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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 E-6307/2006

13 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,540 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 28. April 2003 i.S. Asyl und Wegweis...

Testo integrale

Abtei lung V E-6307/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6307/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste gemäss eigenen Angaben am 28. September 2000 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, wo er am 28. Oktober 2002 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) C._______ vom 7. November 2002 sowie der kantonalen Anhörung vom 21. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und mehrere seiner Verwandten seien deswegen politisch verfolgt worden und teilweise auch in Haft gewesen. Sein Cousin, D._______, sei für die Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) aktiv gewesen und im Jahre 1982 untergetaucht. Er (der Beschwerdeführer) habe D._______ und dessen Freunden Unterschlupf gewährt und sie finanziell unterstützt, zudem hätten diese auch Waffen bei ihm deponiert. Er sei deswegen in dieser Zeit von der Polizei mehrmals verhaftet und unter massiven Schlägen zu D._______ befragt worden. Ein weiterer Cousin, E._______, welcher ebenfalls für die TKP/ML aktiv gewesen sei, sei ebenfalls verhaftet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe zudem für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) Plakate an die Wände geklebt und Zeitschriften sowie Zeitungen verteilt. Die Situation sei dann zu heikel geworden, weshalb er die Türkei verlassen und sich nach F._______ begeben habe, wo er sich dann von 1987 bis Juli 1998 als Asylbewerber aufgehalten habe. Sein Asylantrag sei erstinstanzlich abgewiesen worden und das anschliessende Beschwerdeverfahren sei noch hängig gewesen, als er im Juli 1998 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, um eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ausländerin zu heiraten und auf die Gutheissung des in der Schweiz gestellten Gesuchs um Familiennachzug zu warten. Anlässlich seiner Ankunft auf dem Flughafen in G._______ sei er verhaftet und sechs Tage auf dem Polizeiposten beim Flughafen festgehalten worden. Während seiner Inhaftierung sei er immer wieder zum Aufenthaltsort seines Bruders H._______ sowie seiner Cousins befragt worden, zudem habe man ihn beschuldigt, politische Ziele zu verfolgen. Er sei wiederholt geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Dank der Intervention seiner späteren Ehefrau, deren Anwalts sowie des Dorfvorstehers sei er schliesslich freigelassen worden. Er habe sich E-6307/2006 dann nach B._______ zu den Eltern seiner späteren Ehefrau begeben, wo er im August 1999 von einer Spezialeinheit der Militärbehörde festgenommen und auf den Gendarmerieposten mitgenommen worden sei. Er sei dort während zweier Tage geschlagen und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten befragt worden. Er sei wiederum erst dank der Intervention des Anwalts seiner späteren Ehefrau sowie des Dorfvorstehers freigekommen. Im Februar 2000 sei er wiederum in B._______ verhaftet, einen Tag festgehalten und zu seinen Verwandten befragt worden, bevor er dank der Intervention des Dorfvorstehers erneut entlassen worden sei. Im April 2000 habe er geheiratet und am 5. September 2000 einen Visumsantrag bei der Schweizer Botschaft in I._______ gestellt, um zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz zu ziehen. Er sei dann am 28. September 2000 legal mit einem gültigen Visum in die Schweiz eingereist. Mitte Mai 2001 sei die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden und das J._______ habe seine bis zum 31. März 2002 gültige Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Da sein Leben in der Türkei in Gefahr gewesen wäre, habe er am 28. Oktober 2002 ein Asylgesuch gestellt. B. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1996 und 1997 je einmal wegen illegalen Grenzübertritts ohne rechtsgenügliche Ausweispapiere in der Schweiz festgenommen und verbüsste deshalb nach seiner legalen Einreise in die Schweiz vom 28. September 2000 eine Haftstrafe. C. Mit Verfügung vom 28. April 2003 (eröffnet am 30. April 2003) stellte das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF] heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In pro- E-6307/2006 zessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2003 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juni 2003 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer eine Replik sowie Beweismittel zu den Akten reichen. H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 liess der Bescherdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; E-6307/2006 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-6307/2006 4. 4.1 Das BFF führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise nach F._______ lägen zeitlich zu weit zurück, weshalb die zeitliche Kausalität unterbrochen sei. Die diesbezüglichen Vorbringen vermöchten deshalb den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Aufgrund der Akten lägen zudem keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat staatliche Verfolgungshandlungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Trotz dreimaliger Festnahme im Anschluss an seine Rückkehr in die Türkei im Jahre 1998 sei nie ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Die Tatsache, dass er am Flughafen von G._______ während sechs Tagen verhört und anschliessend freigelassen worden sei, lege die Vermutung nahe, die Behörden hätten sich trotz intensiver Abklärungen nicht in der Lage gesehen, gegen den Beschwerdeführer formelle Anzeige zu erstatten. Die beiden Verhaftungen in B._______ hätten zwar mit mündlichen Drohungen geendet, indessen aber keine weiteren juristischen Schritte Seitens der Behörden nach sich gezogen und würden zudem ausgeprägten lokalen Charakter aufweisen. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige der Türkei bestünde für den Beschwerdeführer ohnehin die Möglichkeit, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer anderen Region des Landes niederzulassen. Schliesslich vermöge auch die Ehe mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau keine asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu begründen, da das politisch-gesellschaftliche Profil der Ehefrau nicht geeignet sei, ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Reflexverfolgungsinteresse der türkischen Behörde hervorzurufen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, fast alle seiner Familienmitglieder seien anerkann- E-6307/2006 te Flüchtlinge. Zum Teil seien Familienangehörige wegen tatsächlich bestehender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden. Obwohl sich deshalb die Vermutung aufdränge, er könnte wegen seiner Familienzugehörigkeit verfolgt worden sein, werde dieser Aspekt in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Die Vorinstanz habe lediglich die Möglichkeit einer Reflexverfolgung aufgrund seiner Ehe geprüft, obwohl er aber von seiner Ehefrau getrennt lebe. Weiter habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise nach F._______ lägen zeitlich zu weit zurück, als dass der Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht in die Schweiz als gegeben erscheine. Diese Auffassung überzeuge nicht, da die Ereignisse vor der Ausreise nach F._______, die Rückkehr in die Türkei sowie die Einreise in die Schweiz alle in einem Zusammenhang stünden. Er sei wegen eigener Aktivitäten, aber vor allem wegen seiner Hilfeleistung für Familienangehörige ab dem Jahre 1982 verfolgt worden. Nach dem geleisteten Militärdienst sei die Verfolgung für ihn unerträglich geworden, weshalb er nach F._______ habe fliehen müssen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Dieses Asylgesuch sei erstinstanzlich abgewiesen worden und die dagegen erhobene Beschwerde habe nur bescheidene Aussichten auf Erfolg gehabt, weshalb es nur allzu logisch sei, dass er die Möglichkeit ergriffen habe, zu heiraten und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Es sei ihm egal gewesen, unter welchem Rechtstitel er sich in Europa habe aufhalten können; die Hauptsache sei gewesen, dass er nicht in der Türkei habe leben müssen, wo er jederzeit mit einer Festnahme hätte rechnen müssen. Auf Empfehlung seines K._______ Anwalts, welcher erklärt habe, es sei in F._______ nicht möglich, als Asylbewerber ohne gefestigten Aufenthalt eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ausländerin zu heiraten, sei er in die Türkei zurückgekehrt, um dort die Hochzeitsvorbereitungen vorzunehmen. Seine Rückkehr in die Türkei sei somit nicht so freiwillig gewesen, wie sie die Vorinstanz dargestellt habe. Eine vorübergehende Rückkehr in den Heimatstaat, um familienrechtliche Probleme zu lösen, stelle selbst bei anerkannten Flüchtlingen nicht zwangsläufig einen Grund für den Widerruf des Asyls dar. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass seine Rückkehr in die Türkei den Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung vor dem Jahre 1987 und der Flucht nach Europa nicht unterbrochen habe. Seine geltend gemachten Asylgründe, welche sich auf die Zeit vor dem in F._______ gestellten Asylgesuch beziehen würden, seien deshalb vorliegend dennoch zu E-6307/2006 prüfen. Völlig absurd seien die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend die drei Festnahmen nach der Rückkehr in die Türkei im Jahre 1998. Die Vorinstanz gehe zwar offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Festnahmen aus, erachte aber die Festnahme am Flughafen von G._______ sowie die anschliessenden Misshandlungen und Drohungen als nicht asylrelevant, da die Vermutung nahe läge, die türkischen Behörden hätten sich trotz intensiver Abklärungen nicht in der Lage gesehen, formelle Anzeige gegen ihn zu erstatten. 6. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2003 aus, im Rahmen der Abklärungen seien die Dossiers der Ehefrau des Bescherdeführers sowie des Bruders, H._______, beigezogen worden. Betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen; betreffend H._______ ergäben sich keine Hinweise, dass dessen politische Aktivitäten über den Tatbestand einer logistischen Hilfeleistung an Guerillas hinausgereicht hätten. Er sei denn auch vor Abschluss seines türkischen Gerichtsverfahren, dessen Ausgang nicht bekannt sei, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Sein politisches Profil sei nicht dergestalt, dass es beinahe ein Jahrzehnt später mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer gegenüber ein asylrechtlich relevantes und insbesondere landesweites behördliches Reflexverfolgungsinteresse zeitigen würde. Weiter führt die Vorinstanz aus, sie habe im Rahmen der Vernehmlassung die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Dossiers von mehreren Cousins sowie eines Onkels des Beschwerdeführers konsultiert. Aufgrund der erheblichen zeitlichen Distanz zu den konsultierten Verfahren, der im Vergleich zu den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts deutlich beruhigten Lage rund um die PKK-Guerilla, des diesbezüglich deutlich geringeren Verfolgungsinteressens der türkischen Behörden, des wenig ausgeprägten Profils des Beschwerdeführers sowie dessen legaler Ausreise aus der Türkei, sei die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu verneinen. 