Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6194/2019
Urteil v o m 2 8 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (…).
E-6194/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (Provinz Al Hassaka) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 und reiste in die Türkei, wo er sich zirka zwei Jahre aufhielt und weiter nach Griechenland, wo er zirka ein Jahr und acht Monate blieb. Am 21. August 2017 gelangte er in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 30. August 2018 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, am (…) Oktober 2011 sei nach seiner Rekrutierung in Qamishli sein Militärbüchlein ausgestellt worden. In der Folge habe er für den (…) Januar 2012 einen Marschbefehl erhalten, um seine militärische Grundausbildung zu absolvieren. Er habe diesem keine Folge geleistet, da er aus persönlichen und aus Gewissensgründen keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er habe sich zirka ein Jahr lang bei einem Onkel in Qamishli versteckt. Die Militärpolizei habe ihn deswegen zweimal in B._______ gesucht. In derselben Zeit habe er an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Anfang 2013 sei er zu seinem Cousin nach C._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt aufgehalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben nebst seiner Identitätskarte im Original die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein: – Militärbüchlein (im Original), – Militärdienstvorladung vom (…) November 2011 samt Empfangsbestätigung (beide im Original), – Liste gesuchter Personen aus dem Internetportal "Zaman al-Wasel", – Artikel aus dem Internet.
B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung
E-6194/2019 im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 20. November 2019 (Poststempel: 22. November 2019) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gleichzeitig wurden die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (in Kopie) zu den Akten gereicht. D. Am 27. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-6194/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6194/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Eine Analyse verschiedener Quellen ergebe ferner, dass die syrischen Behörden nicht per se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreiben würden. Das Vorliegen von spezifischen politischen Faktoren könnte indessen dazu führen, dass die genannten Behörden die Dienstverweigerung als Unterstützung der Opposition ansehen und die betroffene Person entsprechend bestrafen würden. Im syrischen Kontext bedeute dies, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion dann aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesprochen werde, wenn weitere Risikofaktoren hinzukommen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Zwar habe er in Qamishli an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Jedoch würden ihn die syrischen Behörden deshalb kaum als politischen Oppositionellen wahrnehmen. Die eingereichte Kopie der Internetseite "Zaman al-Wasel", gemäss der sein Name auf einer Liste von gesuchten Personen aufgeführt sei, weise zudem aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale dieses Beweismittels keinen genügenden Beweiswert auf. Allfällige Sanktionen wegen seiner Verweigerung des Militärdienstes würden daher keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er Sanktionen ausgesetzt sein könnte, welche Art. 3 EMRK entgegenstehen würden, werde diesem Umstand bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe wegen seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Teilnahme an Demonstrationen begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden. Er werde aufgrund seiner wiederholten Teilnahme an Demonstrationen mit grosser Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller wahrgenommen. Die syrischen Sicherheitskräfte würden gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Solche Personen hätten im Falle einer Rückkehr eine
E-6194/2019 Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation sei ihm mit individueller und gezielter Verhaftung gedroht worden. Aufgrund der Tatsache, dass er vom syrischen Militär wiederholt bei sich zu Hause gesucht worden sei, sei seine Furcht realistisch und nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe den eingereichten Dokumente "Militäraufgebot" und "Zaman al-Wasel" den Beweiswert abgesprochen und somit nicht angemessen gewürdigt. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Auch vermag er mit seiner Teilnahme an mehreren Demonstrationen, die sich gegen das Regime gerichtet hätten, kein herausragendes politisches Profil darzutun, zumal seinen Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass er dabei für staatliche Behörden erkennbar gewesen wäre und deshalb als Regimegegner gehalten wird. Auch den eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Auszug aus der Internetseite "Zaman al-Wasel", ist keine Suche nach ihm wegen politischer Aktivitäten zu entnehmen. Aufgrund des Gesagten kann überdies offenbleiben, ob diesem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Auszug, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen
E-6194/2019 seiner Wehrdienstverweigerung auf einer Liste des zuständigen Rekrutierungsamtes als gesuchte Person aufgeführt sei, authentisch ist, zumal der Beschwerdeführer bei einem allfälligen Einzug in den Militärdienst nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des Regimes zu rechnen hätte. 7.3 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6194/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener