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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2010 E-6195/2010

15 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,935 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-6195/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), ohne Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6195/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein heute aussagegemäss staatenloser Bürger der ehemaligen UdSSR (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) aus B._______ im heutigen Estland, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 verliess und per Flugzeug in die Niederlande reiste, wo er sich bis Anfang Juni 2010 aufhielt und hiernach in einem Personenwagen am 9. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2010 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, als Angehöriger der russischsprachigen Minderheit habe er sich (...) politisch engagiert, indem er (...) habe, dass er deshalb in der Heimat zur unerwünschten Person geworden und (...) von Angehörigen des heimatlichen Sicherheitsdienstes in einen Jeep gezerrt, in einen Wald verbracht unter Vorhalten einer Waffe zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, dass ihm diese Forderung in der Folge wiederholt auch per Internet und Telefon mitgeteilt worden sei, worauf er sich entschlossen habe, schnellstmöglich aus Estland auszureisen, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung mündlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande gewährt wurde und er sich auf entsprechende Fragen mit einer Rückkehr dorthin einverstanden erklärte, dass das BFM am 6. Juli 2010 die estnischen Behörden – unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die estnischen Behörden diesem Ersuchen mit Schreiben vom 23. Juli 2010 zustimmten, E-6195/2010 dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2010 mitteilte, man erachte Estland als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und ihm Gelegenheit gab sich zu diesem Sachverhalt schriftlich zu äussern, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Juli (recte: August) 2010 – unter Hinweis auf Art. 11 Dublin-II-VO die Zuständigkeit der estnischen Behörden bestritt und im Weiteren ausführte, er werde in Estland von fremdenfeindlichen und faschistischen Kreisen bedroht und sei dort mehrmals geschlagen und gefoltert worden, dass das BFM mit Verfügung vom vom 27. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Estland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, Art. 9 Dublin-II-Verordnung sehe die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages für jenes Land vor, welches dem Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt habe, was vorliegend Estland getan habe, dass Art. 9 Dublin-II-VO gemäss der in Kapitel III des Vertragswerks genannten Rangfolge vor Art. 11 Dublin-II-VO greife, weshalb die Berufung auf diese Norm an der Zuständigkeit Estlands nichts ändere, dass nach dem Gesagten und gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten E-6195/2010 Asylantrags) Estland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 23. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Estland keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug entgegenstünden, und er sich bezüglich der vorgebrachten Bedrohungen in Estland an die dort zuständigen Stellen zu wenden habe, dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Estland nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Estland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit vom 3. Juli 2010 datierender Eingabe (Poststempel: 31. August 2010) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts diese Eingabe als Beschwerde entgegennahm und mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2010 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 feststellte, die vorgenannte Eingabe vermöge den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen, zumal es sich hierbei um eine Kopie der beim BFM eingereichten, vom 3. Juli respektive August 2010 datierenden Stellungnahme handle, welche keinerlei Bezug zur (damals noch ausstehenden) Verfügung des BFM E-6195/2010 vom 27. August 2010 aufweise und insbesondere weder Begehren noch eine Begründung enthalte, dass dem Beschwerdeführer daher mit gleicher Verfügung Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, er mit Eingabe vom 13. September 2010 (Poststempel) eine solche einreichte und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur materiellen Überprüfung an dieselbe zurückzuweisen, ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als staatenlose Person anzuerkennen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, die Wegweisung bis zum Vorliegen eines Endurteils nicht zu vollziehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 E-6195/2010 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass das BFM die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritten hat, weshalb auf den Antrag auf deren Feststellung infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den Zweck verfolgen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der zur Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – E-6195/2010 mithin zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung im Verfolgerstaat – zuständig ist (vgl. Präambel der Dublin-II-VO), dass schon der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeutlicht, dass der hierfür zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich Verfolgerstaat sein kann, dass der angefochtenen Verfügung – entgegen dieser auf der Hand liegenden Erkenntnis – zu entnehmen ist, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Nachstellungen in Estland vermöchten nichts an der Zuständigkeit Estlands zur Behandlung seines Asylgesuchs zu ändern, dass mit anderen Worten die Vorinstanz offenbar die Auffassung vertritt, die Behörden des Verfolgerstaates seien geeignet, eine aussagegemäss von ihrem eigenen Sicherheitsdienst ausgehende Verfolgung zu untersuchen, dass eine Weiterführung dieser Logik – vorliegend gleichbedeutend mit der Annahme der Zuständigkeit der estnischen Behörden – zum Ergebnis führen würde, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Gutheissung seines Asylgesuchs weiterhin im Verfolgerstaat – in welchem er zudem ohnehin über gültige Aufenthaltspapiere verfügt – aufhalten dürfte, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM mit der angeordneten Überstellung an Estland Bundesrecht verletzt hat, wobei insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hervorzustreichen ist, dass sich im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens damit einzig die Frage nach einer allfälligen Zuständigkeit der niederländischen Behörden gestellt hätte, die Frist für einen emtsprechenden Antrag um Aufnahme jedoch mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dem Prinzip eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren innert vernünftiger Frist vorliegend insofern Rechnung zu tragen ist, als das mit Gesuch vom 9. Juni 2010 eingeleitete Asylverfahren in Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz durchzuführen ist, E-6195/2010 dass deshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 27. August 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, das mit dem Asylgesuch vom 9. Juni 2010 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass mit vorliegendem Direktentscheid der prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6195/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. August 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das mit dem Asylgesuch vom 9. Juni 2010 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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