Abtei lung V E-6258/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6258/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2008 ihren Heimatstaat mit Chauffeur B._______ und ihrer Verwandten C._______ verliess und am 29. Juli 2008 bei der Einreise nach Deutschland von der Deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde, dass sie sich nicht mit Ausweisdokumenten hat legitimieren können, weshalb sie den Schweizer Behörden rücküberstellt und vorübergehend durch das (...) festgenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das (...) vom 30. Juli 2008 erklärte, sie habe zu ihrem Mann, der seit sechs Jahren in Deutschland lebe, gehen wollen (vgl. S. 2), dass sie keinen Pass, sondern lediglich einen Nüfus habe, der zu Hause geblieben sei, und sie nicht gewusst habe, dass sie für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Pass mit Einreisevisum brauche, dass am 30. Juli 2008 die Ausschaffungshaft verfügt wurde, welche mit Urteil des (...) vom 31. Juli 2008 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 5. August 2008 beim (...) um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der direkten Anhörung vom 5. September 2008 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus D._______/E._______, habe sich politisch nie betätigt und werde weder vom Militär noch von der türkischen Polizei gesucht, dass sie zu ihrem Ehemann, der sich seit einem Jahr in Frankreich befinde, gehen wolle (vgl. S. 4), dass ihr Mann Probleme wegen seiner Kontakte mit der "Organisation" gehabt habe und sie seit seiner Ausreise immer unter Beobachtung der Behörde gestanden habe, dass sie zwischen September und Dezember 2007 vier oder fünf Mal auf den Polizeiposten mitgenommen, jedes Mal wegen ihrer kleinen Kinder jedoch wieder freigelassen worden sei, E-6258/2008 dass sie vom Dorfvorsteher im November oder Dezember 2007 (vgl. Antwort 81 der Bundesanhörung) beziehungsweise einen Monat vor ihrer Ausreise (vgl. Antwort 110-111 der Bundesanhörung) einen Haftbefehl erhalten habe, weshalb sie ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und sie einer schriftlichen Aufforderung vom 5. August 2008, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nicht, wie sie ihre Ausweispapiere beschaffen wolle (vgl. Antwort 134 der Bundesanhörung), dass sie nie einen Reisepass besessen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass ihre Aussagen, sie habe als Analphabetin nicht gewusst, dass man für die Ausreise aus der Türkei einen Reisepass oder eine Identitätskarte benötige, unbehelflich seien, da sich in der Türkei türkische Staatsangehörige jederzeit ausweisen müssten und sie daher ihre Identitätskarte, den Nüfus, immer auf sich tragen würden, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ferner die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der unsubstantiierten Darstellung nicht geglaubt werden könnten, da die E-6258/2008 Beschreibung ihrer Probleme, die sie veranlasst hätten, die Türkei zu verlassen, sehr vage und stereotyp ausgefallen seien, dass beispielsweise ihre Schilderung der diversen Mitnahmen allgemein und ohne Details ausgefallen sei, und die Beschwerdeführerin auch das plötzliche Interesse der Behörden an ihrer Person nicht nachvollziehbar habe erklären können, dass sie auch nicht in der Lage gewesen sei, anschaulich über ihre Gedanken und Reaktionen zu berichten, als sie den Haftbefehl erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2008 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machte, ihr werde vom türkischen Staat vorgeworfen, terroristischen Organisationen anzugehören, wie es dem Bericht des Prokurators von D._______ vom 27. Juni 2008 zu entnehmen sei, E-6258/2008 dass sie aus einer politischen Familie stamme und viele ihrer Angehörigen im Ausland Asyl erhalten hätten, dass sodann wiederholt wird, sie besitze keinen Pass, sondern lediglich einen Nüfus, dass sie einen Auszug aus dem Geburtsregister (inklusive Übersetzung), Aufenthaltsbewilligungen der Familie E._______ und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung ihres Mannes F._______ in Frankreich einreichte, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 14. Oktober 2008 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 13. Oktober 2008 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 das Schreiben des Prokurators von D._______ vom 27. Juli im Original samt erneuter französischer Übersetzung nachgereicht und die baldige Einreichung des Nüfus in Aussicht gestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 eine Kopie des Familienbuchs einreichte und gleichzeitig mitteilte, es sei ihr nicht möglich, ihren Nüfus zu beschaffen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin am 12 Dezember 2008 zur Replik zugeschickt wurde, dass innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eintraf, E-6258/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. weiterhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), E-6258/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass laut Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG, Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn a) Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, b) auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder c) sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung, nach Prüfung der Akten - auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin diese innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, E-6258/2008 dass sie für die Nichtabgabe von Identitätspapieren in ihrer Rechtsmitteleingabe keine plausible Erklärung abgab, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe für ihre Reise aus dem Heimatstaat Reisepapiere benutzt, welche sie in Missachtung der ihr obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden vorenthält, dass mithin keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass dies jedoch bei der Beschwerdeführerin, die mit einem Chauffeur und einer Verwandten im Auto ausgereist ist, nicht der Fall ist, dass das vorliegend auf Rekursstufe eingereichte Familienbüchlein, das im Übrigen - entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 8. Dezember 2008 - in Kopie eingereicht wurde, nicht in die geforderte Kategorie des "Reise- oder Identitätspapiers" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 und 5), dass auch eine allfällige Nachreichung des zuerst mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 in Aussicht gestellten Nüfus, der gemäss Eingabe vom 8. Dezember 2008 nun doch nicht eingereicht werden könne, an der Rechts- und Sachlage nichts zu verändern vermöchte, dass es sich im Übrigen bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer, nachträglich im Verfahren eingereichter Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht und ein aus diesem Grunde gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben wird, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 S. 109 f. E. 5c.aa), dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, zu Recht verneint hat, E-6258/2008 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung durch das Sicherheitsdepartement sowie der Direktanhörung durch das Bundesamt darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer insgesamt unsubstanziierten und in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Beschwerdeführerin insbesondere widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes machte, indem sie einmal sagte, er befinde sich seit sechs Jahren in Deutschland, ein anderes Mal wiederum angab, er lebe seit einem Jahr in Frankreich, dass sie ebenso sehr allgemeine, inkohärente und wenig plausible Aussagen zur angeblichen Suche nach ihr und zum Haftbefehl tätigte, dass sie nämlich anlässlich der Bundesanhörung einmal angab, den Haftbefehl im November oder Dezember 2007 erhalten zu haben (Antwort 81), später aber erklärte, dies sei einen Monat vor ihrer Ausreise geschehen (Antwort 110-111), dass die Behauptungen im eingereichten Schreiben des Prokurators von D._______ vom 27. Juni 2008, wie dies auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, inhaltlich in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen übereinstimmen, dass im besagten Schreiben bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Zeitungen verteilt und Demonstrationen organisiert haben soll, was sehr erstaunt, da sie selbst im Laufe des Verfahrens solche Aktivitäten mit keinem Wort erwähnt hat und immer wieder behauptete, sich politisch nicht betätigt zu haben, E-6258/2008 dass diesem Schreiben somit kein Beweiswert beigemessen werden kann, sondern vielmehr den Anschein erweckt, es sei aus Gefälligkeit ausgestellt worden, dass die Nachreichung dieses Schreibens im Original nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, zumal die inhaltlichen Differenzen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen bleiben, dass im Übrigen die Aussage der Beschwerdeführerin, immer wieder wegen ihrer kleinen Kinder freigelassen worden zu sein, wenig überzeugend erscheint, da eine solche Vorgehensweise angesichts der aus dem besagten Schreiben hervorgehenden massiven Anschuldigungen gegen ihre Person von den türkischen Behörden mit Sicherheit nicht gewählt worden wäre, dass vielmehr bereits früher ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden wäre, dass allein die Tatsache, dass einige Verwandte mit demselben Nachnamen sich in der Türkei politisch exponiert und nun deswegen in Frankreich Aufenthaltstitel haben, keine Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen zu begründen vermag, zumal sich die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen selbst politisch nicht aktiv betätigte und zudem – ausser den wie oben dargelegt als unglaubhaft erachteten behördlichen Behelligungen wegen ihres im Ausland lebenden Ehemannes – keinerlei Verfolgungsmassnahmen wegen in der Türkei gesuchter naher Verwandter geltend machte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den bereits anlässlich den Anhörungen geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen, ohne irgendetwas Stichhaltiges gegen die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten entgegenzuhalten, dass der Vorinstanz eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und keine konkreten, substanziierten Anhaltspunkte für die Annahme einer irgendwie gearteten Verfolgungs- E-6258/2008 beziehungsweise Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, dass somit in casu keine Veranlassung für das BFM bestand, von Amtes wegen weitere Abklärungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen und - entgegen der Behauptung in der Beschwerde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK SR 0.142.30] und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als zulässig erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), E-6258/2008 dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in der Türkei - sogar in der gleichen Region - leben, weshalb sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass sie ihre angegebenen Beschwerden (...) medikamentös in der Türkei behandeln kann, wie sie dies bis anhin gemacht hat (vgl. Bundesanhörung, Fragen und Antworten 40 ff.), dass sie darüber hinaus in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2008 durch das (...) selbst geltend macht, sie habe nur noch Magentabletten, sonst habe sie keine Probleme (vgl. Protokoll, S. 2), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht E-6258/2008 vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6258/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 14