7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2003 geltend, die türkischen Sicherheitskräfte seien anlässlich einer Razzia mit aller Härte und unter Einsatz schwerer Waffen gegen H._______ vorgegangen, wobei dessen elfjähriger Sohn getötet wor- E-6307/2006 den sei. Wenn man der Auffassung der Vorinstanz folge und davon ausgehe, H._______ habe die PKK nur minimal unterstützt, so könne die heftige Reaktion der türkischen Sicherheitskräfte nur damit erklärt werden, dass es sich bereits damals um eine Reflexverfolgung gehandelt haben könnte, wie sie heute noch gegen die gesamte Familie L._______ bestehe. Die Dossiers seiner Verwandten würden bestätigen, dass sehr viele Mitglider der Familie L._______ wegen erlittener Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden seien und dass ausser einer verheirateten Schwester, welche durch die Heirat nicht mehr L._______ heisse, allesamt geflohen seien. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer unter anderem die Begründung des positiven Asylentscheids betreffend seinen Cousin, M._______, sowie zwei Zeitungsberichte betreffend die Razzia bei H._______ samt Übersetzung zu den Akten reichen. 8. 8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss), welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als E-6307/2006 wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern Stuttgart 1991, S. 108). 8.2 Aus den beigezogenen Verfahrensakten ist ersichtlich, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive in Europa als Flüchtlinge anerkannt wurden. 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits asylrelevante Verfolgung erlitten und da er einer bekanntermassen politisch aktiven Familie – mit seltenem Familiennamen – angehöre, würde er bei einer Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen und über den Verbleib anderer Familienmitglieder befragt. Es bestehe die Gefahr, dass er quasi stellvertretend für die übrigen Familienmitglieder in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Aufgrund dieser Sachlage ist zu prüfen, ob erhebliche Gründe zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung bestehen. Sippenhaft im juristisch technischen Sinne als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehöriger existiert zwar in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Südund Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was als sogenannte Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, E-6307/2006 dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h und i S. 47 ff; Nr. 17 E. 3c S. 136 f). Je grösser jedoch das politische Engagement des Gesuchten ist, umso geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmitglieds sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige einer gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den Behörden bekannt ist, dass sich die gesuchte Person ins Ausland abgesetzt hat. 8.4 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie. Wie bereits ausgeführt, haben sich verschiedene Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei als Mitglieder oder Sympathisanten linksgerichteter Parteien exponiert. Zahlreiche Familienmitglieder haben die Türkei verlassen und halten sich heute zum Teil als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz auf. Allein schon deshalb ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der zwar eigenen Angaben zufolge selbst nur in unbedeutendem Masse für die PKK aktiv gewesen sei respektive seinem Cousin D._______, einem Mitglied der TKP/ML, und dessen Freunden Unterschlupf gewährt habe, als Bruder respektive Cousin der geflüchteten Personen bei einer Rückkehr in die Türkei die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. Aufgrund der erlebten und glaubhaft gemachten eigenen Inhaftierungen und Misshandlungen gilt der Beschwerdeführer zudem als vorverfolgt. Überdies ist keineswegs auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch heute ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei über seinen verschwundenen Bruder respektive seine Cousins zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen über deren vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso naheliegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Verwandten gestanden. Der Beschwerdeführer machte denn auch glaubhaft geltend, er sei im Anschluss an seine Rückkehr in die Türkei im Juli 1998 dreimal festgenommen und zu seiner politisch aktiven Verwandtschaft befragt worden. Dabei sei er misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Un- E-6307/2006 ter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der beigezogenen Akten sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung als erfüllt zu erachten. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im dargelegten Sinne und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, nachdem keine Asylausschlussgründe vorliegen. 10. Dem Beschwerdeführer sind infolge des Obsiegens keine Verfahrenskosten aufzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegenstandslos. 11. Sodann hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist von der Vorinstanz zu entrichten und in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. den Bestimmungen von Art. 7 - 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der eingereichten und angemessen erscheinenden Kostennote vom 26. Januar 2009 auf insgesamt Fr. 2'024.-- (inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6307/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2003 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'024.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - J._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 13

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