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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2012 E-620/2011

15 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,291 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-620/2011

Urteil v o m 1 5 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 / N (…).

E-620/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit vom 23. November 2008 datierter englischsprachiger Eingabe für sich und ihre zwei minderjährigen Söhne bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 dazu aufforderte, bis zum 2. Februar 2009 vier spezifische Fragen zu ihrem Asylgesuch zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 dazu Stellung nahm und verschiedene fremdsprachige Dokumente in Kopie (Anzeige beim UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees] vom 7. Februar 2007, Schreiben des Regionalkoordinators des UNHCR an das Armee Camp in Point Pedro, ihrer Identitätskarte, Geburtsregisterauszüge sowie einen Auszug ihrer Heiratsurkunde) der Schweizerischen Vertretung zukommen liess, dass sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen lässt, dass sie aus (…) (Jaffna-Distrikt) stamme, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen gelebt habe, dass ihr Ehemann am 8. Dezember 2006 von Sicherheitskräften festgenommen worden sei, worauf sie sich in verschiedenen Gefangenenlagern und Armee-Camps nach dessen Verbleib erkundigt habe, ihn jedoch nicht habe ausfindig machen können, dass sie dort von Sicherheitskräften erfahren habe, dass ihr Ehemann bei ihnen nicht registriert sei, weswegen sie sich vor diesen fürchte, dass auch ihre Kinder besorgt seien, weil ihnen deren Vater fehle, sie aufgrund dessen Festnahme über kein geregeltes Einkommen verfüge und deshalb eine schlechte ökonomische Situation erleiden müsse, dass sie ferner seitens Dritter bedroht würden und ihr niemand zur Seite stehe, weshalb sie sich fürchte, in Sri Lanka zu leben,

E-620/2011 dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo nochmals das von ihr Vorgebrachte schilderte und zusätzlich geltend machte, nachdem ihr Mann von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei, habe sie bei der örtlichen Polizei Anzeige erstattet und habe sich an das UNHCR gewendet, was die beigelegten Dokumente beweisen würden, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 17. Februar 2009 dem BFM das Dossier der Beschwerdeführenden zur abschliessenden Beurteilung zukommen liess, dass das BFM mit Schreiben vom 14. September 2010 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand gewährte, dass es beabsichtige, einen negativen Entscheid zu fällen, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 im Wesentlichen das bereits Geschilderte wiederholte und darüber hinaus ausführte, sie habe immer noch keine Informationen über den Verbleib ihres Mannes erhalten, dass sie und ihre Kinder psychisch angeschlagen seien, weil sie ohne ihren Mann respektive Vater unter prekären Umständen leben müssten, dass (…) in der Schweiz lebe, welcher sie finanziell unterstützen könnte und bei welchem sie in der Schweiz leben könnten, dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Dokumente, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 – eröffnet am 27. Dezember 2010 – die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit vom 21. Januar 2009 datierter, am 3. Januar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am 10. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe mit deutscher Übersetzung Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren,

E-620/2011 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch hier - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) dass sich das Verfahren, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden gemäss Rückschein am 27. Dezember 2010 eröffnet worden ist und die Beschwerdefrist (Eingangsdatum bei der Botschaft: 3. Januar 2011) somit gewahrt ist, dass damit offensichtlich ist, dass es sich bei der Datumsangabe auf der Beschwerde (21. Januar 2009) um ein Versehen handelt, dass die Beschwerde somit frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-620/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeentscheid, da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),

E-620/2011 dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführt, Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann einreisebeachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer Zwangssituation nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne, dass zudem Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland die Praxis vorsehe, dass ein Gesuchsteller von der jeweiligen Schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört werde, dass von dieser Regel abgewichen werden könne, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, dass diesfalls aber das rechtliche Gehör gewährt werden müsse, was vorliegend mit dem Antwortschreiben der Beschwerdeführenden vom 1. Oktober 2010 erfolgt sei, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Verfolgungsgründen um eine Verfolgung Dritter handeln würde, dass diese Vorbringen nicht einreiserelevant seien, da der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte und es ihnen damit offenstehe, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen, dass ferner ihre Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Sicherheitsbehörden vor dem Hintergrund der damals angespannten Situation betrachtet werden müsse, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe, dass sich die Situation inzwischen anders präsentiere, da der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei, sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle

E-620/2011 befände und es zu keinen terroristischen Aktivitäten dieser Organisation mehr gekommen sei, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen sei und keinerlei Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen hindeuteten, dass damit die von ihnen geltend gemachte Furcht vor einer erneuten Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermöge und damit nicht einreiserelevant sei, dass schliesslich die von ihnen geltend gemachte schlechte ökonomische Situation zufolge der Festnahme des Ehemannes respektive des Vaters zwar bedauerlich sei, eine Einreisebewilligung jedoch nur erteilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Falle eines Verbleibs in Sri Lanka ausgegangen werden müsse, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts ändern würden, stützten diese lediglich ihre Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen betreffend den Vorfall vom Dezember 2006 anzuzweifeln, dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was auf eine aktuelle Gefährdung hindeuten würde, und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgestellt hat, die Furcht vor den Sicherheitskräften und seitens der unbekannten Dritten sei vor dem Hintergrund der damaligen Situation des Bürgerkrieges zu sehen, dass dazu zu ergänzen ist, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 massgeblich verändert hat, so dass eine allfällige Verfolgung durch Dritte infolge der Schutzbereitschaft und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates nicht einreise-

E-620/2011 beachtlich ist, da die Einreisebewilligung im Asylverfahren der Abklärung der Schutzbedürftigkeit angesichts aktueller Gefährdung und nicht der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts dient, dass aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen werden können, welche in Bezug auf die Beschwerdeführenden auf eine grundsätzliche asylbeachtliche Verfolgungsgefahr seitens unbekannter Dritter hindeuten würde, dass diese Erkenntnis unter anderem dadurch bekräftigt wird, dass die Beschwerdeführerenden persönlich keine asylrelevanten Probleme geltend machen, dass ferner eine prekäre finanzielle Situation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene lediglich ihre erstinstanzlichen Vorbringen wiederholen und nichts vorbringen, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte, zumal sie nicht zu substanziieren imstande sind, inwiefern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz dennoch die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit und Aktualität erfüllten, dass zudem eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv unbegründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihnen das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären,

E-620/2011 aber aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-620/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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