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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2016 E-6210/2016

17 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,347 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6210/2016

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).

E-6210/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach, woraufhin sie am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt wurde. Dabei gab sie als Geburtsdatum den (…) 1999 an. Im Übrigen sei sie gesund. B. Am 9. Juni 2016 führte das Spital B._______ im Auftrag des SEM bei der Beschwerdeführerin eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Skelettalters durch. Diese ergab ein Skelettalter von 19 Jahren (vgl. SEM- Akten, A10/2). C. Am 30. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM nochmals zu ihrem Alter und ihren Familienverhältnissen befragt. Dabei stellte sie die sofortige Nachreichung ihres Taufscheins in Aussicht. Sodann gewährte die Vorinstanz ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse. Zudem hielt sie ihr vor, sie habe keine Ausweispapiere abgegeben, könne deren Fehlen nicht begründen und habe unvereinbar zu ihren Familienangehörigen und dem Reiseweg ausgesagt, weshalb von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden. Weiter wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, sie sei in Italien gezwungen worden, Fingerabdrücke zu geben. Ihr Ziel sei stets die Schweiz gewesen. D. Am 13. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).

E-6210/2016 Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. September 2016 zu. E. Mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 6. Oktober 2016 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie den Vollzug der Wegweisung an, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 12. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-6210/2016 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen (Art. 111a Abs. 1 AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E-6210/2016 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten daher das Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 VO Dublin gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Weiter führte die Vorinstanz aus, anlässlich der Gesuchseinreichung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei am (…) 1999 geboren worden. Die Handknochenanalyse habe hingegen ein Alter von 18 [recte 19] Jahren ergeben. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine plausiblen Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren angeführt und widersprüchliche und ungenaue Angaben zu ihren Familienangehörigen und zum Reiseweg gemacht. Schliesslich hätten die italienischen Behörden das SEM darüber informiert, die Beschwerdeführerin sei in Italien unter der Identität, C._______, geboren am (…) 1995, verzeichnet. Aufgrund der Einreise in Italien sei gemäss VO Dublin Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat

E-6210/2016 der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund starker Bauchschmerzen ([…]) und Schlafstörungen in medizinischer Behandlung sei. Dazu sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Es würden damit keine Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz rechtfertige. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts. Indes substantiiert sie den Antrag nicht ansatzweise und ist solches auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, sie sei wegen der Varianz bei der Altersbestimmung durch Handknochenanalyse als Minderjährige zu behandeln. Bei einer Skelettaltersbestimmung ist grundsätzlich mit einer doppelten Standardabweichung von ± 26 Monaten zu rechnen. Da vorliegend indes weitere Indizien für eine Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Italien lediglich gesagt, sie sei volljährig. Die italienischen Behörden teilten indes dem SEM mit, in Italien sei die Beschwerdeführerin unter der Identität, C._______, geboren (…) 1995, verzeichnet. Bereits aus diesem Grund ist die persönliche Glaubwürdigkeit

E-6210/2016 der Beschwerdeführerin nachhaltig in Frage gestellt. Sodann hat sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die umgehende Einreichung ihres Taufscheins in Aussicht gestellt. Bis heute hat sie weder einen solchen zu den Akten geben noch dargelegt, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll. Was sodann ihren Erklärungsversuch betrifft, sie habe sich bei der Einreise in Italien älter gemacht um nicht dort bleiben zu müssen, erscheint dies nicht glaubhaft und widerspricht jeglicher Logik. Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. Juni 2016 damit einverstanden erklärt, dass sie für das weitere Verfahren als volljährig gelte (SEM-Akten, A14/7, S. 7). Dabei hat sie sich behaften zu lassen. In Würdigung der gesamten Umstände ist die Vorinstanz somit zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens würden systemische Mängel vorliegen. Sie würde in Italien von ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen sein. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Aufnahmerichtlinie. Sodann hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in medizinischer Behandlung, ist festzuhalten, dass sie kein Zeugnis eingereicht hat, gemäss welchem sie in ärztlicher Behandlung ist. Soweit sie indes auf eine solche angewiesen wäre, verfügt auch Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. dazu vorstehend E. 4.4).

E-6210/2016 4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645; BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die Vollzugsbehörden gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6210/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

E-6210/2016 — Bundesverwaltungsgericht 17.10.2016 E-6210/2016 — Swissrulings