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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2008 E-6236/2008

3 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,305 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-6236/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Oktober 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 24. September 2008 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6236/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. August 2008 beziehungsweise am 2. oder 3. September 2008 und gelangte nach einem Zwischenaufenthalt in Kuala Lumpur via Hong Kong am 11. September 2008 auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er gleichentags (Telefax Flughafenpolizei) um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 - gleichentags eröffnet - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 14. September 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 19. September 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus A._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Im (....) habe er, nachdem er die Schlussprüfung nicht bestanden habe, die Schule verlassen. Danach sei er aus Angst, umgebracht oder entführt zu werden, die meiste Zeit zu Hause gewesen. Im (....) seien er und seine Klassenkameraden von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen worden; sie hätten ein zweitägiges Kampftraining absolvieren müssen. Er habe gelegentlich bei einer Firma namens B._______ gearbeitet, welche (...) und Ähnliches hergestellt habe. Damals habe die LTTE seine Wohngegend beherrscht. Regierungssoldaten und -milizen hätten vermutet, dass er für die LTTE arbeite. Seine Mutter habe Angst gehabt und ihn deshalb nach Colombo zu einem Onkel zweiten oder dritten Grades geschickt. Er habe A._______ am (....) mit dem Flugzeug und dem benötigten Passierschein verlassen und sei zu diesem Onkel gereist, wo er nach seiner behördlichen Registrierung eine Wohnsitzbestätigung erhalten habe. Am (....) sei er in Begleitung eines Bekannten zum Passbüro gegangen und habe sich einen Reisepass ausstellen lassen. Am (....) habe er mit dem Studium am C._______ in D._______ (Colombo) begonnen. Am (....) sei er anlässlich einer Strassenkontrolle von Sicherheitskräften verhaftet worden, weil etwas mit seiner Identitätskarte nicht gestimmt habe. Er sei zwecks weiterer Abklärungen für (...) Tage in Untersuchungshaft genommen und dabei E-6236/2008 misshandelt worden. Im anschliessenden Gerichtsverfahren sei er von der Anschuldigung, eine ihm nicht zustehende Identitätskarte zu benutzen, freigesprochen worden, weil sich herausgestellt habe, dass der für die Ausstellung von ID-Karten zuständigen Behörde ein Fehler unterlaufen sei. Er sei aufgefordert worden, sich eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen. Nach diesen Ereignissen sei er von seiner Mutter aufgefordert worden, ins Ausland zu gehen, worauf er Sri Lanka über den Flughafen von Colombo mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem die Kopie eines Identitätsausweises und Gerichtsdokumente seinen Ausweis betreffend zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. September 2008 - eröffnet am 25. September 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2008 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und sinngemäss nach bewilligter Einreise seine Zuweisung an den Kanton Neuenburg. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-6236/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-6236/2008 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere ergebe sich aus der Erklärung des Beschwerdeführers, in seiner Wohngegend in A._______ seien alle Tamilen verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, keine gezielt gegen ihn persönlich gerichtete staatliche Verfolgungshandlung. Er habe problemlos einen Passierschein erhalten und stimme mit dem Bundesamt überein, dass die srilankische Armee keinen konkreten Verdacht gegen ihn gehegt habe, zumal er die strengen Sicherheitskontrollen ohne Probleme habe durchlaufen können. Zu-dem habe er in Colombo nach seiner behördlichen Registrierung eine Wohnsitzbestätigung und einen Reisepass erhalten und damit in der Folge problemlos über den Flughafen von Colombo ausreisen können. An dieser Beurteilung ändere auch die geltend gemachte Inhaftierung nichts, zumal er von der Anschuldigung der Dokumentenfälschung freigesprochen und ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die zuständige Behörde für die Ausstellung der fehlerhaften Identitätskarte verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren vorgebracht, nie politisch tätig gewesen zu sein und sein Vater habe letztmals im (....) die LTTE finanziell unterstützt. Zudem sei er - abgesehen von der geltend gemachten Inhaftierung weder in Haft noch vor Gericht gewesen und habe ansonsten keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe dadurch, dass es die geltend gemachte Zwangsrekrutierung und die in E-6236/2008 der Haft erlittene Folter in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, der Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig festgestellt worden. Das Bundesamt hat die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden wesentlichen Gesichtspunkte aufgezeigt und