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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2018 E-6192/2017

1 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,467 parole·~17 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6192/2017

Urteil v o m 1 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Jemen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (…).

E-6192/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Kuwait am (…) auf dem Luftweg im Besitz eines gültigen Schengen Visums in die Schweiz, wo er am 23. Februar 2015 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Februar 2015 erfolgte die summarischen Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 22. Juli 2015 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Nach der Beendigung des Gymnasiums habe er (…) die Ausbildung zum (...) abgeschlossen und danach im (…) seines Vaters ausgeholfen. Als Südjemenit sei er Diskriminierungen ausgesetzt und ohne Chancen auf eine Anstellung gewesen. Am (…) sei er im Rahmen einer Demonstration gegen die Besetzung Südjemens in D._______ festgenommen worden. Bei der Inhaftierung seien ihm ohne Registrierung seiner Personendaten lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe gegenüber den Sicherheitsbehörden ausgesagt, als Passant ungewollt in die Demonstration geraten zu sein. Nach seiner am (…) erfolgten Freilassung habe er eine Zeit lang nichts gemacht. Nachdem ihn ein Mitglied der E._______ aus seinem Viertel davon überzeugt habe, sich für die Unabhängigkeit Südjemens einzusetzen, habe er damit angefangen, (…)-Broschüren in verschiedenen Bezirken zur Verteilung zur Verfügung zu stellen. Zudem habe er jeweils in der Nacht zusammen mit (…) Kollegen Parolen an die Wände geschrieben und Broschüren im Bezirk (...) verteilt. Am (…) sei sein Vater krank gewesen, weshalb er nicht wie geplant Broschüren verteilt, sondern seinen Vater im (…) vertreten habe. Nachdem sein (…) F._______, dem er sein Auto für das Verteilen der Broschüren ausgeliehen habe, nicht zurückgekehrt und sein Telefonanruf unbeantwortet geblieben sei, hätten (…) Männer in der darauffolgenden Nacht sein Haus gestürmt und unter seinem Bett Broschüren der (...) gefunden. Die Männer hätten ihn daraufhin gefesselt und ihn mit verbundenen Augen mitgenommen. Während der anschliessenden Haft, wo er (…) zugegeben habe, F._______ Broschüren gegeben zu haben, habe er erfahren, dass F._______ beim Verteilen der Broschüren verhaftet und (…) inhaftiert worden sei. Er habe nicht gewusst, an welchen Ort er verbracht

E-6192/2017 worden sei, in der Einzelzelle sei er (…) worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit seinen Aktivitäten die nationale Sicherheit und Einheit Jemens zu gefährden, und ihm mit der Todesstrafe gedroht. Am (…) sei er aus der Haft entlassen worden, nachdem er ein Dokument unterschrieben und zur Kenntnis genommen habe, bei einer Fortführung seiner separatistischen Aktivitäten zum Tode verurteilt zu werden. Ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung sei er zu (…) nach G._______ gegangen. F._______ sei im (…) tot auf der Strasse aufgefunden worden. Er habe den Medienberichten, wonach die Al-Kaida für den Tod von F._______ verantwortlich sei, keinen Glauben geschenkt. Sein Vater habe ihm schliesslich nahegelegt, den Jemen zu verlassen und mit Hilfe eines Freundes aus Kuwait ein kuwaitisches Visum für ihn organisiert. Eines Tages sei sein Vater mit einem Offizier nach G._______ gekommen, der ihn nach H._______ begleitet und ihm bei der Beschaffung des Visums sowie eines Flugtickets behilflich gewesen sei. Er vermute, dass sein Name damals auf einer Liste für Leute mit (…) gestanden habe. Im (…) sei er nach Kuwait gereist. In Kuwait habe er zuerst bei seinem damals in Kuwait wohnhaft gewesenen (…) gewohnt und sofort angefangen zu arbeiten. Er habe sich weiterhin für den Südjemen engagiert, indem er sich mit anderen Jemeniten in einem Café getroffen und über die Probleme des Südjemens diskutiert habe. Ausserdem habe er ungefähr (…) Jahre nach seiner Ankunft in Kuwait zusammen mit einem (…)-Mitglied aus seinem Viertel damit begonnen, monatlich Geld für gute Zwecke im Südjemen zu sammeln. Im (…) habe er seine Arbeit bei der (…) aufgenommen. Vom (…) bis (…) sei er bei seinen in (…) lebenden (…) und (…) zu Besuch gewesen. Nach seiner Rückkehr aus (…) habe er in Kuwait zusammen mit (…) eine Vorlesung eines (…) namens I._______ zum Südjemen und zu den exilpolitischen Aktivitäten der Jemeniten besucht. Im (…) habe ihn ein (…) Angestellter der jemenitischen Botschaft in Kuwait namens (…) telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass die jemenitischen Behörden der Botschaft eine Liste mit Namen von ihm und anderen im Exil politisch aktiven Jemeniten hätten zukommen lassen. (…) habe ihn weiter darüber informiert, dass diese Personen als Gefahr für die Einheit des Jemens eingestuft würden und nach Jemen zurückkehren müssten. Er habe ihm zur Flucht geraten, ansonsten ihm Haft und eine Rückschiebung nach Jemen drohe. Daraufhin habe er bei der Schweizer Botschaft in Kuwait ein Visum beantragt

