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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2018 E-6252/2017

16 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,848 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6252/2017

Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______ geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).

E-6252/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 14. Oktober 2015. Am 2. Dezember reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 7. Dezember 2015 befragte ihn die Vorinstanz zur Person (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, wo er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt habe. Seine Eltern, zwei seiner Geschwister sowie eine Tante würden ebenfalls in B._______ leben. Er sei im Jahre 1995 ins Vanni-Gebiet gezogen. Nach der Wiedereröffnung des Weges im Jahre 2002 habe er sich nach C._______ begeben. Im Jahre 2011 habe dann die Rücksiedlung nach B._______ stattgefunden. Seit seinem (…)-Abschluss habe er meistens als (…) gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er auch in der (...) tätig gewesen. Während seiner Zeit im Vanni-Gebiet sei er von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden. Er habe ein Training absolvieren müssen und sei wöchentlich als Grenzwächter eingesetzt worden. Diese Verbindung zur LTTE habe während zwei Jahren bestanden. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu dieser Organisation gehabt. Im Jahre 2006 sei er von den Behörden zu seiner Zeit bei der LTTE befragt worden und er habe erklärt, dass er kein Mitglied der Organisation war, sondern nur in der Grenzwache gedient habe. Er sei wegen seines Kontaktes zur LTTE nie in ein Rehabilitierungscamp eingezogen worden. Im Jahre 2013 habe er die Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf unterstützt. Er sei nicht Mitglied der TNA, jedoch sei er aufgrund seiner Unterstützung vom Criminal Investigation Department (CID) während zwei Tagen verhört und dabei geschlagen worden. Zwei Jahre später habe er in seinem Dorf an einer Demonstration gegen den Sandabbau an der Küste von B._______ teilgenommen. Zudem habe die TNA in seinem Dorf eine von einem Gericht bewilligte (…) errichtet. Vor deren Einweihung am (…) 2015 habe er sich mit anderen zusammen an den (…) beteiligt. Dabei seien Angehörige des CID vorbeigekommen und hätten ihn nach den Verantwortlichen gefragt. Sie hätten seinen Namen notiert. Wenige Tage später habe sich der CID in seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm erkundigt und seiner Frau mitgeteilt, er müsse sich bei

E-6252/2017 ihnen melden. Er sei deshalb zu einem Bekannten nach D._______ gegangen. Seine Mutter habe ihm in der Folge einen Reisepass organisiert und er sei von Colombo Richtung Iran ausgereist, wo ihm sein Pass abgenommen worden sei. Das letzte Mal habe sich der CID im Jahre 2016 nach ihm erkundigt. Weiter stehe er auch im Fokus der Behörden, weil einer seiner Schwäger den Heldentod gestorben sei und er einem weiteren bei der Ausreise aus dem Land geholfen haben soll. Die Behörden hätten sich bei ihm erkundigt, ob der Schwager wieder zurück sei. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beilage reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2017 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-6252/2017 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-6252/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der (…) im Jahre 2015 lediglich (…) ausgeführt. Weiter habe er nicht plausibel erklären können, weshalb diese (…) von einem sri-lankischen Gericht bewilligt worden sei, überhaupt ein Problem für den CID gewesen sein soll. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass der CID mit dem Schikanieren des (…) weitere solche Aktionen habe verhindern wollen, wäre es ihm doch möglich gewesen, gegen die eigentlichen Initianten vorzugehen. Was die Unterstützung des Wahlkampfes der TNA betreffe, habe der Beschwerdeführer lediglich die Rolle eines Wahlhelfers inne gehabt. Insgesamt sei das politische Profil des Beschwerdeführers als niedrig einzustufen und entspreche nicht der geltend gemachten Verfolgung. Bei der Befürchtung, dass er auch wegen seiner Teilnahme an der Demonstration im Jahre 2015 von den Behörden gesucht werde, handle es sich lediglich um eine Annahme des Beschwerdeführers, da er gemäss seinen Schilderungen nie von den Behörden auf diese Teilnahme angesprochen worden sei. Bezüglich der (…) Haft im Jahre 2013 mache der Beschwerdeführer zum Verhaftungsvorgang sowie zur Durchführung des Verhörs unplausible und unsubstantiierte Angaben. Einerseits habe er angegeben, er könne die Person nicht nennen, welche ihn damals verhaftet habe, andererseits habe er diese Person an anderer Stelle mit Namen genannt. Selbst wenn ihn der CID im Jahre 2013 tatsächlich (…) festgehalten haben sollte, würde die

E-6252/2017 Freilassung kurz danach belegen, dass er damals kaum weiteres Interesse bei den Behörden weckte. Was seine Tätigkeit für die LTTE anbelange, sei nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich eine Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe. Nach eigenen Angaben sei er nie Mitglied bei der LTTE gewesen und habe nur den Hilfsdienst geleistet, welchen alle hätten leisten müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Behörden seine untergeordnete Rolle bei der LTTE bereits im Jahre 2006 sowie bei der Festnahme im Jahre 2013 geschildert. Hätte ihn der CID diesbezüglich tatsächlich als potentielle Gefahr eingestuft, wäre er bereits früher gesucht worden. Schliesslich widerspreche sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausreise. In der BzP habe er ausgesagt, er habe Sri Lanka mit einem gefälschten Pass verlassen, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, er sei mit seinem eigenen gültigen Pass ausgereist. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sein Heimatland legal verlassen habe. 6.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen. Rückkehrer würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung alleine und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er noch sechs Jahre nach Kriegsende in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demgemäss kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze sie Bundesrecht.

E-6252/2017 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unplausibel, substanzarm, widersprüchlich sowie der Logik des Handelns widersprechend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen legt er jedenfalls nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, er sei mit dem eigenen Pass ausgereist, bestätigt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, wonach er legal ausgereist sei. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Es wurde bereits ausgeführt, dass aufgrund des relativ kurzen und in seiner Relevanz untergeordneten Engagements für den LTTE in den Jahren 1997 und 1998 keine Verfolgungsgefahr seitens der Behörden für den Beschwerdeführer zu erwarten ist. Ebenso wenig vermögen die gelegentlichen Teilnahmen an Aktionen der offiziellen Oppositionspartei TNA einen Risikofaktor im beschriebenen Sinn zu begründen. Für das Bestehen anderer Risikofaktoren wie exilpolitische Tätigkeiten oder der Eintrag in einer „Stop-List“ sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und einem durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.

E-6252/2017 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-6252/2017 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz (vgl. SEM-Akten A16/28 F7-F8), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat (vgl. SEM-Akten A17/9 S. 7), verfügt er dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Weiter hat er einen (…)-Abschluss und langjährige Berufserfahrung als (...). Mithin ist ihm zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E-6252/2017 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6252/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

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