in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, aus welchen Gründen es die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet. Der Beschwerdeführer machte in seinen mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs weder geltend, das ihm von der LTTE im (...) aufgezwungene zweitägige Kampftraining sei ursächlich für seine Übersiedelung nach Colombo gewesen, noch wiederholte er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sein Vorbringen in der Kurzbefragung, er sei in der Haft gefoltert worden (Akten Vorinstanz ...). Entsprechend war es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild zu machen und - wie die eingereichte Rechtsmitteleingabe zeigt - eine sachgerechte Beschwerde- E-6236/2008 schrift einreichen zu lassen. Das Bundesamt hat demnach weder die Abklärungs- noch die Begründungspflicht verletzt. 5.3 In materieller Hinsicht erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als zu wenig stichhaltig, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit einem von der srilankischen Armee ausgestellten Passierschein problemlos von A._______ nach Colombo reiste, sich dort behördlich registrieren liess, eine offizielle Wohnsitzbestätigung erhielt und ihm die srilankischen Behörden einen Reisepass ausstellten, mit dem er Sri Lanka legal über den gut kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen konnte. Vor diesem Hintergrund kann eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgeschlossen werden. Des Weiteren ist in Bezug auf Situation in A._______ festzustellen, dass er dort keinen gezielt gegen ihn persönlich gerichteten staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Wie er selber ausführte, seien alle Einwohner des Dorfes von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) verdächtigt worden, mit der LTTE zusammen zu arbeiten (A11/14 S. 7 f.). Zudem wich er den Fragen, von wem konkret er beschuldigt worden sei und wer mit ihm Tamilisch gesprochen habe, aus und antwortete, er sei von der Armee und der EPDP beschuldigt worden respektive die Leute der EPDP hätten über Dorfbewohner Sachen erzählt. Erst nach Wiederholung der Fragen machte er im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen neu geltend, er selber sei von zivilen Militanten bedroht worden (A11/14 S. 9 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er zustimme, dass er von den Behörden nicht konkret verdächtigt worden sei, für die LTTE tätig zu sein - er habe ja einen Passierschein erhalten - ausdrücklich bejahte (A11/14 S. 10 Frage 73). Des Weiteren führte er auf entsprechende Fragen aus, er sei weder politisch aktiv noch aus anderen Gründen vor Gericht gestanden und habe ausser den in der Asylbegründung geschilderten Problemen keine Schwierigkeiten mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt (....). Die geltend gemachte Inhaftierung in Colombo und die dabei erlittenen Tätlichkeiten - deren Authentizität vorausgesetzt - sind entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde mangels genügender Eingriffsintensität nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Unbesehen davon bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer lediglich in der Kurzbefragung geltend gemachten Vorbringens, er sei in der Haft gefoltert worden; zur Ver- E-6236/2008 meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.2 verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-6236/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-6236/2008 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm kürzlich im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1). 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte bis Anfang April 2008 in A._______ und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsal- E-6236/2008 ternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in Colombo behördlich registriert und befand sich im Besitz einer offiziellen Wohnsitzbestätigung, einer nationalen Identitätskarte und eines authentischen Reisepasses. Er hielt sich vor seiner Ausreise (....) Monate in Colombo auf und war während dieser Zeit - mit Ausnahme der (....) Inhaftierung - bei seinem Onkel zweiten oder dritten Grades wohnhaft. Zudem leben in einem Vorort von Colombo weitere Verwandte. Dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten, nach Colombo zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und mit der finanziellen Hilfe seiner Eltern, die ihm bereits vor seiner Ausreise den dortigen Aufenthalt ermöglichten, sein abgebrochenes Studium wieder aufzunehmen. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der Antrag auf Zuweisung E-6236/2008 des Beschwerdeführers an den Kanton Neuenburg nach erfolgter Bewilligung der Einreise in die Schweiz gegenstandslos. 11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, weil sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Verfahrenskosten sind zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) E-6236/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Die Verfahrenskosten werden erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax) - das BFM, (...), zu den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie; vorab per Telefax) - die (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 13

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