Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6316/2012
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien
A._______, geboren am (…), Mazedonien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (…).
E-6316/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine der Ethnie der Roma angehörende mazedonische Staatsangehörige aus B._______, eigenen Angaben zufolge am 16. Juni 2012 ihren Heimatstaat verliess und am 18. Juni 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 4. Juli 2012 sowie der Anhörung vom 17. September 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen ausgereist, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes vor acht Jahren verschiedene gesundheitliche Probleme habe und ihr Herz operiert werden müsse, dass sie deswegen in Mazedonien in ärztlicher Behandlung gewesen und zweimal stationär behandelt worden sei, dass ihr zudem das Geld für ein besseres Leben fehle, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass sie im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Unterlagen des Spitals D._______ (Aufgebot vom 9. Oktober 2012 zu einem gynäkologischen Eingriff am 18. Oktober 2012, ärztliches Zeugnis vom 19. Oktober 2012, Informationsblatt und Rezept) als Beweismittel einreichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2012 – eröffnet am 12. November 2012 – ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die wirtschaftliche Situation in Mazedonien sei für weite Kreise der Bevölkerung schwierig, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin asylrechtlich nicht relevant seien, dass ferner die Minderheiten in Mazedonien in staatlichen Strukturen repräsentiert und ihre Rechte garantiert seien,
E-6316/2012 dass es aus der jüngsten Vergangenheit keine Hinweise auf eine systematische, staatliche Verfolgung aus politischen, ethnischen, religiösen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gebe, und sich Betroffene an vor Ort tätige internationale Organisationen wenden oder Beschwerde bei den mazedonischen Behörden erheben könnten, dass die Beschwerdeführerin mit an das Bundesamt gerichteter, von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 27. November 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. Dezember 2012) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung beantragte, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde anführte, ihr fehle das Geld, um ihr Haus zu heizen, dass sie zudem krank sei und keinen Arzt habe, dass für die weitere Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-6316/2012 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2012 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das BFM zu Recht die Wegweisung verfügt und deren Vollzug aus der Schweiz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-6316/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Mazedonien droht,
E-6316/2012 dass zudem der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass sich die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 in der Frauenklinik in D._______ einem gynäkologischen Eingriff unterzogen hat, bei dem es sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, um einen Routineeingriff handelt, wobei eine allfällige Nachbehandlung auch in Mazedonien gewährleistet ist, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden jedenfalls nicht auf eine medizinische Notlage schliessen lassen, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre,
E-6316/2012 dass ferner zu berücksichtigen ist, dass die geltend gemachten Herzprobleme der Beschwerdeführerin schon in Mazedonien behandelt worden sind, so dass nicht auf fehlende und ungenügende Behandlungsmöglichkeiten des mazedonischen Gesundheitssystems geschlossen werden kann, dass auch in der Schweiz ausser dem Verschreiben von Medikamenten offenbar keine besondere ärztliche Behandlung eingeleitet worden oder vorgesehen ist, dass es der Beschwerdeführerin zudem offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auf die Unterstützung ihrer beiden in B._______ lebenden Töchtern (vgl. Akte A3 S. 5) zählen kann, so dass sie nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie krankenversichert ist, eine monatliche Rente erhält und wiederum in ihrem eigenen Haus wohnen können sollte (vgl. Akte A3 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-6316/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6316/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: