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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2015 E-6293/2014

11 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 29. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6293/2014

Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).

E-6293/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2012 anlässlich einer bei seinem angeblichen (…) durchgeführten Zimmerkontrolle durch die Kantonspolizei B._______ verhaftet und betreffend seinen widerrechtlichen Aufenthalt und seine angeblich am 13. September 2012 erfolgte illegale Einreise befragt. Dabei äusserte er seinen Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Am 20. September 2012 wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2012 im EVZ und der Anhörung vom 10. März 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er sei religiös verheiratet. Im Oktober 2011 – er habe sich zu jener Zeit im (…) Schuljahr befunden – habe die Polizei in der Schule eine Informationsveranstaltung durchgeführt und erklärt, dass alle über 18-Jährigen nach Wia zur militärischen Ausbildung gehen müssten. Er habe bei dieser Veranstaltung auch kritische Fragen gestellt. Einen Monat später habe er eine Vorladung erhalten, gemäss welcher er sich bei der Polizei melden beziehungsweise nach Wia gehen müsse. Dieser habe er keine Folge geleistet, weil er lieber seine Schule habe beenden und arbeiten wollen. Eines Nachts im November 2011 sei er von der Polizei abgeholt, auf den Polizeiposten gebracht, befragt und geschlagen worden. Nach fünf Tagen Haft sei er in einem Sammeltransport nach Wia gefahren worden, unterwegs aber abgesprungen und geflohen; auf ihn abgegebene Schüsse hätten ihn verfehlt. Zunächst habe er sich rund einen Monat bei Verwandten in Asmara aufgehalten, um sodann am 6. Januar 2012 illegal in den Sudan auszureisen und im Juni 2012 nach Libyen, im August 2012 nach Italien und schliesslich am 13. September 2013 unkontrolliert in die Schweiz zu gelangen. Hier habe er sich zu seinem (…) begeben, um sich auszuruhen. Bei diesem sei er schliesslich von der Kantonspolizei kontrolliert worden. Seine Frau und seine Familie seien nach seiner Ausreise von den Behörden nach seinem Aufenthalt befragt worden. Der Beschwerdeführer reichte als einziges Beweismittel seine eritreische Identitätskarte ein. Einen Pass habe er nie gehabt. B. Mit Verfügung vom 29. September 2014 stellte das damalige BFM das Be-

E-6293/2014 stehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte indessen sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Gewährung von Asyl sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 2. Dezember 2014 auf. Der eingeforderte Vorschuss wurde am 28. November 2014 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-6293/2014 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Es ist festzustellen, dass die materiellen Beschwerdeanträge ausdrücklich nur auf die Gewährung des Asyls (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gerichtet sind. Insbesondere die Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) blieb unangefochten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6293/2014 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz anerkannte in seiner Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter und einer damit bestehenden begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle einer Rückkehr. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides verwies sie diesbezüglich auf den gesetzlichen Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG. Betreffend die Vorfluchtgründe erkannte sie die geltend gemachten Rekrutierungs-, Haft- und Desertions- beziehungsweise Fluchtumstände als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er auch diesbezüglich keinen Anspruch auf Asyl habe. So habe er die Umstände und den Inhalt seiner Vorladung (insb. Meldeort und -zeitpunkt) sowie die angebliche Haft auf dem Polizeiposten (insb. betreffend seine Unterbringung und Mithäftlinge) widersprüchlich, vage und ausweichend geschildert. Auch die Schilderung der unmittelbaren Umstände der mittels Absprung vom Lastwagen unternommenen Flucht (geografische Positionierung, Distanzangaben und landschaftliche Umgebung) sowie die Beschreibung der weiteren Reiseumstände (Streckenverlauf, Orte, Kontrollpassagen usw.) seien äusserst knapp, detailarm, ausweichend und nicht erlebnisecht ausgefallen. Die auf Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers seien nicht überzeugend. Angesichts der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen erübrige sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz.

