guten Kenntnissen der Geografie oder einem angeblichen Desinteresse zu erklären sei, und er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätsdokumenten bemüht habe,

E-6327/2012 dass er schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, dass seine Sachverhaltsdarstellungen nämlich mit schwerwiegenden, den zentralen Punkt seiner Vorbringen betreffenden Widersprüchen hinsichtlich des Datums und der Dauer der Entführung behaftet seien, dass seine Angaben über die konkreten Umstände der angeblichen Entführung weitgehend unsubstanziiert und kaum logisch nachvollziehbar seien, da die Entführer angeblich von ihm hätten wissen wollen, was seine Mutter ausgesagt habe, obgleich ihnen (gemäss den Aussagen seiner Mutter bei deren Befragungen) diese Aussage bekannt gewesen sei und seiner Entführung zugrunde gelegen habe, dass sein Verhalten in vielerlei Hinsicht nicht jenem einer bedrohten Person entspreche, da einerseits davon auszugehen sei, dass er sich in seiner Situation an die Behörden, Bekannte, Freunde oder eine Rechtsvertretung gewendet hätte, statt das Land zu verlassen, und ihm andererseits nicht geglaubt werden könne, dass seine Mutter ihm nichts über die Hintergründe seiner Entführung gesagt hätte, dass die Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweisen würden, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhält, er habe die Reiseroute durchaus klar und nachvollziehbar schildern und plausibel erklären können, weshalb er ohne Reisepass in die Schweiz gereist sei und diesen nicht auftreiben könne, dass er eindeutig erklärt habe, dass die Familie ihre Reisepässe den Schleppern in B._______ übergeben habe, was deshalb geschehen sei, weil sie über Moskau und bis in die Ukraine legal mit ihrem Pass und ohne Visum hätten reisen können, ab B._______, das sich in unmittelbarer Nähe zur EU-Grenze befinde, jedoch für die Weiterreise mangels Schengenvisums auf die Dienste von Schleppern angewiesen gewesen seien, die sich ihre Reisepässe angeeignet hätten, weshalb diese nicht mehr beschafft werden könnten, dass auch plausibel sei, dass er nicht wisse, durch welche europäischen Länder er gefahren sei, da er illegal gereist sei und sich im Laderaum eines mit Kisten beladenen Lastwagens dicht (neben seine Mutter und sei-

E-6327/2012 ne Schwester) gekauert habe und damit keine Möglichkeit gehabt habe, die Reiseroute wahrzunehmen, dass die EU-Grenze von B._______ aus sowohl über Polen als auch über die Slowakei überquert werden könne und daher zum Vornherein nicht offensichtlich klar gewesen sei, über welche Route der Schlepper in den Schengenraum habe gelangen wollen, dass für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausserdem der Umstand spreche, dass er bei seiner Ankunft im EVZ sowie anlässlich der eingehenden Anhörung eine Vielzahl von Dokumenten im Original sowie Kopien seines Reisepasses vorgelegt habe, dass diese Dokumente zwar allesamt seine Identität nicht rechtsgenüglich belegen könnten, seine Bemühung, seine Identität so umfangreich wie möglich zu dokumentieren, jedoch als Indiz dafür zu werten sei, dass er diese den schweizerischen Behörden nicht missbräuchlich vorenthalten wolle, dass die Vorinstanz damit zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass dafür entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwar der Umstand, dass zwischen der Fracht eines Lastwagens versteckte Personen während der Reise über die EU-Aussengrenze sowie mehrere Landesgrenzen nicht persönlich kontrolliert werden, nicht als unglaubhaft erscheint und verständlich ist, dass unter solchen Reisebedingungen keine differenzierten Angaben über den zurückgelegten Reiseweg gemacht werden können, dass der Beschwerdeführer jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Befragung zur Person, wonach er am 7. April 2012 entführt und im Mai 2012 nach Moskau geflogen sei, bei der einlässlichen Anhörung zunächst aussagte, er sei etwa anfangs April 2011 entführt worden und habe Armenien am 11. Mai 2011 verlassen (vgl. A10/11 F12 S. 3, F34 ff. S. 4 und F58 f. S. 6),

E-6327/2012 dass er bei der Befragung zur Person ausführte, er habe gedacht, dass ihm sein Pass (durch die Schlepper) nach der Ankunft in Europa zurückgegeben werde, habe diesbezüglich bei der Ankunft jedoch nicht nachgefragt, sondern sei davon ausgegangen, dass die Schlepper die Papiere vielleicht später dem Vater geben würden (vgl. vorinstanzliche Akten A3/9 Ziff. 4.07 S. 5), dass er bei der Anhörung hingegen vorbrachte, die Schlepper hätten versprochen, seinen Reisepass seinem Vater auszuhändigen und dieser müsse beim Vater sein (vgl. A10/11 F4-6 S. 2), dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Einreise auf seine Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akte A2/2), sich jedoch weder bis zur Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 noch bis zur einlässlichen Anhörung vom 20. November 2012 um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte und diesbezüglich in der Beschwerdeschrift auch nichts geltend machte, dass dies umso unverständlicher ist, als gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung nach der Einreise in die Schweiz telefonischer Kontakt mit seinem Vater bestanden habe (vgl. A10/11 F81 ff. S. 8), welcher nach Angaben des Beschwerdeführers im Besitz von dessen Reisepass sein müsste, dass sich die Beschreibung und die Umstände der Ausreise aus Armenien durch den Beschwerdeführer somit als unglaubhaft erweisen und keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung ersichtlich sind, dass die Einreichung diverser auf seine Identität hinweisenden Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte, dass die Asylvorbringen widersprüchlich, weitgehend unsubstanziiert und kaum logisch nachvollziehbar sind (vgl. die vorinstanzliche Erwägung I/2), und sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzt,

E-6327/2012 dass sich seine Vorbringen überdies als nicht asylrelevant erweisen, da er die angebliche Entführung nicht bei der Polizei angezeigt hat und dem armenischen Staat somit kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit offenkundig nicht erfüllt, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche Abklärungen nötig sind, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-6327/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die Erwägung II/2 der Vorinstanz verwiesen werden kann, der vollumfänglich zugestimmt wird, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-6327/2012 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6327/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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