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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2018 E-6309/2016

10 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,599 parole·~13 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6309/2016

Urteil v o m 1 0 . Juli 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).

E-6309/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juli 2014 sowie den Anhörungen vom 15. Mai 2015 und 3. November 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei elf Jahre in seinem Heimatort B._______ zur Schule gegangen. Im Jahr 2006 habe er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Gleichzeitig habe er die fünfmonatige militärische Grundausbildung gemacht. Nach der Lehrerausbildung im Teachers Training Institute (TTI) habe er im Rahmen des Nationaldienstes vier Jahre als Lehrer an der Elementary School (1.-5. Klasse) in C._______ gearbeitet. Im August 2013 sei er für zwei Monate inhaftiert worden, weil er sich geweigert habe, ohne Weiterbildung an einer anderen Schule auf der „General-Stufe“ (6.-8. Klasse) zu unterrichten. Als er sich bereit erklärt habe, weiter zu unterrichten, hätten sie ihn entlassen. Nach der Entlassung habe er sich drei Monate zu Hause und zwei Monate in D._______ und E._______ aufgehalten und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Februar 2014 sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und seiner Schwester sowie eine Admission Card aus Sawa ein. B. Mit Schreiben vom 24. August 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Lehrertätigkeit und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 27. August 2016. C. Mit Verfügung vom 13. September 2016 (eröffnet am 15. September 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 30. September 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.

E-6309/2016 E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2016 sei in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei daher der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte zwei Schnellrecherchen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. August 2016 beziehungsweise vom 3. August 2016 zu Eritrea ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. G. Am 2. November 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 17. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.

E-6309/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht gelungen, eine Verweigerung des Nationaldienstes

E-6309/2016 oder eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen. Eine aktuelle Analyse der Lage in Eritrea habe ergeben, dass die illegale Ausreise aus Eritrea alleine asylrechtlich unbeachtlich sei. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Praxisänderung der Vorinstanz betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vorinstanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, wonach die illegale Ausreise ein Asylgrund sei. Zudem habe seine Schwester wegen ihrer illegalen Ausreise den Flüchtlingsstatus erhalten, was den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletze. 5. 5.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG

E-6309/2016 rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgegeben. Darin kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Dass die Beurteilung des Asylgesuchs seiner Schwester noch in den Zeitraum der älteren Rechtsprechung fiel und ihr demnach der Flüchtlingsstatus gewährt wurde, ändert nichts daran; für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist die zum jetzigen Zeitpunkt geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgebend. Der Beschwerdeführer focht die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, er habe den Nationaldienst verweigert oder sei aus diesem desertiert, nicht an. Es ist somit davon auszugehen, dass er von der Dienstpflicht bereits entlassen wurde und dem Nationaldienst nicht ohne Erlaubnis ferngeblieben ist. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG

E-6309/2016 darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.3 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach

E-6309/2016 Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst respektive einer Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion rechnen muss (vgl. Urteil D-2311/2016 des BVGer vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers aus den in E. 5.3 genannten Gründen zu verneinen. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil D-2311/2016 eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Es stellte fest, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie

E-6309/2016 vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Grundschullehrer und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. In Eritrea verfügt er mit seiner Ehefrau, den Eltern und Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung nötigenfalls unterstützen könnte. Zudem ist er jung, gesund und wurde in Eritrea sozialisiert. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E-6309/2016 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘492.50 respektive im Fall des Unterliegens von Fr. 1‘155.– ein. Der Betrag von Fr. 1‘155.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ist Ass. iur. Christian Hoffs als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6309/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘155.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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