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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2008 E-621/2008

19 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,235 parole·~11 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung vom 11. Januar 2008 i.S. Aufhebung der v...

Testo integrale

Abtei lung V E-621/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Irak Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-621/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Sulaymaniya, seinen Heimatstaat am 2. Mai 2002 und gelangte am 31. Mai 2002 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er in der damaligen Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Chiasso um Asyl. Am 10. Juni 2002 wurde er in der Empfangsstelle kurz befragt und am 5. August 2002 durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei der einzige Sohn eines zwischenzeitlich verstorbenen Richters von Sulaymaniya. Im Jahre 1999 habe sein Vater vier beziehungsweise mehrere Islamisten, welche eine bewilligte kommunistische Feier gestört hätten, zu zwei- bis dreijährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Am 15. März 2002 sei er, der Beschwerdeführer, auf dem Marktplatz von Islamisten angegriffen und geschlagen worden, weil sich diese an ihm an Stelle seines Vaters - hätten rächen wollen. Am 2. April 2002 habe er zudem einen von Islamisten verfassten Brief erhalten, wonach er sich in deren Lokal in Halabja hätte melden sollen. Aus Angst, von ihnen umgebracht zu werden, habe er sich dort nicht gemeldet, sondern in Sulaymaniya versteckt und bei der PUK und der Polizei eine Anzeige eingereicht. Weil diese nichts unternommen hätten, habe er mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen, welcher seine Ausreise organisiert habe. B. Mit Verfügung vom 23. August 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verneinte die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Entsprechend ordnete das BFF die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei gemäss Ziffer 4 des Dispositivs eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak ausgeschlossen wurde. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2002 Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei- E-621/2008 zerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. Oktober 2002 abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 hob die Vorinstanz Ziffer 4 der Verfügung vom 23. August 2002 infolge Gegenstandslosigkeit auf und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz. E. Nachdem der Beschwerdeführer diese Verfügung mittels Beschwerde bei der ARK angefochten hatte, wurde er von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 in teilweiser beziehungsweise vollumfänglicher Wiederwägung ihrer Verfügungen vom 23. August 2002 und 13. Mai 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. F. In der Folge schrieb die ARK mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 die Beschwerde vom 10. Juni 2005 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. G. Mit Schreiben vom 15. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar, gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. H. Am 26. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte, aufgrund der angespannten und unsicheren Lage im Nordirak sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. I. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf. E-621/2008 J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine form- und und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-621/2008 2. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die von der Vorinstanz aufgehobene vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andauern soll. 2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 2.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle (Anschläge in Erbil und auf einen christlichen Spirituosenladen in Sulaymaniya) zu verzeichnen waren, sei die Sicherheitslage in den vorgenannten Provinzen als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer der genannten drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Zudem teilten auch andere E-621/2008 Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Ausserdem trage das BFM mit seiner heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung individuellen Wegweisungshindernissen gemäss den Empfehlungen des UNHCR Rechnung. Schlussendlich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen sei mit Verfügung vom 23. August 2002, welche in Rechtskraft erwachsen sei, festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und das Asylgesuch sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 24 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Sulaymaniya verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. (Angaben zur persönlichen Situation) Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schulbildung und über Dank seinem sozialen Beziehungsnetz und den Hilfsorganisationen vor Ort, die ihn bei der Wiedereingliederung stützen könnten, sei, trotz der momentan schwierigen Verhältnisse in seiner Herkunftsprovinz, davon auszugehen, dass er nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Damit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr in seinen Heimatort im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Aus den Akten gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz Sulaymaniya wohnhaften Familienmitgliedern (Mutter, Onkel, Tanten) über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Aufgrund der Sachlage sei folglich davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort keine Schwierigkeiten bereiten sollte. Überdies könne der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 2.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf Analysen und Berichte verschiedener NGOs - E-621/2008 darauf hin, dass sich zwar die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen verbessert habe, jedoch auch dort nach wie vor von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Zudem sei die Entwicklung in den nächsten Monaten - welche abhängig sei von einer Vielzahl von Faktoren - nicht voraussehbar. Überdies erwähnt er mehrere Zwischenfälle mit teilweise zahlreichen Todesopfern, zu welchen es in den vergangenen zwei Jahren gekommen sei. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, sich bei einer Rückkehr nach wie vor vor einer Verfolgung durch Anhänger der „X._______“ zu fürchten, und legt dar, dass seine Mutter zwar noch in Sulaymaniya im väterlichen Haus lebe, diese jedoch verwitwet sei und ihm bei einer Wiedereingliederung keine Unterstützung bieten könne. 2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007; voraussichtlich BVGer 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 2.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2002 gelebt hat. Gemäss E-621/2008 eigenen Angaben hat er dort die obligatorische Primarschule absolviert und ein Jahr die Sekundarschule besucht. (Angaben zur persönichen Situation). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der Schulbildung und der Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können. Seine in Sulaymaniya lebenden Familienangehörigen (Mutter, allenfalls auch Onkel und Tante) werden ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Gemäss Akten hat seine Mutter beim Tod des Vaters relativ viel Geld erben können (vgl. A 9 S. 7). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm überdies einen Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 2.2.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse sich bei einer Rückkehr nach Sulaymaniya vor einer Verfolgung durch Anhänger der "X._______" fürchten, war schliesslich bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert worden. 3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der bereits mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. E-621/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Luzern ad _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Chantal Schwizer Versand: Seite 9

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