Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6213/2010 Urteil v om 1 1 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und (…) C._______, geboren (…), Mongolei, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 2. August 2010 / N (…).
E6213/2010 Sachverhalt: A. Mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Dezember 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und (…) vom 1. Oktober 2009 nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise oder Identitätspapiere vor. Zudem vermöchten die gesuchsbegründenden Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung, die Aussagen der Beschwerdeführenden und die weitere Prozessgeschichte des rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 an das BFM beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2009 und unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs machten die Beschwerdeführenden geltend, mit den gleichzeitig eingereichten Dokumenten (…) werde im Asyl und Vollzugspunkt eine gegenüber dem ordentlichen Verfahren erheblich veränderte Sach respektive Beweislage dargetan und es lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im
E6213/2010 Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, auf deren materielle Würdigung gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch bestehe. Sie hätten die eingereichten Geburtsurkunden (Duplikate) von Verwandten der Beschwerdeführerin erhalten, denen es gelungen sei, diese dank Beziehungen bei den mongolischen Behörden zu beschaffen. Es sei ihnen nicht möglich, ihre Identität mit anderen Identitätspapieren wie beispielsweise Reisepässen offenzulegen, weil deren Ausstellung ihre Anwesenheit in der Mongolei voraussetze. Somit sei der Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit nicht mehr gegeben, weil sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen seien, andere Identitätspapiere einzureichen. Mit den zu den Akten gereichten weiteren Beweismitteln seien die im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe nunmehr glaubhaft gemacht. Das Gerichtsurteil vom (…) bestätige den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geschilderten Vorfall. Es sei nach der im Jahre (…) erfolgten tätlichen Auseinandersetzung zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, anlässlich derer der Beschwerdeführer und sein Kontrahent zu Freiheitsstrafen von je (…) Jahren bedingt verurteilt worden seien. Dies gehe auch aus dem eingereichten Schreiben des (…) hervor. Für die Richtigkeit des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhaltes spreche des Weiteren auch der neu zu den Akten gereichte Spitalbericht. Die zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Aussagen stimmten weitgehend mit dem Inhalt der eingereichten Dokumente überein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen bei den Anhörungen äusserst detailliert, kohärent und realitätsnah geschildert hätten, könne nicht mehr ohne Weiteres von der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausgegangen werden. Die Asylgründe seien über zwanzig respektive fünfzehn Seiten übereinstimmend vorgetragen worden. Der Vorhalt des BFM in der Verfügung vom 14. Dezember 2009, der Beschwerdeführer habe kein Gerichtsdokument eingereicht, sei nun hinfällig geworden. In Tat und Wahrheit handle es sich bei den aufgezeigten angeblichen Widersprüchen um keine wesentlichen Ungereimtheiten respektive um eine ungenaue Sachverhaltsfeststellung seitens des Bundesamtes. Dem Vorhalt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zum
E6213/2010 Beizug eines Anwaltes bei der Gerichtsverhandlung gemacht, sei entgegenzuhalten, dass dieser sowohl bei der Kurzbefragung als auch anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, er hätte spätestens bei der Gerichtsverhandlung einen Anwalt bekommen (Kurzbefragung) respektive falls es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen wäre, hätte er sowieso einen kostenlosen Anwalt bekommen (Anhörung). Diese Aussagen zeigten, dass der Vorhalt unbegründet sei. Des Weiteren erweise sich auch das Argument, die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie keinen Anwalt für ihren Ehemann beigezogen habe, weil sie nicht mit einer so langen Haftdauer gerechnet habe, sei nicht nachvollziehbar, angesichts der unrechtmässigen Inhaftierung und des Umstandes, dass diese versucht habe, von einem Staatsanwalt Hilfe zu erhalten, als wenig stichhaltig. Schliesslich falle bei einer genaueren Betrachtung der Protokolle auf, dass die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich des Aufenthalts des Polizisten während ihrer Flucht übereinstimmende Aussagen gemacht hätten. So habe die Beschwerdeführerin auf entsprechenden Vorhalt hin ausgesagt, der Polizist habe sich zum Zeitpunkt, als sie auf das Dach ihres Hauses gestiegen sei, im mittleren Zimmer aufgehalten, als der Beschwerdeführer ihr auf das Dach gefolgt sei, habe er ihr erzählt, dass er den Polizisten im Badezimmer eingeschlossen habe. C. Mit Verfügung vom 2. August 2010 – eröffnet am 5. August 2010 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 21. Juni 2010 ab, stellte fest, die Verfügung vom 14. Dezember 2010 (recte: 14. Dezember 2009) sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600. und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, das zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Gerichtsurteil vom (…) stelle kein neues Beweismittel im wiedererwägungsrechtlichen Sinne dar, weil die Beschwerdeführenden dieses ihnen schon damals bekannt gewesene Dokument bereits im ordentlichen Asylverfahren erwähnt hätten. Es diene bloss der Würdigung und nicht der Ermittlung des Tatbestandes. Das Bundesamt habe in seiner ursprünglichen Verfügung Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dem Urteil zugrunde liegenden Vorfalls geäussert. Selbst wenn nun aufgrund der eingereichten Dokumente davon auszugehen wäre, die Verurteilung habe tatsächlich stattgefunden – die
E6213/2010 Echtheit sei aufgrund der Form (Faxkopie) und mangels Übereinstimmung der Urteilsnummer mit der im polizeilichen Bestätigungsschreiben aufgeführten Nummer nach wie vor zweifelhaft –, würde dies zu keiner anderen Beurteilung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen, insbesondere der fluchtauslösenden Ereignisse, führen. Des Weiteren sei hinsichtlich der Entgegnungen zu den in der Verfügung vom 14. Dezember 2009 aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführenden festzuhalten, dass Verwaltungsentscheide nicht immer wieder durch Wiedererwägungsgesuche in Frage gestellt werden könnten. Das Institut des Wiedererwägungsgesuches dürfe nicht als Ersatz für nicht rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel respektive zur Umgehung von Beschwerdefristen dienen. Darüber hinaus stellten die eingereichten Geburtsurkunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere dar. Zudem falle auf, dass eine der Urkunden auf den Namen (…) ausgestellt, die Beschwerdeführerin hingegen vor den Schweizer Behörden als (…) aufgetreten sei. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2009 zu beseitigen vermöchten. Gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG sei bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Gebühr von Fr. 600. zu erheben. Da gemäss Art. 112 AsylG die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 31. August 2010 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde ein. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 3. September 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG per sofort aus. E. Mit Zwischenverfügungen vom 6. September und – zufolge erfolglosen Zustellversuchs – vom 17. September 2010 forderte der
E6213/2010 Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift) einzureichen. F. Am 28. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. In materieller Hinsicht beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2010 und unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2009 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei fremdsprachige Dokumente (gemäss Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung handle es sich dabei um […]) samt Zustellcouvert aus der Mongolei zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den mit Verfügung vom 3. September 2010 angeordneten Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs), teilte den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2011, die den Beschwerdeführenden am 8. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde.
E6213/2010 Am 8. November 2011 wurden die vom Instruktionsrichter in Auftrag gegebenen amtlichen Übersetzungen der mit Beschwerdeverbesserung vom 28. September 2010 eingereichten zwei fremdsprachigen Dokumente zu den Akten genommen. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E6213/2010 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs angeführten Vorbringen und Beweismittel seien nicht geeignet, die Verfügung vom 14. Dezember 2009 fehlerhaft erscheinen zu lassen. Festzuhalten ist dabei, dass mit den zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismitteln, die laut Ausführungen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren noch nicht hätten beigebracht werden können, Revisionsgründe geltend gemacht werden.
E6213/2010 4.2. 4.2.1. Vorab ist hinsichtlich der Entgegnungen zu den von der Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Dezember 2009 aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen festzuhalten, dass diese offensichtlich nicht geeignet sind, Wiedererwägungsgründe darzutun, weil damit lediglich versucht wird, eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen respektive damit Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. 4.2.2. 4.2.2.1 Des Weiteren sind die nachgereichten Beweismittel als verspätet eingereicht zu betrachten, da aufgrund der Akten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Wiedererwägungsverfahren davon auszugehen ist, dass diese bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere der Hinweis im Wiedererwägungsgesuch, Verwandte der Beschwerdeführerin seien nun in der Lage gewesen, Duplikate der Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden bei den mongolischen Behörden ausstellen zu lassen, zumal damit in keiner Weise dargetan wird, weshalb diese Dokumente nicht bereits viel früher beschafft wurden. Gleich verhält es sich mit den weiteren im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftstücken (…). Eine substanziierte Erklärung dafür, weshalb diese Schriftstücke erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht worden sind, kann weder dem Wiedererwägungsgesuch noch den Vorbringen auf Beschwerdeebene entnommen werden. 4.2.2.2 Unbesehen davon sind die eingereichten Beweismittel auch in materieller Hinsicht nicht geeignet, Wiedererwägungsgründe darzutun. Wie bereits das BFM in seiner Verfügung vom 2. August 2010 zutreffend ausgeführt hat, stellen die eingereichten Geburtsurkunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere dar. Dem Beschwerdeführer wäre es aufgrund seiner Aussagen im ordentlichen Asylverfahren, er habe im März 2008 eine neue Identitätskarte als Ersatz für seinen verloren gegangenen alten Ausweis beantragt (BFM A1/15 S. 5) respektive sein mongolischer Reisepass sei möglicherweise noch in der Mietwohnung in der Mongolei (A1/15 S. 4), ohne weiteres möglich gewesen, gültige Identitätspapiere zu besorgen oder wenigstens seine erfolglos gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung offenzulegen. Zudem
E6213/2010 hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Dezember 2009 zu Recht ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Tasche mit den Identitätspapieren sei ihnen in Genf abhanden gekommen, weil sie diese einer Mongolin übergeben hätten, die danach verschwunden sei (A2/15 S. 5), sei unglaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden auch mit den anderen Dokumenten (…) keine Wiedererwägungsgründe darzutun vermögen, zumal diese nicht geeignet sind, die fluchtauslösenden Ereignisse (angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers im (…) wegen des Verdachts der Unruhestiftung und Flucht im (…) bei einem Hafturlaub anlässlich des […]) glaubhafter erscheinen zu lassen. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass das (…) am (…) lediglich eine Bestätigung der Verurteilung vom (…) ausgestellt haben soll, obwohl der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er werde seit seiner angeblichen Flucht im (…) von den mongolischen Behörden gesucht. Ausserdem hat das BFM in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2009 zutreffend festgehalten, der Vorfall von (…) (tätliche Auseinandersetzung) sei untersucht, abgeklärt und gerichtlich beurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden sei. Den Beschwerdeführenden ist es jedenfalls nicht gelungen, ihre nicht weiter substanziierte Behauptung, das Gerichtsverfahren sei nicht fair abgelaufen, zu belegen respektive glaubhaft zu machen. An dieser Beurteilung vermögen weder die Spitalbestätigung vom (…) betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom (…) bis (…) noch die zwei weiteren, zusammen mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Dokumente zum (…) und zum (…) etwas zu ändern. 4.3. Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverbesserung vom 28. September 2010, der Beschwerdeführer müsse sich wegen seiner (…) in der Schweiz einer Operation unterziehen, um nicht weiter (…), es sei deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, keine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun. Angesichts der Tatsache, dass es der Beschwerdeführer in der Folge unterlassen hat, diesbezügliche ärztliche Berichte einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zu vermuten, dass dieser zum Zeitpunkt der Urteilsfällung an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre
E6213/2010 diesem Umstand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, welche ein Rückkommen auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 14. Dezember 2009 zu rechtfertigen vermöchten. Das BFM hat folglich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht aussichtslos erschien und sich die prozessuale Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
E6213/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: