Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6288/2020
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2020 / N (…)
E-6288/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2020 – unter Einreichung eines Reisepasses im Original – in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2020 in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war (aufgegriffen am 31. Juli 2020). C. Am 21. September 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 23. September 2020 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, am 17. Mai 2018 von Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Italien gereist zu sein (Ankunft am 31. Juli 2020), wo er sich inklusive Quarantäne 47 Tage aufgehalten habe. Am 15. September 2020 sei er mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Italien nicht gut behandelt worden (ungenügende Verpflegung und hygienische Verhältnisse, beengende Räumlichkeiten, keine medizinische Behandlung nach gewaltsamer Auseinandersetzung mit den dort lebenden Pakistanern im Asylheim), weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Er sei wegen der günstigen beruflichen und medizinischen Perspektiven in die Schweiz gekommen. Es gehe ihm gesundheitlich gut. D. Am 25. September 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 30. November 2020 (Eröffnung am 8. Dezember 2020)
E-6288/2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 8. Dezember 2020 beendete die damalige Rechtsvertretung (wegen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde, Art. 102h Abs. 4 AsylG) das Mandat mit sofortiger Wirkung. G. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 10. Dezember 2020 (Postaufgabe 11. Dezember 2020, eingegangen am 14. Dezember 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit undurchführbar sei. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Als Beilage wurden mehrere Dokumente eingereicht (eine als «Kopie der Ausweisung der italienischen Behörden» bezeichnete Handy-Aufnahme, Schreiben per Mail der damaligen Rechtsvertretung an den Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2020, angefochtene Verfügung in Kopie). H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
E-6288/2020 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
E-6288/2020 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, weshalb das SEM am 25. September 2020 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens – welche mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde, wonach Italien dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt habe – auch auf Beschwerdeebene nicht in substanzieller Weise in Frage gestellt wird – ist somit gegeben. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte bezüglich der geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen und der fehlenden Zukunftsperspektiven in Italien im Wesentlichen aus, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Bestimmung des für ihn zu-
E-6288/2020 ständigen Dublin-Staates habe. Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es gebe auch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens. Im Weiteren habe Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Er könne sich daher an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Auch könne er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisation um Hilfe ersuchen. Italien könne zudem angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleistet. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Es bestünden somit keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Italien vor, bei seiner Ankunft in Italien habe er den dortigen Behörden mitgeteilt, in Italien kein Asylgesuch stellen zu wollen, sondern vielmehr in der Schweiz. Nach Beendigung der Quarantäne habe er am 15. September 2020 Italien legal verlassen beziehungsweise sei von den italienischen Behörden ausgewiesen worden. Nach der beiliegenden Verfügung der italienischen Behörden dürfe er drei Jahre nicht nach Italien zurückkehren (Androhung einer Gefängnis- und Geldstrafe bei Missachtung dieser Anordnung). Dieses Dokument, das er bereits seiner Rechtsvertretung zugestellt habe (vgl. Schreiben per Mail der Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2020) sei vom SEM bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und die Verfügung nicht vollumfänglich begründet worden sei. Im Weiteren habe er das Camp in Italien für mehr als 72 Stunden freiwillig verlassen, womit er nach dem italienischen Gesetz das Recht auf Unterkunft in Italien verloren habe. Das SEM solle angewiesen werden, bei den italienischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. 6. 6.1 Die Rügen in der Beschwerde, wonach das SEM das mit der Beschwerde eingereichte Dokument der italienischen Behörden («Kopie der Ausweisung der italienischen Behörden») nicht berücksichtigt habe, weshalb eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht vorlägen, erweisen sich als unzutreffend, wurde dieses
E-6288/2020 doch erst auf Beschwerdeebene erstmals eingereicht und war damit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument offenbar während des vorinstanzlichen Verfahrens seiner damaligen Rechtsvertretung zukommen liess, nichts zu ändern. Dem Schreiben per Mail der damaligen Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2020 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass diese den Beschwerdeführer dazu aufforderte, genauere Angaben zum Inhalt dieses Dokuments zu machen, was der Beschwerdeführer offenbar unterliess. Jedenfalls wurde das Dokument in der Folge nicht an das SEM weitergeleitet. 6.2 Hinsichtlich der Relevanz dieses Dokumentes ist festzuhalten, dass dieses lediglich in teils schwer lesbarer Form von Photographien vorliegt und damit von bloss geringer Beweiskraft ist. Aus dem Inhalt des auf den 7. September 2020 datierten Dokumentes ist ersichtlich, dass es sich offenbar um eine Anordnung des Polizeichefs von Crotone vom 9. September 2020 bezüglich eines Einreiseverbotes infolge illegaler Einreise handelt (Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 [Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Rückführung illegal lebender Drittstaatsangehöriger]). Diese Einschätzung wird durch die Tatsache bestätigt, dass gemäss SIS (Schengener Informationssystem) eine Person mit identischen Personalien von Italien nach Art. 24 (Einreiseverbot Schengenraum) ausgeschrieben wurde (vgl. 1075474-13/2). Diese Erkenntnisse decken sich somit mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach von den italienischen Behörden gegen ihn ein (dreijähriges) Einreiseverbot verhängt worden sei. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen den Beschwerdeführer wie behauptet ein Einreiseverbot besteht. Indessen steht ein solches der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien praxisgemäss nicht entgegen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5837/2020; E-5652/2010; F-4030/2020; E-736/2018; D-716/2016). Aufgrund der implizit anerkannten Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuches ist Italien zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verpflichtet. Ein allfälliges Einreiseverbot stellt somit kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 6.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, bei einer Rückkehr nach Italien werde er keine Unterkunft erhalten, da er durch seine Ausreise das Recht auf eine solche eingebüsst habe.
E-6288/2020 Daher sollte das SEM angewiesen werden, von den italienischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen, dass er bei einer Rückkehr eine Wohnmöglichkeit erhalte und nicht auf der Strasse leben müsse. 6.4 Hierzu ist mit dem SEM festzuhalten, dass keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens bestehen. Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerde lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen solcher Schwachstellen des italienischen Asylsystems entnehmen. Im Weiteren hat Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Daher kann sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Im Übrigen gehört der Beschwerdeführer, der sich selbst als gesund bezeichnete, nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen im Sinne des Urteils E-962/2019 E. 7.4. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit des humanitären Selbsteintritts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Bei dieser Sachlage ist auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten. 7. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6288/2020 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 8. 8.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6288/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli