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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2010 E-6265/2010

18 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,122 parole·~16 min·2

Riassunto

Asylwiderruf | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwid...

Testo integrale

Abtei lung V E-6265/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Oktober 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6265/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind albanischer Ethnie und stammen aus E._______, welches sich im Südwesten Kosovos befindet. Die damaligen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien – A._______, B._______ sowie die Kinder F._______ und G._______ – reichten am 26. März 1990, respektive am 25. Juli 1990 Asylgesuche ein. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, vor dem Hintergrund der kosovoalbanischserbischen Spannungen, habe sich der Beschwerdeführer oppositionell in verschiedenen Formen des Protests betätigt. Der negative Asylentscheids des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 18. Januar 1994 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. Januar 1996 bestätigt. Die ARK hat nach einer Revisionseingabe vom 3. Mai 1996 das Verfahren indessen wiederaufgenommen und mit Entscheid vom 27. Oktober 1998 die Beschwerde gutgeheissen, worauf das BFF mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 der Familie Asyl gewährte. Die damalige Lage im Kosovo stand, insbesondere was das Vorgehen der serbischen Behörden gegenüber den Angehörigen der albanischen Ethnie anbelangte, kurz vor einer Eskalation, welche im Jahr 1999 zu einem Krieg führte. Die Kinder D._______ und C._______ wurden in der Schweiz geboren und in die Asylgewährung einbezogen. B. Mit Schreiben des BFM vom 6. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer nach einer Reise in den Kosovo das rechtliche Gehör bezüglich eines möglichen Asylwiderrufs gewährt. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2006 kam insbesondere die Verbitterung über seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz zur Geltung. Ferner brachte er vor, es sei einem Staatenlosen erlaubt, auf der ganzen Welt wie ein Nomade zu reisen. Mit Verfügung des BFM vom 16. Januar 2006 wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft von A._______ aberkannt und das Asyl widerrufen. E-6265/2010 Begründet wurde dieser Entscheid mit der grundlegenden politischen Veränderung des Kosovos. Diesem Umstand habe der Beschwerdeführer mit der erwähnten freiwilligen Reise in den Kosovo, welche sich anhand einer Stempelung der UNMIK vom (...) in seinem Reisepass bestätigen lasse, Rechnung getragen. Gegen diese Verfügung reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Februar 2006 bei der ARK Beschwerde ein, welche durch das Urteil vom 28. April 2006 gutgeheissen wurde. Zur Begründung führte die ARK aus, gemäss der Rechtsprechung und im Sinne der schweizerischen Praxis könne nicht von einer stabilen und grundlegenden Verbesserung der Lage im Kosovo ausgegangen werden. C. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 gewährte das BFM allen Mitgliedern der Familie H._______ das rechtliche Gehör betreffend einer Änderung der Daten über deren Nationalität. Es wurde beabsichtigt, diese im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf Kosovo zu ändern, nachdem sich am 17. Februar 2008 die Republik Kosovo von der Republik Serbien abgelöst und die staatliche Unabhängigkeit erklärt hatte. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Eine Reihe von Staaten – darunter auch die Schweiz – habe den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. In der Stellungnahme vom 23. Mai 2009 begrüsste der Beschwerdeführer im Namen seiner Familie diesen Schritt. D. Mit Schreiben vom 15. September 2009 gewährte das BFM der inzwischen volljährigen Tochter G._______ das rechtliche Gehör bezüglich eines möglichen bevorstehenden Asylwiderrufs. Diese Massnahme wurde ins Auge gefasst, da sich diese gemäss einem Grenzkontrollrapport zwischen dem (...) und dem (...) im Kosovo aufgehalten habe. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2009 erwiderte G._______, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie mit ihrer Reise ungesetzlich gehandelt habe. Da sie und ihre Familie als Flüchtlinge aus Serbien und Montenegro anerkannt worden seien, sei es in ihren Augen nicht verboten, den Kosovo zu besuchen. E-6265/2010 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1C Ziff. 1 FK aberkannte das BFM mit Verfügung vom 28. September 2009 die Flüchtlingseigenschaft von G._______ und widerrief das Asyl. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist ist diese Verfügung am 28. Oktober 2009 in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Schreiben vom 4. August 2010 gewährte das BFM dem inzwischen volljährigen F._______ sowie den Eltern A._______ und B._______ (miteinbezogen die noch minderjährigen Kinder D._______ und C._______ hinsichtlich eines möglichen Asylwiderrufs das rechtliche Gehör. In seinen Briefen vom 7. August und 16. August 2010 äusserte sich A._______ hinsichtlich des bevorstehenden Widerrufs und des Lebens, welches er und seine Familie seit ihrer Ankunft in der Schweiz führen müssten, mit Missfallen. Insbesondere beantragte er eine Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft und eine Möglichkeit, den Kosovo unter Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft ungehindert besuchen zu können. Mit separaten Verfügungen vom 20. August 2010 aberkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft von A._______ und B._______ (eingeschlossen die Kinder D._______ und C._______ sowie von F._______ H._______ und widerrief bei allen betroffenen Personen das Asyl. Es stützte diesen Entscheid auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1C Ziff. 5 FK und begründete ihn mit der grundlegenden Veränderung, die der Kosovo seit der Asylgewährung der Familie erlebt habe. Im Weiteren bemerkte das BFM, eine uneingeschränkte Reisemöglichkeit unter Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft sei mit dem Schweizerischen Asylrecht nicht vereinbar; deshalb werde darauf nicht eingegangen. F. Mit Eingabe vom 2. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben A._______ und B._______ Beschwerde. Der Beschwerdeführer tat in erster Linie seinen Unmut über seine Situation als Ausländer, der in der Schweiz lebe, kund. Da der Beschwerdeschrift jedoch nicht explizit das Begehren, die den Anfechtungsgegenstand (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf) betreffen, entnommen werden konnte, insbesondere da der Beschwerdeführer anfügte, der Asylwiderruf sei an und für sich für die E-6265/2010 Familie kein Problem, setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 Frist an, um eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Durch ein Schreiben vom 29. September 2010 stellte der Beschwerdeführer seine Begehren klar, indem er implizit die Beibehaltung der Asylgewährung und der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Dabei berief er sich einerseits auf die angebliche Staatenlosigkeit der verschiedenen Familienmitglieder; anderseits betonte er, dass die Serben, die ihn und seine Familie gefoltert, terrorisiert und umgebracht hätten, weiterhin im Staatsdienst arbeiten würden. Zur Untermauerung reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein anwaltliches Schreiben vom 20. Dezember 2007 aus einem kantonalen Einbürgerungsverfahren ein, in welchem der damalige Anwalt auf die Staatenlosigkeit hinwies, und eine E-Mail-Korrespondenz (bestehend aus zwei E-Mails) vom 27. April 2010 zwischen A._______ und J._______ der UNMIK in fremdländischer Sprache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG). E-6265/2010 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich folgender Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Im Folgenden wird zu beantworten sein, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1C Ziff. 5 FK beendet hat. 4.2 Die Begehren die Integration der Familie in der Schweiz oder die Wegweisung aus der Schweiz betreffend sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziff. 1 bis 6 FK vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich endet gemäss Art. 1C Ziff. 5 FK die Rechtsstellung als Flüchtling, wenn die betreffende Person nach dem Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als E-6265/2010 Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Asylwiderruf die Wegweisung und deren Vollzug nicht tangiert. Eine Niederlassungsbewilligung wird ferner nur nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) widerrufen. 