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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2018 E-6285/2016

18 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,654 parole·~33 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6285/2016

Urteil v o m 1 8 . Juli 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).

E-6285/2016 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______, ersuchte die Schweiz erstmals am 11. Juli 2012 um Asyl. Am 18. Juli 2012 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den geltend gemachten Fluchtgründen fand am 6. September 2012 statt. A.a Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe als Angehöriger der United National Party (UNP) für die im Oktober 2011 stattfindenden Gemeinderatswahlen des Wahlkreises C._______ kandidiert und dabei intensiven Wahlkampf betrieben. Etwa einen Monat nach der Bekanntgabe seiner Kandidatur habe er von Vertretern der United National Freedom Alliance beziehungsweise United People Freedom Alliance (UPFA), der damaligen Regierungspartei, ein Angebot erhalten, wonach er in die UPFA übertreten solle. Als Gegenleistung habe man ihm 5 Millionen Rupien versprochen und ihm weitere Vorteile, welche ihm im Rahmen seiner Haupttätigkeit als Händler zugutekommen sollten, in Aussicht gestellt. Er habe dieses Angebot angenommen, sei zur UPFA übergetreten und habe in seinem Bekanntenkreis für die Regierungspartei geworben. Nachdem er sein Engagement für die UPFA auch öffentlich gemacht habe, sei er von den Dorfbewohnern als Verräter angesehen worden. Man habe ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, käuflich zu sein. Er habe sich deshalb fortan bei seiner Schwester in D._______ aufgehalten. Nachdem ihm das versprochene Geld nicht ausbezahlt worden sei, habe er Parteivertretern der UPFA damit gedroht, an die Öffentlichkeit zu gelangen und ihre Vorgehensweise, namentlich seine Bestechung, publik zu machen. Die Vertreter wiederrum hätten ihm mit dem Tod gedroht, soweit er seine Drohung wahrmachen würde. Bereits am nächsten Tag – er habe sich an diesem Tag in E._______ aufgehalten – sei er von seiner Schwester darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass mehrere unbekannte Personen bei ihr zu Hause aufgetaucht seien, sich nach seinem Verbleib erkundigt, danach das ganze Haus durchsucht, seinen Schwager geschlagen und seine Schwester beschimpft hätten. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei er nach Colombo geflüchtet, wo er über mehrere Monate bei einem Geschäftsfreund gelebt habe, bis er im Juni 2012 mit einem gefälschten Pass habe ausreisen können.

E-6285/2016 A.b Als Nachweis seiner Identität und um seine Vorbringen zu untermauern reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins, Kopien eines Parteischreibens und eines Schreibens von F._______, einem Bekannten des Beschwerdeführers, sowie zwei unleserliche Faxkopien nicht identifizierbarer Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. September 2012 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung seines Gesuches zurückzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts, einen Kostenvorschuss zu leisten, jedoch nicht nachkam, trat dieses auf seine Beschwerde nicht ein (Urteil E-5027/2012 vom 8. November 2012). D. Mit Schreiben vom 25. September 2013 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, am 4. September 2013 sei beschlossen worden, vorläufig keine Rückführungen von sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland durchzuführen, weshalb die neu angesetzte Ausreisefrist aufgehoben werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bestehen bleibe und er verpflichtet sei, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es in der Zwischenzeit eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka vorgenommen und vor diesem Hintergrund das Entscheid- und Vollzugsmoratorium für Sri Lanka aufgehoben habe. Es gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe oder sonstige Ereignisse vorgefallen seien, die im Falle einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen könnten.

E-6285/2016 F. Der Beschwerdeführer brachte mit schriftlicher Eingabe vom 7. Juli 2014 vor, in seinem Heimatstaat sei nach wie vor diejenige Partei, wegen welcher er Sri Lanka habe verlassen müssen, an der Macht. Bei einer Rückkehr dorthin müsse er damit rechnen, dass er und wahrscheinlich auch seine Familie durch die Machthaber getötet würden, weil er diesen dazumal damit gedroht habe, an die Öffentlichkeit zu gehen. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen und hörte ihn am 22. September 2014 erneut zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei abermals geltend, dass er von Vertretern der UPFA verfolgt werde und diese ihn töten wollen. II. G. Mit Schreiben vom 26. September 2014 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo unter anderem darum, Abklärungen betreffend die Identität des Beschwerdeführers und betreffend seinen Vorbringen zu den Asylgründen vorzunehmen. H. Die Schweizerische Botschaft in Colombo liess dem SEM mit Schreiben vom 19. Juli 2016 ihre Abklärungen zu der am 26. September 2014 getätigten Anfrage zukommen. I. Unter Verweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG) verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die vollständige Offenlegung der Botschaftsanfrage vom 26. September 2014 und des Botschaftsberichts vom 19. Juli 2016. Es setzte ihn jedoch mit Schreiben vom 5. August 2016 über den wesentlichen Inhalt der Anfrage und den vorgenommenen Abklärungen in Kenntnis. Es teilte ihm mit, dass gemäss Repräsentanten der UNP in E._______ tatsächlich eine Person unter seinem Namen im Jahr 2011 auf der UNP-Liste bei den Gemeinderatswahlen kandiert habe. Ein Fotovergleich habe indes ergeben, dass er nicht jener Kandidat sei, da eine andere Person auf der Liste abgebildet gewesen sei. Des Weiteren würden gegen die von ihm genannten Verfolger mehrere strafrechtliche Verfahren laufen, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass von diesen Personen weiterhin eine Bedrohung ausgehe. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör.

E-6285/2016 J. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 19. August 2016 die Edition des Bildes, welches als Vergleich für die Abklärungen der Botschaft herangezogen worden sei, und Informationen darüber, wann gegen welche Personen Strafverfahren eröffnet worden seien und was der jeweilige Verfahrensstand sei. K. Das SEM liess dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2016 die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht in anonymisierter Form zukommen und gewährte ihm dazu nochmals das rechtliche Gehör, wobei die anonymisierten Berichte keinen Eingang in die vorinstanzlichen Akten fanden. L. Mit Schreiben vom 5. September 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum anonymisierten Botschaftsbericht. Mit Gesuch vom 16. September 2016 beantragte er sodann Einsicht in die Verfahrensakten. M. Mit Verfügung vom 13. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheides wurde im Wesentlichen erwogen, dass weder die Asylvorbringen des Beschwerdeführers noch seine Angabe zu seiner Identität glaubhaft seien und seine Vorbringen ohnehin nicht die Kriterien von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG erhob das SEM zudem eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒. N. Mit Schreiben vom 21. September 2016 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten. O. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, seine Stellungnahmen vom 19. August 2016 und 5. September 2016 in der Entscheidfindung einfliessen zu lassen und gebührend zu würdigen. Sodann

E-6285/2016 sei das SEM anzuweisen, sich zur langen Verfahrensdauer und der Vorgehensweise bei der Bearbeitung des vorliegenden Falles zu äussern (vgl. zu den im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Anträgen S. 7 der Beschwerde). Das SEM sei weiter anzuweisen, sämtliche Akten, welche bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien, offenzulegen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und einer Gebühr im Sinne von Art. 111d AsylG zu verzichten. In einem Eventualbegehren beantragte der Beschwerdeführer schliesslich, es sei ihm Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. P. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 überwies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensakten dem SEM zur Behandlung des Gesuches um ergänzende Akteneinsicht. In der Verfügung hielt sie fest, dass in den vorinstanzlichen Akten keine anonymisierte Fassung der Botschaftsanfrage vom 26. September 2014 und der diesbezüglichen Antwort vom 19. Juli 2016 aufgenommen worden sei. Sie forderte das SEM dazu auf, eine entsprechende anonymisierte Fassung zu erstellen, diese zu paginieren und in die vorinstanzlichen Verfahrensakten korrekt aufzunehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist einen Rechtsvertreter zu benennen, welcher über das Anwaltspatent verfügt. Q. Mit Schreiben vom 3. November 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer insoweit Akteneinsicht, als es ihm die Botschaftsanfrage vom 26. September 2014 und den Botschaftsbericht vom 19. Juli 2016, wiederrum in anonymisierter Form, zukommen liess, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2016 seine Beschwerde ergänzte. R. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art 65 Abs. 2 VwVG ab, nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts, eine Vertretungsperson, welche über das Anwaltspatent verfügt, zu bezeichnen, nicht nachgekommen war.

E-6285/2016 S. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme ein, wovon mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 Gebrauch gemacht wurde. T. Zur Vernehmlassung des SEM nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. Dezember 2016 Stellung. U. Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. V. Mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2017 und 23. Januar 2018 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten an die Vorinstanz und forderte diese erneut auf, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2016 vollständig zu behandeln. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, nach gewährter Akteneinsicht eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, wovon dieser mit Eingaben vom 5. Januar 2018 und 9. Februar 2018 Gebrauch machte. W. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Kopien der vorinstanzlichen Aktenstücke A18/1, A19/1 und A23/3 zukommen. Gleichzeitig wurde ihm erneut die Gelegenheit gegeben, innert Frist eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. X. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht sinngemäss mit, dass auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichtet werde.

E-6285/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6285/2016 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers seien erhebliche Zweifel anzubringen. Grundsätzlich würden bereits Vorbehalte gegenüber den Umständen des angeblichen Parteiwechsels bestehen. Während der Beschwerdeführer bei der BzP und der ersten Anhörung nämlich ausgesagt habe, die Partei nur des Geldes wegen gewechselt zu haben, habe er bei der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, er sei im Vorfeld bedroht worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er sich als langjähriger Geschäftsmann bezüglich der versprochenen Vorteile und Entschädigungen nicht schriftlich abgesi-

E-6285/2016 chert oder eine Vorauszahlung verlangt habe. Sodann seien seine angeblichen Handlungen nach den Wahlen nicht nachvollziehbar. Einerseits habe er geltend gemacht, von den Parteivertretern, welche mächtige Positionen innegehabt hätten, bereits im Vorfeld bedroht worden zu sein. Andererseits wolle er diesen Personen aber direkt mit dem Gang an die Medien gedroht haben. Die Zweifel an seinen Schilderungen würden zusätzlich durch die Vorbringen erhärtet, wonach er am nächsten Tag infolge des Telefonanrufs seiner Schwester umgehend nach Colombo gefahren sei, sich dort während sechs bis sieben Monaten aufgehalten, aber sich nie bei seiner Schwester nach weiteren Vorfällen erkundigt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbingen würde weiter der Umstand sprechen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, gegenüber den Schweizer Behörden seine Identität mit Originaldokumenten zu belegen. Dies lasse die Vermutung aufkommen, dass er nicht die Person sei, welche er angegeben habe zu sein. Dieser Verdacht habe sich insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bei den Abklärungen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs weiter erhärtet, als die sri-lankische Vertretung in Genf der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass die eingereichten Kopien der heimatlichen Dokumente nicht mit dem Passfoto des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Zudem würden auch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung gegen die Glaubhaftigkeit der Identität des Beschwerdeführers sprechen. Die Tatsache, dass zwei voneinander unabhängige Stellen festhielten, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers nicht um A._______ handle, lasse die Angaben zu seiner Person als unglaubhaft erscheinen. Nachdem seit dem angeblichen Vorfall mittlerweile knapp fünf Jahre verstrichen wären, wäre ohnehin anzunehmen, dass die Parteivertreter kaum mehr Verfolgungsabsichten an seiner Person hätten. Auch habe sich die politische Lage in Sri Lanka seither verändert und einige der genannten Parteivertreter hätten mittlerweile nicht mehr ihre früheren Ämter inne. Dass der Parteivertreter sich bei seiner Schwester einmal nach ihm erkundigt habe, erfülle weiter nicht das Kriterium der Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Auch sei nicht anzunehmen, dass er, der Beschwerdeführer, bei der Einreise in Sri Lanka mit Kontrollen zu rechnen habe, welche das übliche Mass übersteigen würden, nachdem er keine offiziellen Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht habe, nie exilpolitisch tätig gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu bewaffneten Organisationen aufweise. Hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz kam das SEM zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Colombo, wo er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe, zurückzukehren.

E-6285/2016 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst die lange Verfahrensdauer sowie den Umstand, dass es sich bei der befragenden Person des SEM nicht um diejenige Person gehandelt habe, welche den Entscheid gefällt habe. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass – soweit die lange Verfahrensdauer auf die Verzögerung durch die Botschaftsabklärungen zurückgeführt werde – die entscheidfindende Person ihn mindestens noch einmal hätte ergänzend anhören müssen, um sich über den aktuellen Stand der Dinge zu erkundigen und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. 4.2.2 Weiter rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Rechts auf Prüfung seiner Vorbringen. Dies begründet er einerseits damit, dass das SEM es unterlassen habe, ihm Einsicht in die Verfahrensakten betreffend sein erstes Asylgesuch sowie in die Vollzugsakten zu gewähren. Andererseits weist er auf seine Stellungnahmen vom 19. August 2016 und 5. September 2016 hin und bringt in diesem Zusammenhang vor, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung kaum darauf eingegangen. 4.2.3 Sodann beantragt er, das SEM sei anzuweisen, von der Erhebung einer Gebühr im Sinne von Art. 111d AsylG abzusehen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass er bedürftig sei und seine Begehren nicht von vorneherein aussichtslos gewesen seien. 4.2.4 Der Beschwerdeführer nimmt ferner Stellung zur vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitsanalyse seiner im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, die Argumentation des SEM, wonach er sich als langjähriger Geschäftsmann bezüglich der ihm versprochenen Vorteile schriftlich (nicht) abgesichert oder keine Vorauszahlung verlangt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dem Anhörungsprotokoll könne nämlich nicht entnommen werden, dass er mit entsprechenden Fragen konfrontiert worden sei. Der unter Drohung erfolgte Übertritt in die UPFA und das damit einhergehende Versprechen einer Zahlung könne ohnehin nicht mit seinen Geschäften verglichen werden. Zum Umstand, dass er sich nach seiner Flucht nach Colombo nie bei seiner Schwester nach weiteren Vorfällen erkundigt habe, habe er sich bereits anlässlich der Anhörung dahingehend geäussert, als dass er zwar interessiert gewesen sei, zu wissen, was passiert sei, dass er aber Angst gehabt habe, man könne herausfinde, wo er sich aufhalte, wenn er sie kontaktiere.

E-6285/2016 Hierzu seien ihm während der Anhörung auch keine weiteren Fragen gestellt worden. Seine Angaben seien glaubhaft und asylrelevant, nachdem ihm von denjenigen, welche ihn damals zum Übertritt von der UNP zur UPFA gezwungen hätten, eine Verfolgung drohe. 5. 5.1 Im Folgenden hat zunächst eine Auseinandersetzung mit den formellen Rügen zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnten. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, sein rechtliches Gehör sei verletzt, weil das SEM trotz der langen Verfahrensdauer

E-6285/2016 keine ergänzende Anhörung vorgenommen und sich nicht über den aktuellen Stand der Dinge erkundigt habe respektive die entscheidfindende Person des SEM sich keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer wurde nach Einreichen seines ersten Asylgesuches (A1/2) am 6. September 2012 eingehend zu seinen Asylgründen befragt (A12/14). Bereits am 17. September 2012 fällte das SEM seinen negativen Entscheid (A13/9). Obwohl das SEM nach der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2014 (B1/3), welches als zweites Asylgesuch und damit als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, nicht verpflichtet gewesen wäre, eine weitere Anhörung durchzuführen, hörte es den Beschwerdeführer am 22. September 2014 erneut zu seinen Asylgründen an (B5/18). Darüber hinaus war das SEM nicht verpflichtet, eine weiter Anhörung durchzuführen, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nach der letzten Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung aktuelle Ereignisse vermeldet hätte. Hätten derartige Ereignisse vorgelegen, wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) jedenfalls gehalten gewesen, das SEM darüber in Kenntnis zu setzen. Sodann kommt der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht (Art. 7 AsylG) nicht nach, wenn er lediglich darauf hinweist, dass sich die entscheidfindende Person über den aktuellen Stand der Dinge hätte erkundigen müssen, es aber auch auf Beschwerdestufe unterlässt, allfällige entscheidrelevante Ereignisse, welche nach dem negativen Entscheid des SEM eingetreten wären, zu nennen. Der blosse und nicht näher substantiierte Hinweis auf den weiteren Abklärungsbedarf gibt keinen Anlass zur Durchführung einer zusätzlichen Anhörung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zwischen der Anhörung vom 22. September 2014 und dem zweiten negativen Entscheid des SEM rund zwei Jahre liegen und dieser Umstand unzweifelhaft auf die im Heimatstaat getroffene Botschaftsabklärungen zurückzuführen ist.

E-6285/2016 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Behandlung seines Asylverfahrens durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Auch wenn es der Qualität eines Entscheides der Vorinstanz zuträglich wäre, wenn dieselbe Person den Entscheid fällt, welche auch die Anhörung geleitet hat, stellt ein Abweichen von diesem Vorgehen keinen Grund dar, die Verfügung aufzuheben. Das SEM trifft keine Pflicht zu einem entsprechenden Vorgehen respektive ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für die Vorinstanz keine Vorgaben, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rügen gehen somit fehl. 5.4 Im Umstand, dass die Botschaftsabklärung rund zwei Jahre in Anspruch genommen und sich das Verfahren dadurch verzögert hat, ist ferner kein Verfahrensmangel zu erblicken. Nach Art. 12 VwVG sind die Behörden nämlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dabei können sie sich nebst den Parteiauskünften nötigenfalls weiterer Beweismittel bedienen. Eine Verfügung ist erst dann zu erlassen, wenn alle notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden sind. Weil das SEM offenbar Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers sowie an den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen hatte, tätigte es am 26. September 2014, mithin vier Tage nachdem es den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen angehört hatte, eine Botschaftsanfrage. Bereits Ende Dezember 2015 erkundigte sich der zuständige Sachbearbeiter des SEM bei der Schweizerischen Botschaft über den Stand der Abklärungen (B7/1). Am 6. Januar 2015 erhielt er von der Botschaft erste Abklärungsergebnisse, mit dem Hinweis, dass weitere Abklärungen noch laufen würden. Aus dem Botschaftsbericht vom 19. Juli 2016 geht sodann hervor, dass die Verzögerung der weiteren Abklärungen nicht etwa auf eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Botschaft, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert, zurückzuführen ist. Vielmehr gestalteten sich die Abklärungen vor Ort als schwierig, nachdem eine Kontaktperson mehrmals der Botschaft gegenüber in Aussicht gestellt hatte, relevante Informationen zu beschaffen, diese in der Folge jedoch über Monate vertröstete und die in Aussicht gestellten Informationen schliesslich nicht lieferte. Nachdem dem SEM der Botschaftsbericht vorlag, gewährte es dem Beschwerdeführer dazu ohne Verzögerung das rechtliche Gehör und fällte bereits am 13. September 2016 seinen Entscheid. Vor diesem Hintergrund kann dem SEM nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe das Verfahren unnötig in die Länge gezogen. Insgesamt weist sich die Rüge des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet.

