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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2014 E-6172/2014

19 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,323 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6172/2014

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Bangladesch, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).

E-6172/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. November 2011 seinen Heimatstaat verliess und am 25. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 10. Januar 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Dezember 2013 (vgl. Akten Vorinstanz: Befragungsprotokoll: A4/12 und Anhörungsprotokoll: A23/16) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und stamme aus dem Dorf B._______, dass er sich in den Jahren 1997 bis 2008 aus geschäftlichen Gründen in Malaysia aufgehalten habe und nach seiner Rückkehr nach Bangladesch "Probleme bekommen" habe, weil er einerseits Land gekauft habe und in der Folge deswegen von einer Person namens C._______ fälschlicherweise bei der Polizei wegen Ermordung dessen Bruders angezeigt worden sei, und weil er andererseits Parteimitglied bei der Bangladesh Nationalist Party (BNP) sei, dass er wegen seiner BNP-Mitgliedschaft von Anhängern der Awami League (AL) anlässlich einer Demonstration verprügelt und beim Rapid Action Battalion (RAB, eine Spezialeinheit der Polizei) wegen Waffenbesitzes angezeigt worden sei, worauf das RAB ein paar Mal nach ihm zu Hause gesucht habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. September 2014 – am 23. September 2014 eröffnet – abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, die BFM- Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass der mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verlangte Kostenvorschuss am 24. November 2014 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung,

E-6172/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-6172/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten und sie seien deshalb nicht auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation als unglaubhaft qualifizierte, weil er zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, indem er namentlich betreffend die Falschanzeige wegen Mordes diese in der Erstbefragung als Folge des Landkaufes bezeichnet habe und anlässlich der Anhörung als Motiv für die Falschanzeige durch C._______ dessen Mitgliedschaft in der gegnerischen AL beziehungsweise dessen Wunsch, ihn zu erniedrigen, genannt habe, dass er, auf diesen Widerspruch angesprochen, lediglich ausgeführt habe, er habe aufgrund der Falschanzeige an verschiedenen Orten gelebt, dass gemäss Aussage an der Befragung seine Gegenanzeige nicht angenommen worden sei, wohingegen er gemäss Anhörung keine Anzeige erstattet habe, weil ihm sowieso niemand geglaubt hätte, dass er daraufhin erklärt habe, der durch die Falschaussage initiierte Fall sei sowieso abgeschlossen und würde "nicht das Problem" darstellen, was befremdlich und widersprüchlich erscheine, da er in der Befragung diese Geschehnisse als bestimmende Ausreisegründe angegeben und entsprechend ausführlich geschildert habe, dass diesen von der Vorinstanz korrekt festgestellten Widersprüchen in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegensetzt werden, sondern vorab Verständigungsprobleme mit dem aus Indien stammenden Dolmetscher, gegen welche er aus Respekt gegenüber den Anwesenden nicht protestiert habe, angeführt werden, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Falschanzeige wegen Mordes sich ohnehin erübrigt, da dieser Fall gemäss

E-6172/2014 Angaben des Beschwerdeführers abgeschlossen sei und kein Problem mehr darstelle, weshalb sich die Frage der erfolgreichen Glaubhaftmachung dieser Verfolgungsmassnahme nicht mehr stellt, da sie sich mangels Aktualität offensichtlich als nicht (mehr) asylrelevant erweist, dass die vom BFM gemachte Feststellung, die Aussagen zur Anzeige beim RAB seien vage (unklare Identität der Verzeiger bzw. deren Motivation) und diejenigen zur Suche nach ihm seien widersprüchlich (insbesondere bezüglich der Bekleidung und des Zeitpunkts der Suche durch die RAB- Leute), auf Beschwerdeebene nicht geklärt beziehungsweise aufgelöst wird, dass stattdessen erneut lediglich auf angebliche Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher hingewiesen wird, wobei dieser Einwand sich angesichts der unterschriftlich bestätigten Korrektheit des Protokolls durch den Beschwerdeführer (vgl. insbesondere A23 F110) als unbehilflich erweist, die entsprechenden protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere A23 F50 ff.) zudem in der Tat einen unsubstanziierten Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, so dass eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch unbekannte Verzeiger beziehungsweise das RAB vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht glaubhaft vorgetragen wird, dass an dieser Feststellung auch die eingereichten Berichte von Amnesty International nichts zu ändern vermögen, zumal darin lediglich allgemeine Aussagen zur Menschenrechtslage in Bangladesch und zur Verletzung der Menschenrechte durch das RAB zu finden sind, dass gemäss vorinstanzlicher Erwägung der Beschwerdeführer sich zudem auch in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse widersprochen hatte, indem er angegeben habe, er stamme aus einer "armen Familie", und aus anderen Aussagen – er habe die Ausreisekosten von € 10'000,-selbst bezahlt; die Familie besitze ein Haus und ein bisschen Land; "ihm sei es gut gegangen", weshalb C._______ neidisch auf ihn gewesen sei – zu schliessen ist, dass er aus eher wohlhabenden Verhältnissen stamme, welcher Widerspruch auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht widerlegt wird, womit sich an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt Zweifel ergeben,

E-6172/2014 dass sein Vorbringen, seine "Hilfe" für hinduistische Dorfbewohner sei ebenfalls ein Grund für seine Probleme gewesen, von der Vorinstanz zu Recht als nachgeschoben und unbeachtlich qualifiziert wurde, insbesondere da es unsubstanziiert vorgetragen wird (vgl. A23 F38 und F50) und den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, diese angeblichen Probleme hätten ein asylrechtlich relevantes Mass erreicht, dass die vorinstanzliche Feststellung, die eingereichten Beweismittel (Geburtsurkunde und Identitätskarte) seien leicht käuflich sowie zum Beweis untauglich, zumal damit die aufgezeigten Widersprüche noch verstärkt würden, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme, zutrifft, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel – Mitgliederkarte und Bestätigung der BNP, wonach der Beschwerdeführer die Funktion des Vizepräsidenten innehabe; undatiertes Anwaltsschreiben, wonach ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und die Polizei nach wie vor nach ihm suche; "Nationality Certificate" des Chairman – nichts zu ändern vermögen, vielmehr durch diese Beweismittel zu den von der Vorinstanz festgestellten und nicht aufgelösten Widersprüche noch weitere hinzukommen (wie: einfache Mitgliedschaft bei der BNP vs. Vizepräsident; kein Beleg für Eröffnung Strafverfahren vs. Anwaltsschreiben (vgl. A23 F70 und F72 f.), dass schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, wonach die ihm anlässlich von Demonstrationen von der Gefolgschaft der gegnerischen Partei AL zugefügten Verletzungen mangels Intensität und Gezieltheit als nicht asylbeachtlich einzustufen seien, vollumfänglich zu bestätigen ist, und der Vorwurf, es werde der Wechsel zur Schutztheorie (unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) nicht beachtet, angesichts der fehlenden Verfolgung unbegründet ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen beziehungsweise auch bei der Anerkennung deren Glaubhaftigkeit sie offensichtlich asylrechtlich nicht relevant sind im Sinne von Art. 3 AsylG, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-6172/2014 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-6172/2014 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, insbesondere da der gut ausgebildete, in Führungsfunktion beruflich erfahrene Beschwerdeführer vermutungsweise aus einer eher wohlhabenden Familie stammt und in seiner Heimat über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung sich somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6172/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

Versand:

E-6172/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2014 E-6172/2014 — Swissrulings