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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2014 E-6230/2014

20 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,961 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 23. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6230/2014

Urteil v o m 2 0 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, B._______, C._______, Iran, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).

E-6230/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran mit ihren Kindern im Juni 2003 und suchte in Griechenland um Asyl nach. Am 22. November 2010 wurde ihr und den beiden Kindern eine bis am 18. November 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 27. Juli 2011 verliess die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern Griechenland und reiste auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte sie am 23. Juli 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der Ethnie der Gilak an und stamme aus D._______, Provinz E._______. Sie komme aus einer muslimischen Familie. Nach Ende des Studiums im Jahre 1990 habe sie eine Armenierin kennen gelernt, mit welcher sie immer wieder über das Christentum gesprochen habe. Im Jahre 1994 habe sie ihren Mann geheiratete, welcher aus einer religiös extremistischen Familie stamme. Bis 1996 habe sie noch gearbeitet, dann habe ihr Mann es ihr verboten. Nach der Heirat habe sie ihren christlichen Glauben nicht ausgeübt. Erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre 2002 habe sie gegenüber ihrem Ehemann erstmals christliche Gedanken geäussert, in der Hoffnung, ihn beeinflussen zu können. Im Herbst 2003 habe ihr Ehemann sie aus dem Haus gesperrt und die Scheidung eingereicht. Vor Gericht habe er ihre religiöse Einstellung nicht erwähnt, sondern sie als schlechte Ehefrau hingestellt, die ihm immer widersprechen würde. Gemäss dem iranischen Scheidungsrecht könne der Vater der Mutter die Kinder wegnehmen. Sie habe daher noch während des hängigen Scheidungsverfahrens den Iran verlassen und sich nach Griechenland begeben. Mit Urteil vom 22. September 2004 sei sie geschieden worden. Gemäss dem Entscheid dürfe sie die Kinder nur zwei Stunden bei der Polizei sehen. In Griechenland habe sie sich ab dem Jahre 2010 politisch engagiert. Namentlich habe sie sich für die Rechte der iranischen Asylsuchenden in Griechenland eingesetzt, aber sich auch kritisch gegenüber dem Iran geäussert. Sie habe sich an Radiosendungen beteiligt, die in F._______ ausgestrahlt worden seien. Mit zwei andern Personen habe sie zu Hause eine Fernsehsendung produziert über die Situation der iranischen Flüchtlinge in Griechenland und die politische Lage im Iran. In der Folge sei sie von Unbekannten, welche ihre Telefonnummer herausgefunden hätten,

E-6230/2014 aufgesucht und bedroht worden. Sie habe sich deshalb zur Reise in die Schweiz entschlossen. B. Mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am 24. September 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder an. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr und den Kindern Asyl zu gewähren. D. Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-6230/2014 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten seien auf die herrschende Gesetzgebung und die Rechtsprechung des Iran und somit auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin zurückzuführen und würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Sodann sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Diese Überwachungen würden sich indes auf Personen konzentrieren, die mit ihren Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aktivitäten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. Die eingereichten Artikel würden sich auf die Situation der Asylsuchenden in Griechenland beziehen, ebenso die Videoaufnahme. Letztere belege, dass eine entsprechende Sendung aufgenommen beziehungsweise von der Beschwerdeführerin moderiert, jedoch nicht, dass sie im Internet verbreitet worden sei. Selbst wenn die Aufnahme im Internet einzusehen wäre, ändere dies jedoch nichts an dieser Einschätzung, da der Inhalt nicht als exilpolitisches Engagement zu qualifizieren sei.

E-6230/2014 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie und ihre Kinder seien bei einer Rückführung aufgrund ihrer Stellung als Frau, ihrer politischen Anschauung, ihrer Religionszugehörigkeit, verbunden mit der Tatsache der Konvertierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2013, 3. Aufl., Rz. 630). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Rüge den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weitergehend zeigt sie nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll oder welche Beweismittel falsch gewürdigt worden seien. Die Vorbringen richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird dargelegt, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung auf die herrschende Gesetzgebung und Rechtsprechung zurückzuführen seien. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Die Beschwerdeführerin macht keine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Soweit sie sich in der Rechtsmitteleingabe auf ihre Konvertierung zum Christentum beruft, legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern sie bei einer Rückkehr in den Iran diesbezüglich begründete Furcht vor einer Verfolgung haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Anlässlich der Befragungen hat die Beschwerdeführerin zwar Kontakte mit Christen angeführt, indes an keiner Stelle gel-

E-6230/2014 tend gemacht, sie habe konvertiert. Auf die diesbezüglich konkret gestellt Frage hat sie nur ausweichend geantwortet. Hätte sie indes tatsächlich konvertiert, hätte sie diese Frage ohne Weiteres und mit Überzeugung bejaht. Dies tat sie nicht. Auch hat sie keinen Beleg für ihren Glaubenswechsel beigebracht und weder anlässlich der Befragungen noch in der Rechtsmitteleingabe ein gegen aussen aktiv wahrnehmbares religiöses Engagement irgend welcher Art dargelegt. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sie sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen zur Situation der Christen in Iran. Daraus vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Konversion zum Christentum den iranischen Behörden nicht bekannt ist und der Beschwerdeführerin und ihren Kindern deshalb bei einer Rückkehr in den Iran keine Nachteile drohen. 6.2 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin weiter auf ihr exilpolitisches Engagement in Griechenland. Damit macht sie subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Nach Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen über die des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.2.3 Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb das politische Engagement der Beschwerdeführerin in Griechenland den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort. Um Wiederholungen zu vermeiden kann deshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen

E-6230/2014 oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6230/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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