E-6285/2016 5.5 Weiter ist festzustellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts hin ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten gewährte (vgl. dazu Beschwerdeakten, act. 4, 12 und 14). Da der Beschwerdeführer anschliessend von seinem Recht auf Ergänzung der Beschwerde Gebrauch machte, ist davon auszugehen, dass er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht zu allen ihm wesentlich erscheinenden Punkten äussern konnte. Das SEM verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör insofern, als es ihm nicht vollumfänglich Einsicht in die Akten betreffend das erste Asylgesuch und in die Vollzugsakten gewährte. Dieser Mangel wurde indes auf Beschwerdeebene durch Gewährung der Einsicht in diese Akten und die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme geheilt. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 13. Juni 2018 mit, auf eine Stellungnahme zu diesen für das Verfahren nicht als wesentlich erachteten Akten zu verzichten. 5.6 Aus der angefochtenen Verfügung geht schliesslich hervor, dass das SEM – wenn auch nur in sehr knapper Weise – zumindest auf die erste Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen ist, indem es festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sein Erstaunen über die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zum Ausdruck gebracht und die Edition des Bildes, welches die Botschaft der UNP-Kontaktperson unterbreitet habe, verlangt (angefochtene Verfügung, S. 5). Nachdem das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft hat und für die Begründung der Unglaubhaftigkeit die Abklärungen der Botschaft lediglich ergänzend und nur als ein (weiteres) Indiz herangezogen hat, war es nicht verpflichtet, auf alle Einwände in den jeweiligen Stellungnahmen einzugehen. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedenfalls hervor, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch bei der Begründung des Entscheides berücksichtigt worden sind sowie, dass eine Prüfung bezogen auf den konkreten Fall stattgefunden hat. Der Umstand, dass das SEM nicht jeden Einwand aufgeführt und bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt hat, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, mit Ausnahme der berechtigten Rüge, die Akteneinsicht sei nicht vollständig gewährt worden, nicht gefolgt werden kann. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist

E-6285/2016 demnach abzuweisen, zumal der berechtigt gerügte Mangel auf Beschwerdeebene geheilt wurde. 6. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei von der Erhebung einer Gebühr im Sinne von Art. 111d AsylG abzusehen, ist dazu festzustellen, dass den Akten nicht entnommen werden kann, er habe das SEM im vorinstanzlichen Verfahren um Gebührenerlass ersucht. Gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG kann das SEM die gesuchstellende Person aber nur auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreien. Nachdem kein solches Gesuch vorlag, hat das SEM gestützt auf Art. 111d Abs. 2 AsylG zu Recht eine Gebühr von Fr. 600. erhoben. Der Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 7. Eine Prüfung der Akten ergibt sodann, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe zu bestätigen sind. 7.1 Insbesondere hat das SEM zu Recht an den Umständen des angeblichen Parteiwechsels gezweifelt. Während der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung nämlich vortrug, er habe die Partei nur des Geldes wegen gewechselt (A12/14, F49), skizzierte er die Bedrohungslage in der zweiten Anhörung dahingehend, dass er im Vorfeld verbal bedroht worden sei (B5/18, F40 f., F46, F61). Soweit ein Parteiwechsel tatsächlich aufgrund entsprechender Drohungen stattgefunden hätte, wäre vom Beschwerdeführer aber zu erwarten gewesen, dass er diese spätestens anlässlich der ersten Anhörung vorgebracht hätte. Dies umso mehr als er gemäss eigenen Aussagen mit dem Tod bedroht worden sein soll (B5/18, F46). Mit seiner Erklärung, man habe ihm bei der Befragung (wohl die erste Anhörung gemeint; Anmerkung des Gerichts) gesagt, er solle nur auf die gestellten Fragen antworten (B5/18, F101), vermag er nicht zu erklären, weshalb er die angeblichen Drohungen erst im Rahmen der zweiten Anhörung vorgebracht hat. Dies deshalb, weil ihm bereits in der ersten Anhörung die Möglichkeit gegeben wurde, seine Asylgründe – und damit alle relevanten Umstände seiner Fluchtvorbringen – in einem freien Bericht vorzutragen (A12/14, F38, F96). Mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass die angeblichen Drohungen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten sind. In diesem Zusammenhang hält das SEM ebenfalls zu Recht fest, dass es unlogisch erscheint, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Vorfeld von (mächtigen) Parteivertretern mit dem Tod bedroht

E-6285/2016 worden zu sein (B5/18, F46), seinerseits diese aber etliche Male kontaktiert, aufgesucht und ihnen gar mit dem Gang an die Medien gedroht haben will (B5/18, F65 f., F68). Sein Erklärungsversuch, wonach er am Tag der ausgesprochenen Drohung betrunken gewesen sei und einen Wutanfall gehabt habe, weshalb er sich nicht vor irgendwelchen Konsequenzen gefürchtet habe (B5/18, F68, F77-80), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, sollen die Drohungen dieser Parteivertreter letztlich für seine Flucht aus Sri Lanka ausschlaggebend gewesen sein. 7.2 Es ist weiter in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am Tag nach der seinerseits ausgesprochenen Drohung infolge des Telefonanrufs seiner Schwester umgehend nach Colombo gefahren sei, sich dort während sechs bis sieben Monaten aufgehalten, sich aber während dieser Zeit nie bei seiner Schwester nach weiteren Vorfällen erkundigt haben will (A12/14, F38, F71; B5/18, F68, F87, F95-F97), nicht nachvollziehbar sind. Soweit er geltend macht, er habe Angst gehabt, seine Schwester zu kontaktieren, weil dadurch sein Aufenthaltsort hätte ausfindig gemacht werden können und weil er seine Schwester nicht in weitere Schwierigkeiten habe bringen wollen (B5/18, F97), ist dem entgegenzuhalten, dass er sich spätestens nach seiner Ausreise aus Sri Lanka bei ihr hätte melden können, allenfalls über eine dritte Person. Mit dem Einwand auf Beschwerdeebene, die befragende Person habe sich mit den Antworten zufrieden gegeben und keine Folgefragen gestellt, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seine Gunsten abzuleiten, obliegt es doch der gesuchstellenden Person, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass sich jemand in der Regel zumindest über die aktuelle Lage und die persönliche Gefährdung zu informieren versucht, bevor er sein Heimatland verlässt. 7.3 Hinsichtlich der Erwägung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich die versprochenen Vorteile und Geldzahlungen nicht schriftlich zugesichert oder eine Vorauszahlung verlangt habe, ist der Einwand auf Beschwerdeebene berechtigt, zumal die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise der Parteivertreter illegal wäre und eine Schuld in Form von Bestechungsgeldern in den seltensten Fällen schriftlich festgehalten wird. Eine nicht verlangte Vorauszahlung vermag in diesem Zusammenhang ebenfalls kein Unglaubhaftigkeitselement darzustellen.

E-6285/2016 7.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Weder die Beschwerdevorbringen noch die eingereichten Beweismittel sind geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um A._______ handelt, offen gelassen werden. Anzumerken ist hierzu aber, dass die vorhandenen Indizien eher dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden in Bezug auf seine Identität etwas zu verheimlichen versucht, nachdem er bis zum heutigen Zeitpunkt aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. 7.5 Nachdem die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft befunden wurden, kann ebenfalls darauf verzichtet werden, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 8. Zu prüfen bleibt hingegen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,

E-6285/2016 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sich nicht exilpolitisch betätigt hat, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und allfälligen temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 9. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-

E-6285/2016 gegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten. 11.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-6285/2016 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist jung und den Akten gemäss gesund. Er verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Händler. Es ist ihm zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr wieder entsprechend zu betätigen und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Mit dem SEM ist sodann davon auszugehen, dass er – entgegen seiner bisherigen Ausführungen – familiäre Kontakte in Sri Lanka pflegt (steht er doch offenbar in regelmässigem Kontakt mit seiner langjährigen Verlobten, welche ebenfalls dort lebt) und damit über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Es ist anzunehmen, dass ihm seine Verwandten und Bekannten gerade in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen werden. Schliesslich stellt auch die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers kein Wegweisungshindernis dar, ist er doch in Sri Lanka geboren und hat den grössten Teil seines Lebens dort verbracht. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-

E-6285/2016 verfügung vom 26. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 14. Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

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E-6285/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

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E-6285/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2018 E-6285/2016 — Swissrulings