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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2026 E-626/2024

17 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,937 parole·~30 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-626/2024

Urteil v o m 1 7 . März 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024.

E-626/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge am 3. September 2023 die Türkei verlassen und sei am 7. September 2023 in die Schweiz eingereist. Am 11. September 2023 suchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Am 15. September 2023 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person befragt (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend A]-11). Am 10. Januar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A19). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus dem Dorf C._______ in D._______. Seine Familie lebe im Dorf, in den Wintermonaten halte sie sich für ein bis zwei Monate in E._______ auf, wo sie auch ein Haus hätten. Von 2003 bis 2015 habe er in F._______ gelebt und (…) gearbeitet. Er habe sich politisch engagiert und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahr 2014 habe er an den Gezi-Protesten teilgenommen und sei sechs Tage lang in Gewahrsam genommen worden. Am 10. Oktober 2015 habe er an einem «Aufstand» in Ankara teilgenommen. Dabei seien zwei seiner Freunde bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall habe er sich entschieden, sich nicht mehr politisch zu betätigen, zumal er bis dahin ständigem Druck ausgesetzt gewesen sei. Er sei in F._______ mehrfach von Polizisten zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden und unter Beobachtung gestanden. Einmal sei er für drei Tage in Gewahrsam genommen worden. Er sei geschlagen und aufgefordert worden, Informationen über eine Jugendgruppierung, die sich für die Kurdenthematik einsetze und zu denen er Kontakt gehabt habe, zu sammeln. Er habe dies aber abgelehnt und sei deswegen mit dem Tod bedroht worden. Auch bei der Arbeit sei er einmal von einer rechtsnationalistischen Gruppierung bedroht worden. Nach den Ereignissen in Ankara habe er entschieden, Istanbul zu verlassen und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe es jedoch einen Kommandanten gegeben, der ihn aufgefordert habe, als Dorfschützer und als Spitzel zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt und sei für ein Jahr nach E._______ gegangen, um sich vom Ganzen fernzuhalten. In E._______ sei seine Familie einmal belästigt worden, da sein Vater Fahrzeuge an die Partei Halkların Demokratik Partis (HDP; Demokratische Partei der Völker)

E-626/2024 vermietet habe. Er habe seine Meldeadresse nach wie vor in Bingöl gehabt, daher habe er in E._______ keine weiteren Probleme gehabt. Als ein neuer Kommandant in sein Heimatdorf gekommen sei, sei er zurückgekehrt. Dieser sei aber noch schlimmer gewesen als der vorherige Kommandant. Er habe auch dessen Aufforderung, als Dorfwächter zu arbeiten, abgelehnt. Ausserdem habe er sich ein Boot gebaut und sei deswegen verdächtigt worden, Personen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) damit zu transportieren. Daraufhin habe ein Verwandter, welcher der Führer der Dorfwächter des Gebiets sei, ihn (den Beschwerdeführer) gewarnt, dass man ihn umbringen wolle, und habe ihm geraten zu fliehen. Deswegen habe er entschieden, die Türkei zu verlassen. Seine Familie habe einen schwierigen Hintergrund. Sein Vater, ein Onkel väterlicherseits, und sein Grossvater seien im Gefängnis gewesen und dort gefoltert worden. Sein Vater sei 1981 wegen politischer Probleme nach Genf geflohen. Aus diesem Grund sei sein Grossvater als sein Vater registriert worden. Nachdem das Verfahren des Vaters verjährt worden sei, sei dieser in die Türkei zurückgekehrt. Gegen ihn selbst sei nie ein Verfahren eingeleitet worden. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, seit dem Vorfall, als seine Freunde in Ankara gestorben seien, an psychischen Problemen zu leiden. Er sei deswegen in der Türkei in Behandlung gewesen. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich folgende Unterlagen und Beweismittel: sein türkischer Reisepass, Auszüge seines Facebook-Profils aus den Jahren 2013 bis 2015, Fotos des Gezi-Widerstands sowie von weiteren politischen Aktionen, datierend vom 18. Mai 2013 bis zum 10. Juni 2013, sowie eine USB-Stick mit einem Video der Gezi-Proteste. C. Am 17. Januar 2024 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Asylentscheid zu äussern. D. Am 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer über seine im beschleunigten Verfahren zugewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte das

