Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6256/2014
Urteil v o m 6 . November 2014 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien
A._______, Grossbritannien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (…).
E-6256/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Grossbritannien im November 2010 nach Indien verliess und im Juli 2014 von dort aus über Abu Dhabi in die Schweiz (Ankunft: 9. Juli 2014) einreiste, wo er am 29. August 2014 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 2. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Oktober 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in seinem Heimatstaat Grossbritannien systematisch belästigt und bedroht durch seine Nachbarn und die lokalen Behörden und habe dadurch anhaltend psychischen Terror erlitten; auf die einzelnen Vorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen, dass der Beschwerdeführer zur Verdeutlichung seiner Vorbringen ein dreiseitiges von ihm persönlich verfasstes Schreiben zum Verfahren reichte, welches in inhaltlicher Hinsicht mit den Vorbringen in der mündlichen Anhörung übereinstimmt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 – dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde; den Vollzug der Wegweisung bezeichnete es ferner als zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 27. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; weiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu bezeichnen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
E-6256/2014 de und eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe sodann beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2014 erneut ans Gericht wandte und insbesondere ausführte, er leide an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort im EVZ Basel unter grossen physischen und psychischen Beschwerden, weil dort ein ständiger Lärm herrsche und nirgends Ruhe gefunden werden könne, weshalb er gerne in den Kanton (…) umgeteilt werden möchte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache verfasst ist, dass sich indessen die Rechtsbegehren und deren Begründung der englischsprachigen Beschwerdeschrift ohne weiteres entnehmen lassen und auf die
E-6256/2014 Einholung oder Veranlassung einer Übersetzung demnach praxisgemäss verzichtet werden kann, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführerin vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das BFM das Verfahren nach der Anhörung ohne weiteren Abklärungen als spruchreif erachten durfte, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (wieder)herzustellen, nicht einzutreten ist, da der Beschwerde vielmehr bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG), die denn auch nicht entzogen worden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
E-6256/2014 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar bezeichnete, wenn der Beschwerdeführer sich über die Einwirkung seitens seiner Nachbarn durch Presslufthammerschläge und lautes Zuschlagen von Türen sowie seitens der Behörden durch polizeiliche Kontrollen und Überwachung beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht die geschilderten Ereignisse – wie nachfolgend aufgezeigt – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls als in einer objektiven Betrachtungsweise unplausibel und realitätsfremd einstuft und davon ausgeht, diese würden der allgemeinen Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge zuwiderlaufen, dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführte, es sei ihm verboten worden, zu arbeiten, alle Kommunikationsmittel seien von einem Helikopter aus blockiert worden, in seiner Wohnung seien diverse Störungen (Presslufthammerlärm, laute Gewehrschüsse vor seinem Haus, Zittern des Hauses) aufgetreten und sogar sein Auto sei mittels Fernsteuerung betriebsunfähig gemacht worden; ferner hätten die lokalen Behörden seine Probleme ignoriert (A4/9 S. 6; A7/12 S. 2, 7f., 10), dass er von den britischen Behörden des Weiteren gezwungen worden sei, seine Wohnung zu wechseln und er in der neu zugewiesenen Wohnung noch mehr unter der anhaltenden Verfolgung gelitten habe, da die
E-6256/2014 neue Wohnung von den Behörden so konzipiert gewesen sei, dass man ihn von überall her – von oben, von hinten, von vorne – bedroht habe (A7/12 S. 4), dass der Beschwerdeführer seine beiden Wohnungen ausserdem als "Folterwohnungen" bezeichnete (A7/12 S. 6), dass diese Schilderungen keinen objektiv nachvollziehbaren realitätskonformen Gehalt aufweisen, der als eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden könnte, dass er auf die Frage, ob er je aus politischen Gründen verfolgt worden sei, zu Antwort gab, er sei insofern politisch verfolgt worden, als er als Bürger schlecht behandelt worden sei (A7/12 S. 5), dass jedoch alleine die als Schlechtbehandlung empfundene Behandlung eines Bürgers den Anforderungen einer politischen Verfolgung offenkundig nicht zu genügen vermag, dass sodann auch den Schilderungen hinsichtlich der Verfolgung durch die britischen Behörden jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen ist, da die vorgebrachten Ereignisse keinen Realitätsbezug aufzuweisen scheinen und nicht nachvollziehbar wird, weshalb die britischen Justizbehörden ohne begründeten Anlass hätten gegen den Beschwerdeführer vorgehen sollen, dass dem BFM beizupflichten ist, dass die dargelegte Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben zu betrachten ist und seinen Aussagen auch keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der britische Staat im Umgang mit dem Beschwerdeführer rechtsstaatliche Prinzipien verletzt hätte, dass an dieser Stelle – wie dies das BFM in seinem Entscheid bereits unterstrich – festzuhalten ist, dass Grossbritannien gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer demnach im Fall einer tatsächlichen Verfolgungssituation sich an die britischen staatlichen Sicherheitsbehörden wenden kann, welche ihm hinreichenden Schutz bieten würden,
E-6256/2014 dass ausserdem die finanziellen und wirtschaftlichen Probleme – Schulden in Höhe von 25'000 Pfund – asylrechtlich offenkundig unerheblich sind und ferner die vom Beschwerdeführer auf die Verschuldung zurück geführte Lärmbelästigung (A7/12 S. 3) wiederum befremdend und realitätsfremd anmutet, weshalb auch diese Herleitung bzw. Schlussfolgerung die Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags in Frage stellt, dass schliesslich der Grund, den der Beschwerdeführer als Auslöser seiner Ausreise nach Indien im 2010 anführte – er gab an: "schliesslich war es so laut, akustisch so laut, dass ich es nicht mehr ertragen konnte…" – ebenso wenig asylrechtliche Relevanz aufweist (A7/12 S. 6), dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung, die er subjektiv als Verfolgung und psychische Folter erlebt habe, in einer objektiven Sichtweise als nicht nachvollziehbar und damit als nicht glaubhaft gemacht erweist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
E-6256/2014 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine objektiven Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Alter von sechs Monaten nach England kam, dort sozialisiert wurde und die britische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb es ihm ohne Weiteres zuzumuten ist, wie-
E-6256/2014 der dorthin zurückzukehren, wo er im Übrigen – verglichen mit anderen Staaten – über ein gewisses verwandtschaftliches und soziales Netzwerk verfügt (vgl. A7/12 S. 8; A4/9 S. 5), dass im Übrigen die einwandfreie medizinische Infrastruktur in England ihm bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung allfälliger Beschwerden oder Krankheiten bieten würde, dass namentlich die aktuell erlebten physischen und psychischen Beschwerden, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Gericht vom 3. November 2014 schilderte, in Grossbritannien zweifellos adäquat medizinisch oder psychiatrisch behandelt werden können, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seiner sozialversicherungsrechtlichen Registrierung in England, er sei als "tot" registriert, nach den obigen Erwägungen ebenfalls als objektiv nicht nachvollziehbar und damit als nicht glaubhaft gemacht erweisen (A7/12 S. 11 F80), dass sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Besitz eines bis zum 19. September 2022 gültigen britischen Passes ist (vgl. A4/9 S. 9) und ansonsten keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den mit dem Wegweisungsvollzug betrauten Behörden obliegt, der fragilen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, auf die er in seinem Schreiben vom 3. November 2014 ausdrücklich Bezug genommen hat, Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine "(…) Card 2006-2011" (gemäss Beschwerdeführer eine "Health and Security Accredition") als Beweismittel offeriert, welche zur Ausübung seines Berufes als "Gas Engineer" erforderlich sei (Beschwerde vom 27. Oktober 2014, S. 6; vgl. A7/12 S. 7),
E-6256/2014 dass ein solcher Ausweis indessen für die vorliegende Entscheidfindung bedeutungslos ist, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe des Weiteren vorbrachte, er habe sich während der Anhörung durch das BFM "nicht wohl" gefühlt und zu jenem Zeitpunkt Dafalgan-Tabletten einnehmen müssen (Beschwerde vom 27. Oktober 2014, S. 4), dass dies im Befragungsprotokoll denn auch protokolliert resp. in den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung aufgegriffen wurde (vgl. A7/12 S. 11 F. 79 sowie A9/1), dass aus dem Protokoll indessen nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen der eingenommenen Schmerzmedikamente der Befragung nicht hätte folgen können und denn auch unter den möglichen Nebenwirkungen von Dafalgan keine Beeinträchtigungen der geistigen und intellektuellen Fähigkeiten genannt werden (vgl. z.B. swissmedicinfo Arzneimittelinformation "Dafalgan"), und dass auch der Beschwerdeführer selber solches nicht geltend gemacht hat, sondern einzig zu Protokoll gab, er habe seit längerem Gedächtnisprobleme, weshalb er während der Anhörung seine aktenkundigen schriftlichen Notizen zu Rate zog (vgl. A7/12 S. 10, 11), dass mithin dadurch, dass das BFM sich auf die protokollierten Aussagen abstützte, keine Verletzung prozessualer Vorschriften vorliegt, dass hinsichtlich des formellen Antrags einer "vorsorglichen Massnahme betreffend Kontaktaufnahme mit resp. Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden" festzuhalten ist, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
E-6256/2014 dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, nachdem in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Ereignissen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, verneint wurde und diese Verfügung mit dem vorliegenden Entscheid zudem bestätigt wird, dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, im Rahmen eines Instruktionsverfahrens abzuweisen gewesen wäre und durch das Ergehen des Endentscheids obsolet wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimatstaats bereits entsprechende Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren, bei heutigem Aktenstand gegenstandslos ist, dass indessen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer entsprechende Datenweitergaben zur Kenntnis zu bringen, falls sie erfolgt sein sollten, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6256/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällige Weitergabe von Daten an den Heimatstaat zu informieren, falls eine solche erfolgt sein sollte. 5. Das BFM wird angewiesen, beim Vollzug der Wegweisung der fragilen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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