E-6192/2017 und auch erhalten. Seinen jemenitischen Reisepass habe er nach der Ankunft in der Schweiz an seinen Vater nach Jemen zurückgeschickt, weil er befürchtet habe, sonst nach Jemen weggewiesen zu werden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der BzP und der Anhörung mehrere Dokumente (…) zu den Akten. A.d Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 informierte der damalige Rechtsvertreter das SEM über seine Mandatsübernahme und dahingehend, sein Mandant sei Mitglied im Verein (…) und habe am (…) in J._______ an einer Demonstration dieses Vereins im Zusammenhang mit der damals bevorstehenden (…) teilgenommen. Er habe dabei Parolen durch ein Megafon gerufen. Ausserdem seien auf Facebook Bilder und ein Video von der Demonstration sichtbar. Des Weiteren sei in einer viel gelesenen elektronischen Zeitschrift ein Artikel über die Demonstration publiziert worden, in dem er zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe kurze Zeit später von seiner Familie im Jemen erfahren, dass sie aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme Drohungen erhalten hätten. Milizionäre seien zur Familie des Beschwerdeführers gegangen und hätten damit gedroht, sie würden (…) mitnehmen, sollte er mit den Demonstrationen und Reden gegen das jemenitische Regime nicht aufhören. Zudem habe der (…) einen Brief an den (…) geschrieben. A.e Mit Eingabe vom 26. September 2016 liess der Beschwerdeführer mehrere Dokumente (…) einreichen. A.f Mit Eingabe vom 15. November 2016 reichte der damalige Rechtsvertreter ein weiteres Schreiben von (…) ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer an (…) im Rahmen einer am (…) stattgefundenen Demonstration beteiligt gewesen sei. A.g Am 23. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der (…) zu seinem freiwilligen Engagement im Team (…) und seine Teilnahme am (…) zu den Akten reichen. B. Mit am 4. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es

E-6192/2017 zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zudem seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz – sollten die jemenitischen Behörden überhaupt Kenntnis davon erlangen – aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential erscheinen zu lassen, die zu einer Gefahr für das Regime werden könnte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung werde jedoch aufgrund der Lage in Jemen als nicht zumutbar erachtet, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualtier sei er unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom (…) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Am 8. November 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies sie nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung we-

E-6192/2017 gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 21. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 20. Dezember 2017 fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-6192/2017 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe – sowohl hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes aus Jemen als auch in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt aus Kuwait – nicht genügen. Das SEM erwog ferner zu Recht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivitäten). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 bestätigt sich des Weiteren auch nach vollumfänglicher Aktenprüfung. Auffallend oberflächlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Einsatz für die Unabhängigkeit Südjemens und insbesondere seiner Motivation, sich einer daraus resultierenden Gefahr auszusetzen (…), geblieben, weshalb der Schluss des SEM, der Beschwerdeführer verfüge

E-6192/2017 nicht über ein eigenes politisches Profil, zutreffend ist. Am Ende der Anhörung gibt er im Übrigen selbst an, er habe die Politik gehasst (…). Nicht nachvollziehbar ist etwa auch, weshalb das Verteilen von separatistischen Broschüren in verschiedenen Vierteln und das Anbringen von Parolen an Hauswänden weniger heikel sein sollte als die Teilnahme an Demonstrationen, wovon der Beschwerdeführer in seinen Aussagen ausgeht (…). Zutreffend sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den beiden geltend gemachten Inhaftierungen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die zweite Haft mit etlichen Details schildert (…), wirkt seine Erzählweise aufgesetzt und nicht erlebnisgeprägt; dies gilt ganz besonders für die Schilderung der Befragungen. Warum gerade er so viel länger festgehalten worden sein soll als sein Kollege F._______, der auf frischer Tat mit den Broschüren ertappt worden sei (…), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Gänzlich unlogisch ist, dass die Personen – der Beschwerdeführer vermag im Übrigen nicht auszusagen, ob es sich dabei überhaupt um Behördenmitglieder gehandelt habe (…) – den Vater unbehelligt gelassen hätten, also nur am Beschwerdeführer Interesse bekundet haben sollen (…), obwohl die Broschüren im (…) aufgefunden worden seien, (…), wie der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgesagt hatte, (…). Angesichts des Gesagten ist auch nicht anzunehmen, der Name des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner damaligen Ausreise unter dem Aspekt „Regimekritiker“ auf einer Liste der jemenitischen Behörden vermerkt gewesen sei; diesbezüglich führt er im Übrigen selbst aus, dabei handle es sich einzig um eine Vermutung (…). Schliesslich weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise um einen Arbeitsvertrag und ein Visum für Kuwait bemüht habe, auf eine längere Vorbereitungszeit hindeute. Ein solches Verhalten lässt sich aber nicht mit einer angeblich unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr vereinbaren. Ähnliches gilt im Übrigen für seine spätere Ausreise aus Kuwait. Tatsächlich stellt sich dort die Frage, weshalb er, hätte er sich tatsächlich auf die von ihm umschriebene Weise bedroht gefühlt, nicht in ein Land ausgereist wäre, für das keine Visumspflicht bestand (…). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original, den er noch bei der Einreise in die Schweiz bei sich gehabt habe, bis heute nicht nachgereicht hat, obwohl er dazu im Stande gewesen wäre – die Erklärungen anlässlich der Anhörung (…) überzeugen jedenfalls nicht – ist als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und auch als weiteres gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass seine Aussagen im Zusammenhang mit der (zweiten) Namensliste – die es im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kuwait gegeben habe – nicht der Wahrheit entsprechen. In Bezug auf die geltend gemachten Aktivitäten in Kuwait, aus denen er ableitet, auf eben dieser