E-626/2024 SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Am 19. Januar 2024 erklärte die im beschleunigten Verfahren zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis als beendet. G. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten und rubrizierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Am 2. Februar 2024 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Am 25. Januar 2024 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen fest.

E-626/2024 L. Am 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. M. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 3. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-626/2024 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt e in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten Probleme im Heimatdorf des Beschwerdeführers aus, es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass er auch in E._______ bedroht worden sei. Alternativ hätte er auch nach F._______ zurückkehren können, wo er seinen Aussagen zufolge grundsätzlich ein schönes Leben gehabt habe. Seinen Aussagen liessen sich keine konkreten Hinweise auf eine aktuell drohende Verfolgung in F._______ entnehmen. Die Vorfälle aus den Jahren 2003 bis 2015 in Istanbul seien weder zeitlich noch sachlich kausal für seine Ausreise aus der Türkei. Somit habe er Nachteile geltend gemacht, welche lokal oder regional beschränkte seien. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, stehe ihm eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sei er somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. In Bezug auf seinen familiären Hintergrund hielt das SEM fest, dass sein Vater seit längerer Zeit wieder in der Türkei, in D._______, lebe und er – abgesehen von anfänglichen Problemen mit den Dorfwächtern (wobei der Beschwerdeführer eine Klage erwähnt habe, welche der Vater gewonnen habe) keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe. In Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf führte das SEM aus, dass es entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme bezüglich einer mutmasslichen Fichierung des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine solche gebe. Entsprechendes habe er während der Anhörung nicht geltend gemacht. Eine angebliche Fichierung sei erst im Rahmen der Stellungnahme aufgeworfen worden und müsse als nachgeschobene bezeichnet werden. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern er aus der Inhaftierung seines Grossvaters etwas in Bezug

E-626/2024 auf seine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten vermöge. Sein Grossvater sei als sein Vater im Personenstandsregister registriert worden. Dieser Umstand spreche aber gerade dagegen, dass sich das Profil seines Grossvaters zu seinen Ungunsten auswirken könne. Auch sei der Umstand, dass sein Vater ein politischer Flüchtling gewesen sei, nicht mehr flüchtlingsrechtlich relevant. Sein Vater lebe seit Jahren wieder in der Türkei frei von jeglichen Behelligungen durch die türkischen Behörden. Auch er selbst sei seit 2015 nicht mehr politisch aktiv. Sein einziges Vorbringen, welches zeitlich nach 2015 datiere, und der Grund für seine Ausreise gewesen sei, seien die Probleme mit den Dorfkommandanten in D._______ gewesen. Dabei handle es sich aber – wie erwähnt – um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Für eine aktuell drohende Verfolgung in E._______ oder in F._______ gebe es keine konkreten Hinweise. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter unerträglicher psychischer Druck – wie er in der Stellungnahme geltend gemacht werde – lasse sich seinen Vorbringen nicht entnehmen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst moniert, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Die Anhörung habe nur zweieinviertel Stunden gedauert habe. Nach 53 Fragen sei die Anhörung aus zeitlichen Gründen beendet worden. Es sei kaum vorstellbar, dass in dieser Zeit das Vorgefallene in der gebotenen Tiefe hätte besprochen werden können. Die Rechtsvertretung habe sodann im Protokoll auch anmerken lassen, der Sachverhalt sei noch nicht abschliessend erstellt. Er (der Beschwerdeführer) hätte insbesondere noch in Bezug auf die Ereignisse kurz vor seiner Ausreise sowie in Bezug auf sein politisches Profil und jenes seiner Familienmitglieder mehr zu sagen gehabt. Den Hinweisen auf Todesdrohungen, die durch die lokalen Kommandanten geäussert worden seien, sei nur oberflächlich nachgegangen worden und es seien keine Vertiefungsfragen gestellt worden. Ausserdem sei ihm nur beiläufig das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt worden. Hinzu komme, dass die Verfahrensfristen des beschleunigten Verfahrens überschritten worden seien. Die Vorbereitungsphase dauere gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG höchstens 21 Tage. Diese Frist sei Anfang Oktober 2023 abgelaufen. Entscheide im beschleunigten Verfahren sollten gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG innerhalb von acht Tagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase eröffnet werden. Mit der Anhörung am 10. Januar 2024 und der Entscheidfällung am 19. Januar 2024 seien die Fristen allesamt deutlich verpasst worden. Spätestens nach der Anhörung hätte das Verfahren dem