E-6293/2014 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Missachtung der Abwägungspflicht durch die Vorinstanz. Diese habe einzig und einseitig Unglaubhaftigkeitselemente, die zudem unwesentliche Nebenpunkte darstellten, erwähnt, diese aber keinen Glaubhaftigkeitselementen gegenübergestellt. Er habe seine Erlebnisse durchaus genau, ausführlich und schlüssig geschildert. Die erkannten Unstimmigkeiten seien vermeintlicher Art oder auf undeutliche Fragen und Antworten zurückzuführen; massgeblich sei das Protokoll der Anhörung. Auch sei die vom BFM erwähnte allgemeine Erfahrung und Logik des Handelns vorliegend eine fragwürdige und jedenfalls unrichtige Abstützungsgrundlage. Sodann stelle die Vorinstanz bei der Würdigung der Umstände zur Einberufung in den Militärdienst einseitig auf hiesige Verhältnisse ab. Die eritreischen Einberufungsmethoden, hervorgehend auch aus einem Bericht der kanadischen Flüchtlingsbehörde betreffend die Jahre 2005 und 2006, entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit in der Schweiz. Betreffend die Fluchtumstände sei im Weiteren zu beachten, dass er meist nachts unterwegs und aufgewühlt gewesen sei und das Land auf schnellstem Weg habe verlassen wollen; insofern habe er durchaus substanziierte Angaben zu machen vermocht, und er sei schliesslich nicht als Tourist unterwegs gewesen. Zu beachten sei ebenso, dass er sich damals bereits im militärdienstpflichtigen Alter befunden habe und somit eine natürliche Vermutung für eine erfolgte Rekrutierung und mithin für einen bereits erfolgten Kontakt mit den Militärbehörden bestehe. Somit erfülle er den Desertionstatbestand und damit praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft, womit er Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:), "dass zwar der vom Beschwerdeführer gerügte Eindruck einer einseitigen und eine Gesamtbetrachtung vermissen lassenden Glaubhaftigkeitsprüfung durch das BFM auf den ersten Blick nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass aber die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen durchaus berechtigt erscheint und der Beschwerdeführer denn auch neben den Beanstandungen von vorinstanzlich festgestellten Unstimmigkeiten keine konkreten, für ihn sprechenden Glaubhaftigkeits- oder Glaubwürdigkeitselemente zu nennen vermag, sondern sich mit der Behauptung begnügt, 'ein Mensch, der Entsprechendes nicht erlebt hat, wäre nicht in der Lage, den Sachverhalt so dazulegen' (Beschwerde S. 4), dass die Rüge der Einseitigkeit und Unausgewogenheit zudem durch die

E-6293/2014 implizite Anerkennung der illegalen Ausreise und der biografischen Angaben des Beschwerdeführers durch das BFM an Durchschlagskraft verliert und im Übrigen ergänzend und beispielhaft auf die Erwägungen gemäss dem Urteil D-6374/2013 vom 2. April 2014 (dort E. 5.4.1) zu verweisen ist, in dem der rubrizierte Rechtsvertreter mit einer analogen Rüge ebenfalls aufgetreten ist, dass die vom BFM erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge auch nicht als 'unwesentliche Nebenpunkte' (Beschwerde S. 3) qualifiziert werden können, dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden – abgesehen vom Sachverhaltselement der illegalen Ausreise im dienstpflichtigen Alter – den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe, dass hierzu auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, in welchen nach Prüfung der Akten kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Entkräftungs- und Erklärungsversuche (betreffend Anzahl Mithäftlinge, Angaben zum Schlepper, konkrete Rekrutierungsmodalitäten betreffend den Beschwerdeführer, Beschreibung der Flucht- bzw. Desertionsumstände) nach Prüfung der Befragungs- und Anhörungsprotokolle offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängen (…), dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen aus seinem militärdienstpflichtigen Alter (Beschwerde S. 8 f.) in der vorgelegten Form nicht teilt und ihnen im konkreten Fall insbesondere die zutreffend als unglaubhaft erkannten Rekrutierungs- und Flucht- beziehungsweise Desertionsumstände entgegenstehen". 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten fest, dass das BFM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer als Vorfluchtgründe geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls hat. Die in der Beschwerde vorgebrachten Entkräftungs- und Erklärungsversuche sind in der vorgelegten Form nicht stichhaltig. Es kann hierzu auf die zuvor zitierten,

E-6293/2014 bereits umfangreichen Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2014 verwiesen werden. Diese haben nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither nicht verändert hat. Die Unstimmigkeiten lassen sich selbstredend auch nicht durch die Berufung auf die Massgeblichkeit bloss des einen von zwei Protokollen eliminieren, zumal keine Hinweise ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, wonach das Protokoll der BzP für die Entscheidfindung nicht verwertbar wäre. Ohne Durchschlagskraft erweisen sich gleichsam die Bemühungen, die zahlreichen Ungereimtheiten in der Schilderung der Fluchtumstände zu erklären (oft nachts unterwegs, emotional aufgewühlt, Absicht der möglichst schnellen Ausreise, nicht als Tourist unterwegs usw.). Es erübrigt sich, sowohl auf die betreffenden Erklärungs- und Entkräftungsversuche als auch auf zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente oder den beigelegten und kaum mehr aktuellen Bericht der kanadischen Flüchtlingsbehörde näher einzugehen. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer auf Vorfluchtgründen basierenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 ab. Der eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– wurde am 28. November 2014 bezahlt. Er ist somit zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6293/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 28. November 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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