E-6192/2017 zweiten Namensliste vermerkt zu sein, führte das SEM zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung kaum etwas zur Person von I._______ sagen können. Zudem habe er auf die Fragen, wo (…) genau stattgefunden habe und wie viele Leute daran teilgenommen hätten, nur knapp geantwortet (…), obwohl er angesichts dieses zentralen Elementes seiner Asylvorbringen in der Lage hätte sein sollen, spontan und frei darüber zu berichten. Ergänzend fällt diesbezüglich auf, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich der BzP ausgeführt hatte, mit I._______ ein Interview geführt zu haben (…), während er später angibt, keinen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt zu haben (…). Zudem treffen auch die Ausführungen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu, wonach eine Demonstrationsteilnahme und die Mitorganisation einer weiteren Demonstration insgesamt in einem sehr kleinen Rahmen stattgefunden hätten und er dabei in keiner Weise besonders aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer machte, wie bereits erwähnt, bei der Anhörung selber geltend, er sei in der Schweiz in keiner Organisation aktiv und er habe die Politik gehasst. Die Schlussfolgerungen des SEM, es sei nicht von einem herausragenden Willen zum politischen Engagement für die Unabhängigkeit des Südjemens auszugehen, und auch mangels glaubhafter Vorfluchtgründe seien seine bisherigen Aktivitäten in der Schweiz – sollten die jemenitischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – nicht geeignet, ihn als Gefahr für das Regime erscheinen zu lassen, erweisen sich als zutreffend. 5.2 Die Entgegnungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist das Vorbringen in Ziffer (…), er habe am (…) in D._______ an einer Demonstration gegen die Besetzung und Unterdrückung des Südjemen teilgenommen, nicht in Einklang zu bringen mit seinen diesbezüglichen Aussagen bei der BzP und der Anhörung, diese Demonstration, an der er verhaftet worden sei, habe am (…) stattgefunden. Soweit das SEM ihm – zu Recht – vorhält, er habe bereits am (…) eine Hotelbuchung in der Schweiz gemacht, auch die Bestätigung von (…) datiere vom (…), obwohl er eigenen Aussagen zufolge erst am (…) von der Namensliste erfahren habe und sich erst danach um ein Visum für die Schweiz gekümmert habe, nimmt der Beschwerdeführer in Ziffer (…) der Beschwerde Stellung. Er gibt dort an, er habe zwar gedacht, das Gespräch, an dem er von der Namensliste erfahren habe, habe am (…) stattgefunden, es könne aber auch früher gewesen sei. Er habe auch schon bei der Anhörung angedeutet, dass er sich über das genaue Datum nicht sicher sei. Dieser Einwand überzeugt in keiner Weise

E-6192/2017 und der Hinweis auf (…) geht völlig fehl. Hinzu kommen schliesslich seine Erklärungen in Ziffer (…) der Beschwerde, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz mit dem Einreichen des Asylgesuchs noch (…) Tage zugewartet, weil er mit einem Visum in die Schweiz eingereist sei und sich deshalb nicht in der gleichen Situation wie die meisten asylsuchenden Personen befunden habe; das Visum habe ihm bis zu dessen Ablauf ermöglicht, noch bei (…) zu sein. Auch dieses Verhalten lässt sich nicht mit demjenigen einer verfolgten Person, die in der Schweiz um Schutz ersucht, in Einklang bringen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Das SEM hat mit seiner Verfügung vom 3. Oktober 2017 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Daher erübrigt sich praxisgemäss eine Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-6192/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Dezember 2017 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6192/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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