5.2 Zunächst wird zu klären sein, ob sich die objektive Situation im Kosovo tatsächlich massgeblich und nachhaltig positiv verändert hat. 5.2.1 In ihrem Entscheid vom 20. August 2010 machte die Vorinstanz insbesondere geltend, dass nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 die damalige jugoslawische Regierung alle ihre polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben habe. Mit internationaler Unterstützung seien daraufhin neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden, weshalb auch die Behörden des Nachfolgestaates Serbien im Kosovo keine Machtbefugnisse mehr gehabt hätten. Am 17. Februar 2008 habe der Kosovo seine Unabhängigkeit erklärt. Mit der UNMIK und der EU würden zwei internationale Missionen bestehen. Unter dem Schirm der UNO habe am 9. Dezember 2008 die EULEX-Mission gestartet; diese internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden Sicherheit garantieren. Angesichts dieser politischen Änderungen habe der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt. 5.2.2 In den Eingaben auf Beschwerdeebene nimmt der Beschwerdeführer keine Stellung zu der vom BFM vorgebrachten Verbesserungen in seinem Heimatland. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des BFM über die allgemeine Lage im Kosovo an, weshalb es zum Schluss kommt, dass sich die dortigen allgemeinen Umstände objektiv massgeblich positiv verändert haben, so dass von einem schutzfähigen und schutzwilligen Staat ausgegangen werden kann, zumal der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnete. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die E-6265/2010 Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 5.3 In einem weiteren Schritt soll geprüft werden, ob aus heutiger Sicht die persönlichen asylrelevanten Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. 5.3.1 Im Urteil der ARK vom 27. Oktober 1998 wurde den Beschwerdeführern Asyl gewährt, weil – vor dem Hintergrund der damaligen kosovoalbanisch-serbischen Spannungen – A._______ durch sein oppositionelles Verhalten die Aufmerksamkeit der serbischen Behörden auf sich gezogen hatte. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. September 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, der Asylwiderruf sei für ihn und seine Familie an und für sich kein Problem. Demgegenüber führte er in der Eingabe vom 29. September 2010 an, die Serben, die ihn und seine Familie bis im Jahr 1990 gefoltert, terrorisiert und getötet hätten, seien immer noch im Staatsdienst tätig. 5.3.3 Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage und vermag daher nicht zu überzeugen. Der Kosovo wird in grosser Mehrheit von Albanern bewohnt. Seine Unabhängigkeit von der Republik Serbien, welche der Kosovo am 17. Februar 2008 ausrief, ist das langersehnte Ziel dieser albanischen Mehrheit, zu der auch die Familie H._______ zu zählen ist. Es gibt ferner keine serbische Beteiligung an der am 17. November 2007 gewählten Regierung. Einzig der von Serben bewohnte Norden Kosovos und die serbischen Enklaven werden weitgehend von Belgrad aus regiert (Rainer Mattern, Kosovo Update: Aktuel le Entwicklungen, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe] 12. August 2008, S. 2 und 5). Im Gegensatz dazu leben in E._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführer, der sich im Südwesten Kosovos an der Grenze zu Albanien befindet, gemäss einem OSZE-Bericht vom 22. April 2008 keine Serben mehr (<http://www.osce.org/kosovo/- 13982.html >, besucht am 8. Oktober 2010). Der ehemalige Verfolgerstaat ist somit im Kosovo faktisch nicht mehr vorhanden. Eine Rückkehr in den Kosovo würde für die Beschwerdeführer heute bedeuten, dass sie zu den Angehörigen ihrer Ethnie heimkehren und sich unter den Schutz der UNMIK respektive der KFOR stellen könnten (vgl. dazu auch [BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts 2007/31, E. 5.3). http://www.osce.org/kosovo/13982.html http://www.osce.org/kosovo/13982.html

E-6265/2010 5.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei staatenlos. Daher könne sie – sinngemäss – den Schutz der Republik Kosovo nicht im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 FK in Anspruch nehmen. 5.4.1 Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeutet grundsätzlich nicht den gleichzeitigen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Der völkerrechtlich anerkannte und legitime Nachfolgestaat der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien ist Serbien und Montenegro, beziehungsweise nach der Abspaltung von Montenegro die Republik Serbien. Die betroffenen Individuen (inklusive die von Drittstaaten anerkannten Flüchtlinge) wurden damit in der Regel automatisch zu Staatsangehörigen des jeweiligen Nachfolgestaates (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 E. 6.4.2). Die Eltern – A._______ und B._______ – haben bei der Einreise in die Schweiz die jugoslawische Staatsbürgerschaft besessen. Der Vater führte dabei einen jugoslawischen Reisepass mit der Nummer (...), ausgestellt am (...) in E._______, mit (vgl. Kontrollblatt der Empfangsstelle vom 27. März 1990); die Mutter besass ebenfalls einen jugoslawischen Reisepass mit der Nummer (...), ausgestellt am (...) in E._______ (vgl. Kontrollblatt der Empfangsstelle vom 26. Juli 1990). Mangels eines Ausbürgerungsverfahrens und aufgrund des Umstandes, dass Serbien weder die Staatlichkeit Kosovos noch die kosovarische Staatsbürgerschaft anerkennt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien – als legitimen Nachfolgestaat der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien – besitzen. 5.4.2 Da die Familie H._______ jedoch aus dem Kosovo stammt, dürfte diese seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 Staatsangehörige der neugegründeten Republik sein beziehungsweise sich erleichtert einbürgern lassen können. Gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 sind alle Personen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsbürgerschaft besassen und am selben Tag auch ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten – ohne Rücksicht auf weitere Staatsbürgerschaften – Staatsangehörige der Republik Kosovo. Subsidiär sind alle weiteren Personen Staatsangehörige der Republik Kosovo, die gemäss und im Einklang mit der E-6265/2010 "UNMIK Regulation No. 2000/13" im Verzeichnis der Bevölkerung vom Kosovo nach dem 1. Januar 1998 eingetragen sind. Da die Familie H._______ den Kosovo vor diesem Stichtag verlassen hatte, kommt allenfalls eine Einbürgerung in Frage. Nach Art. 13 des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit können Mitglieder der Kosovo-Diaspora – also Personen, welche wie die Beschwerdeführenden vor dem 1. Januar 1998 den Kosovo verlassen hatten – erleichtert eingebürgert werden. Als Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz ausserhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und dorthin enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen pflegt. Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora. 5.4.3 Nach dem Gesagten gilt festzuhalten, dass – wenn sich die Familie H._______ gegen die serbische Staatsbürgerschaft entscheiden würde – mindestens die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung im Kosovo besteht. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Staatenlosigkeit der Beschwerdeführeenden gesprochen werden. Der vage Verweis auf die Staatenlosigkeit im anwaltlichen Schreiben vom 20. Dezember 2007 vermag diese Ansicht nicht umzustossen, zumal dieser Brief vor der Unabhängigkeit Kosovos geschrieben wurde. Es ist dem BFM beizupflichten, dass die Beschaffung neuer heimatlicher Reisepässe beziehungsweise die Erfassung in den neuen kosovarischen Registern für kosovarische Staatsangehörige zurzeit mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Doch stellt dies bezüglich der Flüchtlingsaberkennung und des Asylwiderrufs kein Kriterium dar. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Umstände, aufgrund derer die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wurden, aus heutiger Sicht weggefallen sind. 6. 6.1 Nach der Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 FK gilt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob zwingende Gründe gegen eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Eine erlittene Vorverfolgung ist auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus E-6265/2010 zwingen Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1C Ziff. 5 FK; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 31, EMARK 2001 Nr. 3; zuletzt bestätigt in BVGE 2007/31 E. 5.4). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d). 6.2 Der Beschwerdeführer hat zwar psychische Probleme einzelner Familienmitglieder in seinen verschiedenen Schriften jeweils kundgetan, doch hat er jedes Mal betont, dass diese auf das unmenschliche Leben zurückzuführen seien, welches die Familie in der Schweiz zu leben habe. Hinzukommt, dass wie schon erwähnt der ehemalige Verfolgerstaat in der Republik Kosovo faktisch nicht mehr vorhanden ist. Ferner deuten auch die Reisen, welche einzelne Familienmitglieder in den Kosovo unternommen haben, nicht auf eine Langzeittraumatisierung hin, welche eine Rückkehr verhindern würde. 6.3 Aufgrund des Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 1C Ziff. 5 FK offensichtlich erfüllt sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer aberkannt und das Asyl widerrufen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6265/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. 4. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 12

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