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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2020 E-6192/2020

11 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,134 parole·~21 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6192/2020

Urteil v o m 11 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2020 / N (…).

E-6192/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. September 2020 im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl in der Schweiz. Er wurde anschliessend in die Asylregion C._______ transferiert. Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren seine ldentitätskarte sowie eine Kopie des deutschen Aufenthaltstitels zu den Akten. Des Weiteren stellte das schweizerische Grenzwachtkorps eine Sendung betreffend die Partnerin sicher, in welcher sich Kopien der Heiratsurkunde sowie eines Haftbefehls befanden. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2013 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Am 17. September 2020 befragte das SEM den Beschwerdeführer summarisch. Er gab an, in Deutschland subsidiären Schutz erhalten zu haben. Nachdem die deutschen Behörden ihm den Familiennachzug verwehrt hätten, sei er im Jahr 2017 nach Syrien zurückgekehrt und habe dort seine Partnerin geheiratet. Nach dem Angriff auf D._______ sei er zusammen mit seiner Partnerin über die Türkei zunächst nach Griechenland geflüchtet. Dort seien sie im Februar 2019 angekommen. Am 6. oder 7. September 2020 sei er von Athen nach Zürich geflogen; seine Partnerin sei zunächst in Griechenland geblieben. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands und einer Wegweisung dorthin. D. Am 27. September 2020 reichte die Partnerin (N […]) im Bundesasylzentrum C._______ ein Asylgesuch ein und ersuchte ihrerseits um Asyl in der Schweiz. E. lm Rahmen eines Informationsaustauschs informierten die deutschen Behörden das SEM am 8. Oktober 2020 dahingehend, dass Deutschland dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 subsidiären Schutz gewährt habe. Eine ihm daraufhin erteilte Aufenthaltsbewilligung sei am 24. März 2017 abgelaufen. Seit dem 15. Juni 2019 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Von einer Partnerin sei den deutschen Behörden

E-6192/2020 nichts bekannt. Weiter sei den deutschen Behörden mitzuteilen, falls der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, damit der Schutzstatus widerrufen werden könne. F. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 13. Oktober 2020 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1993 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305). Die deutschen Behörden wurden ausdrücklich aufmerksam gemacht, im Fall einer Zustimmung würde ein take charge-Gesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers folgen. G. Am 20. Oktober 2020 stimmten die deutschen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. H. Am 12. November 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör, wonach es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR. 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegzuweisen. Das SEM hielt fest, da der Beschwerdeführer in Deutschland als Begünstigter subsidiären Schutzes aufenthaltsberechtigt sei, komme in seinem Fall und dem seiner Partnerin – vorbehältlich der Zustimmung beider – gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) eine Zuständigkeit Deutschlands für das weitere Verfahren der Partnerin in Betracht. Das SEM informierte dabei darüber, dass es einem Verzicht auf die Einheit

E-6192/2020 der Familie im Sinne der Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK gleichkomme, sollten der Beschwerdeführer und seine Partnerin die erwähnte Zustimmung nicht erteilen. I. Mit Schreiben vom 19. November 2020 nahmen der Beschwerdeführer und seine Partnerin Stellung. J. Am 25. November 2020 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit dem Entscheidentwurf erhielten der Beschwerdeführer und seine Partnerin erneut Gelegenheit, die Zustimmung für die Prüfung des Asylgesuchs der Partnerin durch die deutschen Behörden zu erteilen. K. Am 30. November 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. L. Mit Verfügung vom 30. November 2020 – eröffnet am 2. Dezember 2020 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. M. Am 2. Dezember 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. N. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf eine Wegweisung sei zu verzichten und der Beschwerdeführer sei zu berechtigen, bis zu einem Entscheid des kantonalen Migrationsamtes betreffend den Familiennachzug in der Schweiz zu verbleiben. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der

E-6192/2020 Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. O. Die Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2020 in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Antrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-6192/2020 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung aus, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG werde in der Regel nicht auf Asylgesuche eingetreten, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass Deutschland dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sich am 20. Oktober 2020 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Sofern in den Stellungnahmen vom 19. und 30. November 2020 geltend gemacht worden sei, der Beschwerdeführer sei mit einer Wegweisung nach Deutschland nicht einverstanden; er und seine Partnerin hätten ihr Leben riskiert, um Zuflucht in der Schweiz zu finden, sei Folgendes festzustellen: lm vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllen würde, da er in Deutschland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Deutschland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat dem Beschwerdeführer einen Schutzstatus erteilt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei daher grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Grundsatzes der Einheit der Familie sei Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer mache geltend, mit A. l. verheiratet zu sein. Zudem

E-6192/2020 würden nebst der Partnerin auch die Mutter K. F. (N […]) und zahlreiche seiner Geschwister zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz leben. Er und seine Partnerin würden sich auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen und die eheliche Lebensgemeinschaft in der Schweiz führen wollen. lm Asyl- und Wegweisungsverfahren sei die Wegweisung dann nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person sich auf einen potenziellen (Art. 42 und Art. 43 AIG) bzw. einen offensichtlichen (Art. 44 AlG i.v. m. Art. 8 EMRK) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht ergebe sich namentlich aus Art. 42 AIG und Art. 43 AIG, sofern ein intaktes, tatsächlich gelebtes Familienverhältnis vorliege. Ebenso anerkenne das Bundesgericht bei Ausländerinnen und Ausländern, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hätten und mit diesen ein intaktes, tatsächlich gelebtes Familienverhältnis pflegen würden, einen völkerrechtlichen Anspruch aus Art. 8 EMRK i.V. m. Art. 44 AIG. In diesem Fall müsse zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer jedoch ein über die üblichen familiären beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 ll 1 E. 6.1). Die EMRK verschaffe überdies keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Es ergebe sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf die Wahl des Ortes, welcher für das Familienleben am geeignetsten erscheine (Urteil des BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Die Partnerin A. l. halte sich als Asylsuchende in der Schweiz auf und besitze weder eine Niederlassungsbewilligung noch ein anderweitiges gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den in der Schweiz anwesenden anderen Familienangehörigen gehe aus den Akten nicht hervor, womit offenbleiben könne, ob diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Mithin könne der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Partnerin und der Familienangehörigen in der Schweiz von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. lm Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin frei, die Zustimmung zur Prüfung des Asylgesuchs der Partnerin durch die deutschen Behörden zu erteilen. Nach aktuellem Kenntnisstand würden der Beschwerdeführer und seine Partnerin als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, womit Deutschland – vorbehältlich der Zustimmung beider – eine Aufnahme der Partnerin gutheissen müsse (Art. 9 Dublin-III-VO). Das SEM könne noch

E-6192/2020 bis am 27. Dezember 2020 ein entsprechendes Ersuchen an Deutschland richten. Dies setze die Zustimmung beider voraus, welche bisher nicht erfolgt sei. In Anbetracht der anstehenden Feiertage seien der Beschwerdeführer und seine Partnerin aufgefordert, die Zustimmung gegebenenfalls bis am 18. Dezember 2020 dem SEM mitzuteilen. Bei späterer Mitteilung könne das SEM eine fristgerechte Einleitung des Ersuchens nicht mehr garantieren. Sollte der Beschwerdeführer und seine Partnerin die ihnen nunmehr erneut gewährte Gelegenheit zur Erteilung der erwähnten Zustimmung nicht wahrnehmen, sei eine Trennung beider selbst verschuldet. Aus den vorangehenden Ausführungen gehe hervor, dass sich die Schweiz durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht in einen Widerspruch zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen begebe. Ungeachtet dessen, ob er und seine Partnerin die erwähnte Zustimmung noch erteilen würden und ungeachtet dessen, wie ein allfälliges Dublin-Verfahren mit Deutschland die Partnerin betreffend ausgehe, sei die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland völkerrechtlich zulässig. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei Folgendes festzustellen: lm Rahmen der rechtlichen Gehöre habe der Beschwerdeführer angegeben, in Deutschland weder die Wohnung wechseln noch die Stadt verlassen zu können. Eher würde er nach Griechenland als nach Deutschland zurückkehren. Deutschland sei jedoch ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die deutschen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Sofern in der Stellungnahme vom 30. November 2020 auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin verwiesen werde; die Partnerin leide aufgrund der momentanen Situation unter Schlafstörungen; sie habe ferner angegeben, sich bei der Wegweisung nach Deutschland das Leben zu nehmen und habe ausserdem eine Leberkrankheit und die notwendige medizinische Behandlung noch nicht erhalten, sei Folgendes festzuhalten. Das Asylverfahren der Partnerin bilde nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es sei aber der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die

