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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2014 E-6317/2014

7 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,354 parole·~7 min·2

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6317/2014

Urteil v o m 7 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / N (…).

E-6317/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) September 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 – eröffnet am 14. Oktober 2014 – den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer mit an den Leiter des Asylzentrums C._______ gerichteter Eingabe vom 20. Oktober 2014 um Zusammenführung mit seiner dem Kanton D._______ zugewiesenen Verlobten E._______ (N [...]) ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe E._______ im Sudan kennen gelernt und sie hätten sich dort verlobt, dass sie anschliessend auf ihrer Reise durch Libyen getrennt worden seien, dass seine Verlobte seinen Namen bei ihrer Befragung zur Person nicht erwähnt habe, weil sie davon ausgegangen sei, er habe die Reise nicht überlebt, dass um Zuteilung in den Aufenthaltskanton seiner Verlobten zwecks Zusammenlebens ersucht werde, dass die Vorinstanz die an sie weitergeleitete Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 hierüber in Kenntnis setzte,

und erwägt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 in welcher er um Zuweisung in den Kanton D._______ ersucht, als sinngemässe Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

E-6317/2014 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass eine derartige Rüge in der Beschwerde sinngemäss erhoben wird, indem der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in denjenigen Kanton zuzuweisen, in welchem sich seine Verlobte aufhalte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde nicht schadet (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

E-6317/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zuweist, wobei die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde und auch keine solche vorliegt, auch wenn das BFM den Zuweisungsentscheid nur schematisch begründet und sich mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 8. Oktober 2014 vorgebrachten Beziehung zu E._______ im Zuweisungsentscheid nicht auseinandergesetzt hat, dass sich nämlich aus den Akten – im Gegensatz zur Sachlage in den massgeblichen veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.3) – kein ausdrückliches Gesuch des Beschwerdeführers, während des hängigen Asylverfahrens bei seiner Verlobten leben zu dürfen, ergibt, und – wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben – auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für eine entsprechende konkrete Zuweisung sprechen würden, dass der Kreis der Personen, die sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen können, nach Artikel 8 EMRK beziehungsweise Art. 44 Abs. 1 AsylG bestimmt wird, dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass gemäss Art. 1 Bst. e AsylV1 in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind,

E-6317/2014 dass der Beschwerdeführer sich gemäss seiner Darstellung im Sudan mit E._______ verlobte und sie auf der Flucht in Libyen getrennt worden seien, dass ein Verlöbnis grundsätzlich keine Verwandtschaft zwischen den Verlobten entstehen lässt, und damit kein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ besteht, dass der Umstand, dass E._______ in ihrer Befragung zur Person vom 2. Juni 2014 weder die Person des Beschwerdeführers noch die angebliche Trennung auf der Flucht erwähnte und sich ohne weitere Präzisierung als ledig bezeichnete, Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Beschwerdeführers betreffend ihre Beziehung gibt, zumal die in der Beschwerdeeingabe hierfür vorgebrachte Erklärung, sie sei vom Tod des Beschwerdeführers ausgegangen, nicht zu überzeugen vermag, dass sich jedenfalls auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass je eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV1 mit E._______ bestand, dass der Beschwerdeführer bisher denn auch keinerlei Beweismittel für die behauptete persönliche Beziehung zu den Akten gereicht hat, was umso mehr erstaunt als er sich bewusst ist, dass die angebliche Verlobte ihn bei der Bekanntgabe der Personalien und der Beschreibung ihrer persönlichen Lebensumstände mit keinem Wort erwähnt hatte, dass nach dem Gesagten die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6317/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

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