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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2008 E-6208/2008

28 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,253 parole·~6 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-6208/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2008 Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, (...), Gesuchsteller. Revision / Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfrist; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2008 / E_______ . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6208/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 4. August 2008 die - auf den Vollzugspunkt beschränkte - Beschwerde der Gesuchsteller gegen die Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 23. Dezember 2003 abwies, dass die Gesuchsteller mit an das BFM gerichteter und als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 18. September 2008 um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten, dass diese Eingabe vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen wurde, da es sich dabei um ein sinngemässes Revisionsgesuch handle, dass mit Telefax des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. September 2008 der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2008 feststellte, dass die Eingabe vom 18. September 2008 als sinngemässes, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2008 gerichtetes Revisionsgesuch entgegengenommen werde, und die Gesuchsteller aufforderte, innert Frist eine Revisionsverbesserung (Angabe von Revisionsgründen mit Begründung sowie Darlegung der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens) nachzureichen, dass die Gesuchsteller mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2008 innert Frist das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 124 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) mit entsprechender Begründung vorbrachten und Ausführungen zur Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs machten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), E-6208/2008 dass das Nichteintreten auf ein offensichtlich unzulässiges Revisionsgesuch zwar in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass hingegen gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchkörper entscheiden, was auch für Gesuche um Wiederherstellung der Revisionsfrist im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gilt, dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass sich die Gesuchsteller auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG (Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache) berufen, dass die Gesuchsteller an der Änderung des Urteils vom 4. August 2008 ein schutzwürdiges Interesse haben und daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG Revisionsgesuche wegen Verletzungen von Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen sind, dass das Urteil des BVGer vom 4. August 2008, gegen welches sich das Revisionsgesuch der Gesuchsteller richtet, am 5. August 2008 versendet wurde und ihnen nach eigenen Angaben einige Tage darauf eröffnet wurde, dass somit gemäss Aktenlage die Eingabe der Gesuchsteller vom 18. September 2008 klarerweise nach Ablauf der 30-tägigen Revisi- E-6208/2008 onsfrist eingereicht wurde und demzufolge als verspätet zu betrachten ist, dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2008 ausführen, sie hätten im Anschluss an die Eröffnung des Beschwerdeurteils alles ihnen Zumutbare unternommen, um den festgestellen Verfahrensfehler zu korrigieren, dass sich der den Gesuchsteller behandelnde Arzt mit Schreiben vom 15. August 2008 an das BFM gewandt habe und sie am 19. August 2008 ihren derzeitigen Rechtsvertreter mandatiert hätten, welcher zunächst am 3. September 2008 bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde ein Härtefallgesuch gestellt und nach dessen Abweisung das vorliegende Revisionsgesuch eingereicht habe, dass die Gesuchsteller damit sinngemäss um Wiederherstellung der Revisionsfrist ersuchen, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wieder hergestellt wird, falls der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern das Gesuch unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15 E. 3b, wobei als ausreichender objektiver Grund praxisgemäss etwa eine schwerwiegende Krankheit gilt (BGE 108 V 109 E. 2c), dass sich der Eingabe der Gesuchsteller jedoch in keiner Weise ein Hindernis entnehmen lässt, welches sie beziehungsweise ihren Rechtsvertreter von der fristgerechten Einreichung des Revisionsbegehrens abgehalten hätte, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der sich in den Akten befindlichen Vollmacht der Rechtsvertreter von den Gesuchstellern am 19. August 2008 mandatiert wurde und damit hinreichend Zeit gehabt hätte, innert Frist zu handeln, E-6208/2008 dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die Einreichung des Härtefallgesuchs bei den kantonalen Behörden ihn davon abgehalten haben soll, gleichzeitig ein Revisionsgesuch einzureichen, dass nach dem Gesagten kein unverschuldetes Hindernis im Sinne der Praxis nach Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht wurde und die strengen materiellen Voraussetzungen (vgl. hierzu auch EMARK 2006 Nr. 12) für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG klar nicht erfüllt sind, dass bei dieser Sachlage das sinngemäss Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfrist abzuweisen ist, dass auf das daher offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch im einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten ist (analog Art. 111 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass mit Ergehen des Urteils das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich das Wiedererherstellungsgesuch als aussichtslos und im Anschluss daran das Revisionsgesuch (infolge Verspätung) als unzulässig erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6208/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfrist wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das F._______ Kanton G._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 6

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