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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2017 E-6270/2017

15 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,128 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6270/2017

Urteil v o m 1 5 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).

E-6270/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ ein Asylgesuch ein und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 20. September 2017 wurde er zwecks Registrierung seiner Daten im VZ Zürich befragt (sog. Personalienaufnahme) und am 6. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines telefonischen Gesprächs – im Beisein seiner ehemaligen Rechtsvertreterin – das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung nach Italien gewährt. Zugleich wurde er nach seiner gesundheitlichen Verfassung befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in Italien nicht freiwillig ein Asylgesuch gestellt, seine Fingerabdrücke seien einfach abgenommen worden und er sei nach C._______ gebracht worden. Was sein Gesundheitszustand betreffe, so sei er krank gewesen, aber nicht behandelt worden. Er habe (…)- sowie (…)probleme gehabt, (…) habe er verloren. Wegen Problemen am (…) habe er operiert werden sollen, er sei jedoch vor der Operation in die Schweiz gereist und habe hier noch keinen Arzt aufgesucht. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2016 in Italien ein Asylgesuch stellte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 16. Oktober 2017 um Übernahme. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. Oktober 2017 zu. D. Am 31. Oktober 2017 händigte das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am 1. November 2017 davon Gebrauch machte und im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei bereits ein Jahr in Italien gewesen und man habe ihn dort unmenschlich behandelt. Die medizinische Versorgung sei ungenügend gewesen und er habe keinen Zugang zum Asylverfahren finden können. Eine Rückkehr sei unzumutbar und er würde extern ein Rechtsmittel gegen den geplanten Entscheid des SEM ergreifen. Ferner bestünden in Italien – aufgrund der grossen Anzahl von Flüchtlingen – Engpässe bei der Unterbringung und seine Grundbedürfnisse würden nicht sicher gedeckt werden, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.

E-6270/2017 E. E.a Mit Verfügung vom 2. November 2017 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [nachfolgend Dublin-III-VO]). Die Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers weise darauf hin, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Italien sei sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Zudem habe es die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Zudem seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.

E-6270/2017 Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer könne in Italien über die zuständigen Behörden eine Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen. Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe nachsuchen. Schliesslich sei festzustellen, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass er nach der Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihm Italien eine medizinische Behandlung verweigern würde, zumal er wegen seiner (…)probleme bereits (…) und eine (…)operation geplant gewesen sei. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 30. April 2018 zu erfolgen. F. Mit Schreiben vom 2. November 2017 legte die ehemalige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. G. G.a Mit Eingabe vom 7. November 2017 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. G.b Den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe das Recht, selbst zu bestimmen, wo er sein Asylgesuch einreichen und leben wolle, und das sei in der Schweiz. Italien sei nicht fähig, ihm Asyl zu gewähren. Er habe bereits mehr als ein Jahr auf einen Asylentscheid gewartet. Obwohl er krank gewesen

E-6270/2017 sei, sei er nicht richtig behandelt worden und man habe ihn nicht ins Spital gelassen. Ausserdem sei er zweimal zur Polizei gebracht worden, wo er ein Dokument habe unterzeichnen sollen. Man habe ihm dort vorgeworfen, er würde Regeln missachten. Er habe in Italien viele Probleme gehabt, weshalb er schliesslich in die Schweiz gereist sei. H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. November 2017 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG). Im Übrigen kommt vorliegend die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.

E-6270/2017 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch sowie Überschreiten und Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Da die Beschwerde grundsätzlich nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.3 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden um Übernahme ersucht (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese haben das Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen – er habe in Italien nicht freiwillig um Asyl ersucht, er habe in die Schweiz kommen wollen, da das Asylverfahren in Italien zu lange dauere, er nicht gut behandelt worden sei und keine angemessene medizinische Versorgung erhalten habe – vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen, zumal sie zu denselben Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung bereits ausführlich Stellung genommen hat, weshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf diese korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu

E-6270/2017 verweisen und von deren Wiederholung abzusehen ist (vgl. Erwägung E.b hiervor). 3.4 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 3.5 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 4. 4.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10; BVGE 2015/18 E. 5.2). 4.2 Das SEM ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 44 AsylG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6270/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:

E-6270/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.11.2017 E-6270/2017 — Swissrulings