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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2009 E-6270/2009

7 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,538 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6270/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Ägypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6270/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ägyptischer Staatsbürger muslimischer Glaubenszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2009 verliess und über Libyen, Italien, Frankreich und wiederum Italien am 12. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 21. Juli 2009 sowie der Bundesanhörung vom 25. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Situation in Ägypten sei unbefriedigend, dass die dortigen sozialen und ökonomischen Verhältnisse, welche auf die 30 Jahre währende Herrschaft von Präsident Mubarak zurückzuführen seien, es ihm kaum erlauben würden, mit seinem Auskommen als (...) den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, und er dort auch keine andere Arbeit finden könne, dass er im (...) 2008 von der Polizei grundlos geschlagen und während 24 Stunden festgehalten worden sei, er im Weiteren aber keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er sich entschlossen habe, in die Schweiz zu ziehen, da hier die Menschenrechte respektiert würden, dass er deshalb im März 2009 mit dem Bus nach Libyen und zehn Tage später per Schiff nach Lampedusa (Italien) gereist sei, von wo er mit jeweils mehrtägigen Zwischenhalten über Florenz, Paris (Frankreich) und Mailand (Italien) per Zug nach D._______ in der Schweiz gelangt sei, dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. Juli 2009 und am 25. August 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit – am 29. September 2009 eröffneter – Verfügung vom 24. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf E-6270/2009 das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung seiner Papierlosigkeit, wonach er einen Pass besessen, diesen aber auf der Überfahrt von Libyen nach Italien über Bord geworfen habe, da er nass und damit unbrauchbar geworden sei, nicht stichhaltig sei, dass er zudem seine Identitätskarte zuhause gelassen, jedoch einen Tag nach der Erstbefragung erfahren haben wolle, dass das Dokument nun nicht mehr auffindbar sei, was ebenfalls nicht zu überzeugen vermöge, dass er während seiner Reise die Aussengrenze des Schengenraumes sowie mehrere Binnengrenzen überquert habe und dieses Unterfangen ohne Dokumente schwierig sei, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über gültige Reise- beziehungsweise Identitätspapiere verfüge, diese jedoch den Asylbehörden bewusst vorenthalte, um einen möglichen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Vorbringen hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Situation in Ägypten, von der die ägyptische Gesellschaft in grossen Teilen betroffen sei, keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck bringen würden, dass im Weiteren der von (...) 2008 datierende Vorfall mit der Polizei asylrechtlich insoweit irrelevant sei, als eine Inhaftierung von 24 Stunden die erforderliche Intensität nicht erreiche darüber hinaus auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur über ein Jahr später erfolgten Ausreise vorliege, E-6270/2009 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 (Poststempel: 3. Oktober 2009) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die Akten am 6. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-6270/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, E-6270/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinen authentischen Reisepass ins Meer geworfen habe, weil er während der Überfahrt von Libyen nach Italien nass geworden sei (A14 S. 5), jeder Logik des Handelns zuwiderläuft, zumal einer Asyl suchenden Person klar sein muss, dass sie sich im Gastland auszuweisen hat, dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer daktyloskopischen Erfassung an der E-6270/2009 Schengener Aussengrenze Lampedusa (A1 S. 8) auf italienisches Festland hätte gelangen können und es ihm zudem gelungen wäre, von dort per Zug über die genannten Transitländer Frankreich und wiederum Italien in die Schweiz zu reisen, ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 9 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung (...) vom 21. Juli 2009 sowie der Anhörung vom 25. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Ägypten zurückzuführen sind und mit ihnen keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird, dass auch der geltend gemachte Vorfall von (...) 2008 keine asylrechtliche Relevanz aufweist, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die äusserst knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, E-6270/2009 dass die erstmals auf Rechtsmittelebene vorgetragene Befürchtung des Beschwerdeführers, seitens der heimatlichen Behörden Repressalien zu gewärtigen zu haben, da ihn diese für ein Mitglied der "E._______" hielten, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren ist, dass der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach er sich aus Angst nicht getraut habe, diesen Sachverhalt gegenüber den Schweizer Asylbehörden offenzulegen, nicht gehört werden kann, zumal Asylsuchende vor jeder Anhörung vom BFM auf die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten hingewiesen werden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-6270/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Ägypten droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz von grossem Umfang (A1 S. 4) sowie über die Möglichkeit verfügt, in seinem angestammten Arbeitsbereich als (...) zu arbeiten, so dass nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, E-6270/2009 dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6270/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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