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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 E-6251/2008

26 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,272 parole·~16 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-6251/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Türkei, alias Y._______, geboren (...), Türkei vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6251/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 12. Mai 2008 in die Schweiz ein und suchte am 14. Mai 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum A._______ unter Angabe der Identität X._______, geboren (...), Türkei, um Asyl nach. Am 3. Juni 2008 fand die Kurzbefragung im Transitzentrum B._______ und am 3. September 2008 eine direkte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im wesentlichen vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Sie habe sich Ende 1992 den PKK-Guerilla angeschlossen und sei im Jahre 1993 verwundet und festgenommen worden. Mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 27. Juni 1994 sei sie zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden. Seither sei sie stets auf der Flucht gewesen. Sie habe sich an verschiedenen Orten in der Türkei sowie während mehrerer Jahre in Syrien und im Nordirak aufgehalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine türkische Identitätskarte (Nüfus) im Original, das Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 27. Juni 1994 in Kopie, eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters in der Türkei vom 11. Juli 1994, in Kopie, sowie Auszüge aus dem Familienregister in Kopie ein. C. Ein Fingerabdruckvergleich mit den deutschen Behörden ergab, dass die Beschwerdeführerin dort unter der Identität Y._______, geboren (...), Türkei, erfasst wurde. Sie reiste am (...) in Deutschland ein und wurde dort am (...) als Asylberechtigte anerkannt. Am 1. April 2008 ist sie nach unbekannt verzogen. Sie besitzt einen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 3. September 2008 das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie dieses vollumfänglich bestritt. E-6251/2008 D. Mit Verfügung vom 22. September 2008 - eröffnet am 25. September 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin sei in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden und verfüge dort über einen unbegrenzten Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin vermöge dieses Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs nicht zu widerlegen. Deutschland sei vom schweizerischen Bundesrat als ein sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Im Weiteren sei die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Zum einen sei festzustellen, dass niemand ihrer Kernfamilie in der Schweiz lebe. Zum hier lebenden Bruder habe sie nach eigenen Angaben vor der Einreise in die Schweiz keine enge Beziehung gehabt. Hingegen sei davon auszugehen, dass sie in Deutschland ein enges Beziehungsnetz habe. Ferner trete vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage. Die Identität der Beschwerdeführerin sei unklar. Zudem sei der Ausgang des Berufungsverfahrens beim Kassationsgericht nicht dokumentiert und es sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob die türkischen Behörden noch nach ihr fahnden würden. Nachdem Deutschland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, sei von der Vermutung auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung des Non-refoulement-Gebots zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Vermutung zu widerlegen. Die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG sei nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar auf Personen, welche bereits asylrechtlichen Schutz durch einen Drittstaat geniessen würden, da dies nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen und dem Ansinnen der Missbrauchsbekämpfung entgegenstehen würde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Deutschland als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2008 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E-6251/2008 In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht E._______ vom 29. September 2008 sowie zwei Pressemitteilungen zum PKK-Verbot in Deutschland ein. Zur Begründung gestand die Beschwerdeführerin zunächst ein, dass das Ergebnis der Abklärungen bei den deutschen Behörden zutreffend sei. Sie habe in Deutschland unter falscher Identität und unter Angabe falscher Asylgründe ein Asylgesuch gestellt, da sie begründete Furcht gehabt habe, von den deutschen Behörden an die Türkei ausgeliefert zu werden, falls sie ihre wahren Fluchtgründe – die Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen ihrer Aktivitäten als PKK-Kämpferin – offengelegt hätte. Sie habe sich schliesslich trotz des ihr in Deutschland gewährten Asyls zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, weil die deutschen Behörden angefangen hätten, Personalien von Ausländern überprüfen zu lassen. Sie habe befürchtet, dass aufgedeckt werden könnte, dass sie von der Türkei gesucht werde und sie in der Folge ausgeliefert würde. Die PKK werde von Deutschland als terroristische Vereinigung eingestuft und sei verboten. Aus Angst davor, nach Deutschland und von dort in die Türkei zurückgeschoben zu werden, habe sie auch gegenüber den schweizerischen Behörden zunächst nicht die ganze Wahrheit gesagt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei Deutschland für PKK-Mitglieder und Sympathisanten kein sicherer Drittstaat. Die Türkei habe den deutschen Behörden mehrfach Listen von PKK-Anhängern zugestellt und es seien viele ausgeliefert worden. Zahlreiche seien auch in Deutschland inhaftiert. Sie sei sicher, dass ihr Name auch auf einer solchen Liste stehe und sie demzufolge im Falle der Rückschiebung nach Deutschland in die Türkei ausgeliefert würde. Sie stamme aus einer politisch engagierten Familie. Mehrere nahe Verwandte seien von den Sicherheitskräften ermordet worden. Ein Bruder (F._______) lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E-6251/2008 G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2008 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Namentlich verwies sie darauf, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren unterschriftlich bestätigten, protokollierten Angaben behaften lassen müsse und hielt daran fest, dass keine Hinweise dafür bestehen würden, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. H. Mit Eingabe vom 4. November 2008 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Ferner reichte sie eine beglaubigte Kopie eines Zusatz-Urteils des (...) Schwurgerichts in D._______ vom 13. Juli 2005, inklusive auszugsweise Übersetzung, ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Türkei an die Oberstaatsanwaltschaft in C._______ sowie ein Antwortschreiben der Oberstaatsanwaltschaft, beide vom 6. Oktober 2008, inklusive Übersetzung, sowie diverse Zeitungsartikel und Berichte zur Situation in der Türkei ein. Namentlich führte sie aus, dass sie aufgrund von Gefängnisaufenthalten in der Türkei in den Jahren 1983 und 1993, bei welchen sie Folter und unmenschliche Behandlung erlebt habe, traumatisiert sei. Daher habe sie grosse Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei. Es liege auf der Hand, dass sie ohne begründeten Anlass zur Angst vor einer Auslieferung an die Türkei Deutschland nach einem derart langen Aufenthalt nicht verlassen hätte. Sie habe vor diesem Hintergrund auch gute Gründe gehabt, den schweizerischen Behörden gegenüber zunächst nicht die ganze Wahrheit zu sagen. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass Deutschland kein sicherer Drittstaat sei, da die deutschen Behörden mit den türkischen im Kampf gegen die PKK kooperieren würden. Ferner habe sich die Lage in der Türkei in letzter Zeit verschärft. Folter sei gang und gäbe. Angesichts dieser Umstünde würde ihre Rückschaffung nach Deutschland gegen Art. 25 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 5 AsylG, Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, E-6251/2008 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 3 - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39, E-6251/2008 1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. Demnach ist auf den Beschwerdeantrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Die Bestimmung findet gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu welchen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 4.2 Aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen bei den deutschen Behörden, welches auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten wird, steht fest, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz seit dem Jahre 1995 in Deutschland aufgehalten hat und ihr dort Asyl gewährt wurde. Nachdem die deutschen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben und sie zudem über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass sie nach Deutschland zurückkehren kann. Deutschland wurde zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet. Daraus ergibt sich die Vermutung, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist. Die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, obliegt der asylsuchenden Person (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung, von den deutschen E-6251/2008 Behörden in die Türkei ausgeliefert zu werden, gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die Vermutung des Schutzes zu entkräften. Die Beschwerdeführerin kann in Deutschland als Asylberechtigte die völkerrechtlichen Garantien für Flüchtlinge beanspruchen. Selbst unter der Annahme, dass sie möglicherweise die Asylberechtigung unter Angabe einer falschen Identität sowie falscher Asylgründe erwirkt hat und dies zum Widerruf der Berechtigung führen könnte, kann davon ausgegangen werden, dass ihr seitens der deutschen Behörden im Falle der Glaubhaftmachung tatsächlich bestehender flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung der notwendige Schutz gewährt würde. Deutschland ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Folterkonvention, sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zwar wurden in einzelnen Fällen führende PKK-Mitglieder an die türkischen Behörden ausgeliefert. Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass dabei die sich aus den obgenannten völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Schutzverpflichtungen missachtet worden wären. Ferner ist zu beachten, dass gemäss einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2004 nur die Führungsebene der PKK als eine kriminelle Vereinigung zu erachten ist, nicht aber die Organisation als Ganzes. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass in Deutschland sich aufhaltende PKK-Mitglieder allgemein mit einer Abschiebung in die Türkei trotz glaubhaft gemachter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen haben. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie in der Türkei oder in Deutschland eine Kaderfunktion innerhalb der PKK bekleidet hätte. Ihre Ausführungen beschränken sich auf eine Darlegung der allgemeinen Situation der PKK in Deutschland und der Menschenrechtslage in der Türkei. Sie hat jedoch keine konkreten und substanziellen Hinweise dafür vorgebracht, dass sie mit einer völkerrechtswidrigen Behandlung durch die deutschen Behörden zu rechnen hätte. 4.3 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht gegeben sind. 4.3.1 Nach Angaben der Beschwerdeführerin lebt einer ihrer Brüder mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Der materielle Gehalt der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffe "nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie- E-6251/2008 hungen hat" soll aus dem bisherigen aArt. 23 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise aus aArt. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG übernommen werden (vgl. BBl 2002 S. 6885). Dabei handelt es sich um eine logische Folge von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG; wenn nämlich ein Drittstaat bereit ist, eine asylsuchende Person zu übernehmen, weil dort nahe Angehörige leben oder weil sie dort andere Personen haben, zu denen enge Beziehungen bestehen, muss dies umgekehrt auch für die Schweiz gelten (vgl. BBl 2002 S. 6855). Als "nahe Angehörige" in diesem Sinne gelten im Regelfall vorab Ehegatten und deren minderjährige Kinder, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, in Ausweitung dieser Praxis den in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin als nahen Angehörigen im oben genannten Sinne zu bezeichnen, zumal sie volljährig ist und weder anlässlich der Anhörungen noch auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, mit diesem Bruder eine besonders enge Beziehung gepflegt zu haben. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine besonders enge Beziehung zu in der Schweiz lebenden Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG hat. 4.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers nicht anwendbar ist auf Personen, welche bereits den flüchtlingsrechtlichen Schutz eines anderen Landes geniessen. Nachdem ihr bereits in Deutschland Asyl gewährt wurde, besteht kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer Schutzgewährung durch die schweizerischen Behörden. Demzufolge besteht auch kein Anlass, im vorliegenden Verfahren die von ihr vorgebrachten und mit Dokumenten untermauerten Fluchtgründe zu prüfen, auch wenn diese nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des Verfahrens vor den deutschen Behörden gewesen sind. Vielmehr werden diese von den deutschen Behörden im Falle einer beabsichtigten Aufhebung des der Beschwerdeführerin gewährten asylrechtlichen Aufenthaltsrechts zu beurteilen sein. 4.3.3 Wie oben dargelegt, liegen schliesslich keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland kein effektiver E-6251/2008 Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zuteil würde. 4.3.4 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Deutschland zu prüfen. 6.2 Deutschland ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und es liegen keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr dorthin mit einer völkerrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung zu rechnen hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. 6.3 Ferner weisen vorliegend weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerin in dieses E-6251/2008 Land hin. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der Zustimmung der deutschen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6251/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; Urteil des (...) Schwurgerichts in D._______ vom 13. Juli 2005, zwei Schreiben vom 6. Oktober 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ad (...) (vorab per Telefax, in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12

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