Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 E-6183/2014

19 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,634 parole·~13 min·1

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum Schengen / Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6183/2014

Urteil v o m 1 9 . M a i 2015 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, Gastgeber und Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum Schengen / Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______ und E._______ (Gesuchstellende) Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / (…) + (…) + (…) + (…).

E-6183/2014 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden (die Schwester des Beschwerdeführers, ihr Ehemann und deren Kinder) ersuchten am 11. Juli 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (in der Folge: Generalkonsulat) um die Erteilung von Schengen-Visa. Der Beschwerdeführer gelangte seinerseits mit einem (undatierten) Einladungsbrief mit Angaben zur Situation der Gesuchstellenden in Syrien sowie weiteren Dokumenten an das Generalkonsulat in Istanbul. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2014 verweigerte das Generalkonsulat die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem habe die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Verfügung ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Familienangehörigen bei ihm aufnehmen und finanziell tragen könne. Sodann nannte er weitere Personen, welche die Angehörigen finanziell bzw. mit einer Unterkunft unterstützen könnten. Seine Familienmitglieder seien krank und müssten in der Schweiz behandelt werden. Sein Schwager habe (…) im Bein. Als (…) sei er in Syrien von den syrischen Behörden und der Partei der demokratischen Union (PYD) verfolgt worden. Momentan hielten sich seine Familienangehörigen in der Nähe der syrischen Grenze auf und könnten nicht mehr nach Syrien zurückkehren. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 bestätigte das damalige BFM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens an. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung der Einsprache habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für die Erteilung eines humanitären (Aufenthalt in siche-

E-6183/2014 rem Drittstaat) respektive ordentlichen Visums (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit am 13. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom am 9. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 28. Juli 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.– unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) in Syrien, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitäre, Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die vorgebrachten individuellen Gründe würden den Schluss nahelegen, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden und – im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen ‒ eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung vorliege. Die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige [Weisung Syrien COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien /2010/03648]) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge erst nach deren am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2014 ein und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheissen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens darlegt hatte. Seine Angehörigen müssten sich in der Schweiz medizinisch behandeln lassen, so habe etwa sein Bruder nur eine (…). In Syrien seien sie aus verschiedenen Gründen verfolgt und

E-6183/2014 nach der Überschreitung der türkischen Grenze weilten sie dort in schwierigen Lebensumständen. Demgegenüber könnten die anfallenden Kosten ohne weiteres von ihm und zahlreichen unterstützenden Personen in der Schweiz übernommen werden; ebenso sei für Unterkunft gesorgt. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Instruktionsrichterin) den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Dieser wurde am 6. November 2014 vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H.b Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 führte das SEM namentlich aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert

E-6183/2014 (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Schengen- bzw. humanitären Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,

E-6183/2014 sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten

E-6183/2014 Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen, durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum, entfällt die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E-6183/2014 6. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3). 6.1 Im Beschwerdeverfahren wird zwar betont, dass der Gastgeber, sowie weitere Personen, bereit und in der Lage seien, in finanzieller Hinsicht für die Gäste aufzukommen. Das soll denn hier auch nicht bezweifelt werden. Gleichzeitig bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass die von der Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengenraum nach 90 Tagen nicht erfüllt ist, vielmehr ersuchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefährdung und führen aus, sie könnten nicht nach Syrien zurückkehren. 6.2 Hingegen focht der Beschwerdeführer die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an. Namentlich macht er geltend, die Gesuchstellenden seien in Syrien verfolgt und auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. So seien der Bruder und der Neffe des Beschwerdeführers seitens der PYD und der syrischen Behörden verfolgt, weil sie den Wehrdienst verweigert hätten. Sein Schwager habe (…) im Bein und seine Schwester bzw. sein Bruder leide an einer (…)krankheit. Die Gesuchstellenden befänden sich nach einer schwierigen Reise nun in der Türkei und brauchten nun ärztliche Behandlung sowie Erholung. Nach einer eingehenden Überprüfung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, vorliegend läge keine besondere, individuelle Notlage im oben umschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2) vor. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei angesichts der sehr grossen Anzahl von in diesem Land aufgenommener Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann, schwierig ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Gesuchstellenden könnten sich in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Insbesondere kann ausge-

E-6183/2014 schlossen werden, dass die Gesuchstellenden von der türkischen Regierung nach Syrien zurückgeschickt werden, wo sie unter Umständen verfolgt sein könnten. Auch die kaum substanziiert vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lassen angesichts der hohen Anforderungen an die Annahme einer individuellen Notlage nicht auf eine medizinische Notsituation schliessen, zumal die medizinischen Probleme der Familienangehörigen in keiner Weise näher belegt wurden. Somit besteht insgesamt kein Grund für die Annahme, die Gesuchstellenden seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlingen in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen gerechtfertigt wäre. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa seien nicht erfüllt und dementsprechend die Einsprache abgewiesen. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 6. November 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6183/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und an das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:

E-6183/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 E-6183/2014 — Swissrulings