E-626/2024 erweiterten Verfahren zugeteilt und eine ergänzende Anhörung angesetzt werden müssen. Doch auch bei der unvollständigen Grundlage ergäben sich ausreichend Hinweise dafür, dass er an keinem Ort in der Türkei effektiven Schutz vor staatlicher Verfolgung erhalten würde. Dies liege zunächst an seiner politischen Gesinnung, die wiederum durch seine Herkunft und Sozialisierung begründet sei. Er habe mehrfach erklärt, dass ein weiterer Verbleib in F._______ keine Option gewesen sei. Wäre er in F._______ geblieben, hätte er sich weiter an politischen Aktionen beteiligt, weshalb eine Verhaftung lediglich eine Frage der Zeit gewesen wäre. Gerade deshalb sei er nach D._______ gezogen und die Rückkehr nach F._______ stelle keine zumutbare Fluchtalternative dar. In E._______ zu bleiben sei ebenfalls keine Option gewesen. Er habe an der Anhörung gesagt, dass man ihn dort nicht in Ruhe gelassen hätte. In E._______ hätten die Sicherheitskräfte ihn und seinen Vater aufgesucht und belästigt, sie hätten somit gewusst, dass er sich dort aufgehalten habe. Hätte er offiziell seinen Wohnsitz nach E._______ verlegt, wäre er auch dort mit den gleichen Problemen konfrontiert gewesen. Mit dem landesweiten Meldesystem hätten die Behörden immer gewusst, wo er sich aufhalte. Er habe sich bewusst in die Abgeschiedenheit von D._______ zurückgezogen, da ihm dies gesundheitlich gut getan habe. Es wäre schlecht für seine Gesundheit, sich wieder an einen grösseren Ort zu begeben. Die psychische Drucksituation sei offensichtlich. Er habe sich in D._______ mit Todesdrohungen durch den Kommandanten konfrontiert gesehen. An anderen Orten würde er sich wieder in den politischen Kampf begeben, was ihn psychisch und physisch zerstören würde. Er habe die Angst und Perspektivlosigkeit, die ihn zur Flucht bewogen hätten, nachvollziehbar angegeben. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM zunächst aus, dass es unter dem Druck der hohen Anzahl von Asylgesuchen aktuell leider in viele Fällen nicht möglich sei, die Anhörung zu den Asylgründen unmittelbar nach Abschluss der Vorbereitungsphase durchzuführen. Es sei jedoch unklar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abzuleiten versuche. Es sei prozessökonomisch angezeigt, wann immer möglich im beschleunigten Verfahren einen Entscheid zu erlassen, was auch im Interesse der gesuchstellenden Personen sei. Sollte eine ergänzende Anhörung notwendig sein, werde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch auf eine Anhörung von einer gewissen Dauer. Vorliegend habe der Sachverhalt im Rahmen der Anhörung vom 10. Januar 2024 erstellt werden können, weshalb es keinen