E-6192/2020 unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin- Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Bezugnehmend auf die Suiziddrohung der Partnerin werde darauf hingewiesen, dass eine solche praxisgemäss kein Vollzugshindernis darstelle. Es stehe der Partnerin frei, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Rückkehr nach Syrien sei es zwar denkbar, dass die deutschen Behörden ein Verfahren zum Widerruf des subsidiären Schutzstatus einleiten. In diesem Fall habe der Beschwerdeführer aber Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren, in welchem er allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse werde vorbringen können. Es gebe keine Hinweise, wonach Deutschland – ein Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) und der EMRK – sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und er unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatbzw. Herkunftsstaat überstellt werde. Zusammenfassend würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe oder die Schweiz sich durch den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland anderweitig in einen Widerspruch zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen begebe. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei somit zulässig. Weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Deutschlands liege vor. Vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Corona-Virus könnten keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. Es sei nochmals zu wiederholen, dass die deutschen Behörden um Aufnahme der Partnerin ersucht werden könnten, sofern die entsprechenden Zustimmungen bis spätestens am 18. Dezember 2020 erteilt würden. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei der Ausgang des Asylverfahrens der Partnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz abzuwarten. Sofern der Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zuge-

E-6192/2020 standen werde, sei auch ein entsprechendes kantonales Verfahren auf Familiennachzug abzuwarten. Was die anderen Familienmitglieder anbelange, die sich in der Schweiz aufhalten würden, sei seitens der Vorinstanz ein Abhängigkeitsverhältnis zu ermitteln. Abzuklären sei seitens des SEM sodann, ob Deutschland seine Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden erteile. Das Verfahren sei entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Deutschland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die deutschen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Frage, sich als Schutzberechtigter im sicheren Drittstaat Deutschland aufgehalten zu haben und dorthin zurückkehren zu können. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen auf Beschwerdeeben auch nichts entgegengehalten wird. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E-6192/2020 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Solange der Beschwerdeführer in Deutschland subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Dem steht auch nicht entgegen, dass Deutschland allenfalls überprüfen wird, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in den Heimatstaat der gewährte subsidiäre Schutz zu widerrufen ist. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Deutschland seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Deutschland an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Es liegen zudem auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Deutschland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder

E-6192/2020 erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 9.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend und beruft sich auf den Grundsatz des Schutzes der Einheit der Familie. Eine solche Verletzung ergibt sich jedoch von vornherein nicht: Zutreffend verweist das SEM nämlich darauf, dass der Beschwerdeführer in Deutschland Begünstigter internationalen Schutzes ist. Deutschland ist mithin grundsätzlich für die Prüfung des Asylgesuchs seiner Partnerin respektive Ehefrau zuständig (Art. 9 Dublin-III-VO). Dies setzt jedoch voraus, dass die betroffenen Familienmitglieder diesen Wunsch schriftlich kundtun (vgl. Art. 9 letzter Halbsatz Dublin-III-VO). Eine Überstellung des Beschwerdeführers ohne seine Partnerin führt letztlich zu einer Trennung der Eheleute, zumindest für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau in der Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau können sich aber vorliegend bereits deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil ein allfälliger Eingriff in den Schutzbereich der völkerrechtlichen Norm gerechtfertigt ist. Den Eheleuten ist es nämlich nicht verwehrt, das Asylverfahren der Ehefrau im Mitgliedstaat Deutschland zu führen, der nach Art. 9 Dublin-III-VO zuständig wäre. Eine entsprechende Zustimmung Deutschlands kann noch bis 18. Dezember 2020 eingeholt werden, sofern der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schriftlich den Wunsch kundtun, dass Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sein soll. Sofern der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Zustimmung zu einer ansonsten angezeigten Familienzusammenführung in Deutschland aus freien Stücken verweigern, können sie sich aufgrund der dadurch entstandenen Situation nicht auf die Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen berufen (vgl. Urteil E-6739/2018 vom 18. März 2020 E. 8.2 ff.; vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG a.a.O. Rz 6 zu Art. 9). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bewusst gewesen sein musste, dass zumindest das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz geprüft werden kann, nachdem er bereits in Deutschland über subsidiären Schutz verfügt. In Bezug auf die in der Schweiz lebenden anderen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer keine Beziehung geltend gemacht, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin insgesamt zulässig.

E-6192/2020 9.4 9.4.1 Sodann kann der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG hat der Bundesrat Deutschland als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-2613/2020 vom 28. Mai 2020 E. 8), was ihm jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsprobleme von einer angemessenen medizinischen Versorgung in Deutschland auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung anzuweisen, sich an die in Deutschland zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Somit besteht auch in Nachachtung der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle einer Rückführung nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten. Zudem stehen in genereller Hinsicht die medizinischen Einrichtungen und fachärztlichen Kompetenzen in Deutschland denjenigen in der Schweiz nicht nach. In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Dem steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Deutschland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen

E-6192/2020 der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.6 Die Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich nach dem Ausgeführten sowohl unter dem Aspekt der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit als unbegründet. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, der angefochtene Entscheid habe sich unzureichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt, gehen demnach fehl. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E-6192/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

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