E-626/2024 Grund gegeben habe, das Verfahren dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ohne Weiteres ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer genügend Raum und Zeit gegeben worden sei, um sich ausführlich und umfassend zu seinen Asylgründen zu äussern. Er sei ermuntert worden weiterzuerzählen (A19, F6). Er sei auch gefragt worden, ob er alles erzählt habe, was er betreffend seine Asylgründe habe erzählen wollen (ebd., F7). Als er dies verneint habe, sei er gefragt worden, was er noch zu erzählen habe (ebd., F8). Auch danach sei er noch zwei Mal gefragt worden, ob es noch weitere Asylgründe gebe (ebd., F9, F59). Er habe somit Gelegenheit gehabt, ausführlich seine Asylgründe darzulegen. Auch könne dem SEM nicht vorgeworfen werden, es sei nur beiläufig der Gesundheitszustand eruiert worden. Die Befragerin habe an der Anhörung nachgefragt, weshalb es ihm seit acht Jahren psychisch nicht gut gehe, und habe sich auch über eine allfällige Behandlung in der Türkei erkundigt. Nach den Antworten des Beschwerdeführers habe kein Anlass bestanden, weitere Fragen zu seinem psychischen Gesundheitszustand zu stellen, zumal dem SEM keine Arztberichte eingereicht worden seien. Es bestehe eine Mitwirkungspflicht, ärztliche Unterlagen einzureichen, und es sei nicht Sache der Asylbehörden, entsprechende Nachforschungen vorzunehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, er störe sich weniger daran, dass die Anhörung nicht zeitnah nach Abschluss der Vorbereitungsphase durchgeführt worden sei. Vielmehr störe er sich an der zu eilig durchgeführten Anhörung, da dabei offensichtlich der rechtserhebliche Sachverhalt weder mit ausreichender Sorgfalt noch umfassend abgeklärt worden sei. Durch die Überschreitung der Verfahrensfristen habe sich die Vorinstanz wohl unter Zeitdruck gefühlt, das Gesuch im beschleunigten Verfahren fortzusetzen. Die frühere Rechtsvertretung habe dem rubrizierten Rechtsvertreter schriftlich dargelegt, dass sie während der Anhörung (ausserhalb des Protokolls) auf die fortgeschrittene Zeit aufmerksam gemacht worden sei, weshalb sie aus zeitlichen Gründen auf weitere Fragen verzichtet habe. Sie habe indes im Protokoll vermerken lassen, der Sachverhalt sei nicht erstellt und der Beschwerdeführer habe noch mehr zu sagen. Daraus werde ersichtlich, dass das SEM unter Zeitdruck gestanden habe und Ergänzungsfragen der Rechtsvertretung unerwünscht gewesen seien. Inwiefern der Sachverhalt zu wenig erstellt worden sei, habe er bereits in der Beschwerde dargelegt. Es sei Aufgabe des SEM, die Sachverhaltsabklärung anhand von Ergänzungsfragen zu vertiefen. Auch wenn ihm zu Beginn mehrmals die Möglichkeit gegeben worden sei zu erzählen, was passiert sei, habe er mehrmals zu verstehen gegeben, dass er noch viel mehr

E-626/2024 erzählen könne, sofern dies erwünscht sei. Er halte daran fest, dass ausreichend Hinweise vorlägen, welche auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hindeuten würden. Hinzu komme, dass er in psychischer Behandlung sei. Ein Zwischenbericht werde so bald als möglich nachgereicht. 5. 5.1 Vorab sind auf die formellen Rügen einzugehen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden und es hätte eine ergänzende Anhörung angesetzt werden sollen, erweist sich als unbegründet. Zwar war die Anhörung mit zweieinviertel Stunden vergleichsweise eher kurz. Dem Anhörungsprotokoll ist jedoch nicht zu entnehmen, dass wesentliche Vorbringen unberücksichtigt geblieben seien und der Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen darzulegen. Der Hinweis der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung, aus ihrer Sicht sei der Sachverhalt noch nicht erstellt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts vorgebracht hat, was eine ergänzende Anhörung hätte notwendig erscheinen lassen. Vielmehr wurde im Wesentlichen wiederholt und interpretiert, was der Beschwerdeführer in der Anhörung bereits gesagt hatte, und sodann auch nur

E-626/2024 eventualiter eine ergänzende Anhörung beantragt. Ausserdem wurde weder in der Beschwerde noch in der Replik konkret aufgezeigt, welche wesentlichen Asylgründen unberücksichtigt geblieben seien und eine ergänzende Anhörung rechtfertigen würden. Insgesamt gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass sich anhand des Anhörungsprotokolls hinreichend einschätzen lässt, ob der Beschwerdeführer in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe beziehungsweise eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, sein Verfahren hätte im erweiterten Verfahren durchgeführt werden sollen, unbegründet. Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Vorliegend war nach der Anhörung absehbar, dass keine weiteren Abklärungen notwendig waren, weshalb sich eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren nicht rechtfertigte. Ausserdem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder erweiterten Verfahren (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizustimmen, als dass die Vorbereitungsphase nach Art. 26 Abs. 1 AsylG höchstens 21 Tage dauern soll. Der Beschwerdeführer hat am 11. September 2023 ein Asylgesuch eingereicht. Die Anhörung zu den Asylgründen fand erst am 10. Januar 2024 statt. Damit wurde die Frist der Vorbereitungsphase massiv überschritten. Bei der in Art. 26 Abs. 1 AsylG genannten Frist handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsfrist und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Überschreitung der Frist der Vorbereitungsphase sich im Ergebnis nachteilig auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Ausserdem führte das SEM in der Vernehmlassung aus, es sei aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen nicht möglich gewesen, die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG unmittelbar nach Abschluss der Vorbereitungsphase durchzuführen. Die Überschreitung der Frist war sodann eine Frage der Ressourcen des SEM und nicht eine Frage der Komplexität des Falles. Schliesslich sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die acht Arbeitstage für die Eröffnung des Entscheids im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG nicht überschritten worden, da zwischen der Anhörung vom 10. Januar 2024 und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2024 lediglich sieben Arbeitstage liegen.

E-626/2024 5.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat und es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht anerkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 7.4 m.w.H). 6.2.2 Sodann erreichen auch die vom Beschwerdeführer genannten Behelligungen nicht die geforderte Intensität von flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen. Die geltend gemachten Aufforderungen zu Spitzeltätigkeiten und als Dorfschützer zu arbeiten habe er jeweils verneint. Deswegen sei er mit dem Tode bedroht worden (A19, F5 f., F9 ff., F17, F28, F51). Seine konsequente Weigerung hatten jedoch keine weiteren Folgen, zumal er seit seiner Rückkehr aus F._______ im Jahr 2015 – abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in E._______ – bis zu seiner Ausreise im September 2023 im Dorf gelebt habe und ihm keine erheblichen Konsequenzen aus der Verweigerung erwachsen wären. Es sei auch nie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden (A19, F30). Insgesamt sind die Aufforderungen und Drohungen aufgrund der Aktenlage als blosse Einschüchterungsversuche zu qualifizieren, welche nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität aufweisen.

E-626/2024 6.3 6.3.1 Hinsichtlich des geltend gemachten unerträglichen psychischen Drucks ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 189 ff.; BVGE 2014/29 E. 4.3 f., je m.w.H.). 6.3.2 Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Das Gericht verkennt nicht, dass die in der Türkei erlittenen Schikanen und insbesondere die Aufforderungen des Kommandanten, als Dorfwächter tätig zu sein, für den Beschwerdeführer belastend gewesen sind. Indes ist nicht davon auszugehen, dass diese ein Ausmass angenommen haben, welches – objektiv gesehen – einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt haben, welcher einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass er während seines Aufenthalts in E._______ keine entsprechenden Probleme gehabt hat. Auch hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in F._______ grundsätzlich ein schönes Leben gehabt habe, aber insbesondere die Stadt verlassen habe, da er sich nicht mehr habe politisch betätigen wollen (A19, F9). Auf die Frage des SEM, ob er sich überlegt habe, in F._______ zu bleiben und sich von politischen Aktivitäten fernzuhalten führte er aus, er sei nach D._______ gegangen, um dem «Ganzen» fernzubleiben (ebd., F15). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass er sich in F._______ nicht in einer unerträglichen Situation befunden habe. Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an einen anderen Ort in der Türkei zu begeben, sollte – aus subjektiver Sicht – die Situation für ihn in seinem Heimatdorf unhaltbar gewesen sein. Vor diesem Hintergrund hält das SEM zu Recht fest, dass ihm eine innerstaatliche Schutzalternative offen gestanden wäre.

E-626/2024 6.4 Betreffend seinen familiären Hintergrund ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers – welcher seinen Angaben zufolge 1981 wegen politischer Probleme in die Schweiz geflüchtet sei – bereits vor vielen Jahren wieder in die Türkei zurückgekehrt ist und nach wie vor in E._______ und D._______ lebt. Auch die Geschwister des Beschwerdeführers würden sich noch in der Türkei aufhalten. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass sein Vater seit seiner Rückkehr (welche etwa Mitte der 90er Jahre gewesen sein dürfte) flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hätte (A19, F36). Auch hat er nicht geltend gemacht, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund der Inhaftierung seiner Familienangehöriger konkrete Probleme gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes bei einer Rückkehr in die Türkei Probleme flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität erhalten würde. 6.5 Schliesslich ist dem SEM beizustimmen, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer fichiert sei beziehungsweise es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein politisches Datenblatt über ihn gebe. Seine politischen Aktivitäten während seiner Zeit in F._______ bis zum Jahr 2015 erscheinen niederschwellig und es wurde auch nie ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Trotz fehlender konkreter Hinweise auf eine Fichierung kann die Frage indes offenbleiben. Da die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen durch die türkischen Behörden und insbesondere die Dorfkommandanten nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind und er sich nach seiner Ausreise aus der Türkei nicht exilpolitisch betätigt hat, gibt es unter Berücksichtigung aller Umstände keinen stichhaltigen Grund zur Annahme, er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

E-626/2024 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für

E-626/2024 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (…)-jähriger Mann, hat eine gute Schulbildung und war in der Türkei in verschiedenen Bereichen arbeitstätig (vgl. Akte A19, F6, F46 ff.). Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Türkei (ebd., F39 ff.). Er war vor seiner Ausreise aus der Türkei in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es kann davon

E-626/2024 ausgegangen werden, dass er dies bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wiederum tun kann oder bei Bedarf auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es gibt somit keine konkreten Hinweise dafür, dass er in der Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine Notlage geraten würde. 8.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide schon lange an psychischen Problemen. In der Replik weist er daraufhin, dass er nun in der Schweiz in psychologischer Behandlung sei und in Kürze einen Arztbericht nachreichen werde. Ein entsprechender Bericht wurde bis heute nicht zu den Akten gereicht. Es kann indes darauf verzichtet werden, einen Arztbericht nachzufordern. Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen nämlich nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden und er kann auf die medizinische Infrastruktur in der Türkei zurückgreifen (vgl. etwa Urteil BVGer E-1664/2025 vom 29. April 2025 E. 8.3.4 m.w.H.), wobei bei Bedarf landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2, je m.w.H.). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-626/2024 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung vom 7. Februar 2024 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1’300.– festzusetzen.

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E-626/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'300.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

Versand:

E-626/2024 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2026 E-626/2024 — Swissrulings