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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2008 E-6167/2007

11 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,327 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf 2. Asylgesuch wegen Nichtbezahl...

Testo integrale

Abtei lung V E-6167/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . April 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A_______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf zweites Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6167/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und ans BFM gerichteter schriftlicher Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie in der Schweiz der oppositionellen Partei "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP) beigetreten sei und an zahlreichen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Exilaktivitäten der Opposition von den äthiopischen Behörden genau beobachtet würden, weshalb sie im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste. Demzufolge seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Bestätigungsschreiben des Präsidenten der CUDP Switzerland vom 3. Mai 2007 sowie der Vizepräsidentin der Association des Éthiopiens en Suisse (AES) vom 28. Mai 2007 zu den Akten. C. C.a Das BFM nahm das Begehren der Beschwerdeführerin als zweites Asylgesuch entgegen und forderte sie mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 AsylG - unter Hinweis darauf, dass das Asylgesuch als von vornherein aussichtslos zu erachten sei - zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 19. Juli 2007 auf, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine politische Verfolgung habe glaubhaft machen können, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, dass sie bereits vor der Ausreise aus ihrem Heimatstaat als Regimegegnerin ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten E-6167/2007 sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass vorab in der Schweiz zahlreiche fotografisch dokumentierte exilpolitische Anlässe stattfinden würden und es daher unwahrscheinlich erscheine, dass die äthiopischen Behörden in der Lage seien, alle Teilnehmer zu identifizieren. Zudem sei diesen bekannt, dass viele Landsleute versuchen würden, durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aus diesen Gründen sei das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin als von vornherein aussichtslos zu erachten. C.b Mit Verfügung vom 14. August 2007 - eröffnet am 15. August 2007 - trat das BFM wegen Nichtbezahlens des einverlangten Kostenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 12. September 2007 (Poststempel: 14. September 2007) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung an diese zurückzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte sie zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. September 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und reichte eine Fürsorgebestätigung der Asylkoordination B._______ vom 20. September 2007 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, hob die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 19. September 2007 auf und stellte fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E-6167/2007 H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre exilpolitischen Aktivitäten nur sehr knapp dargelegt habe und auch keine Beweismittel eingereicht habe, welche eine konkrete Vorstellung davon vermitteln würden, worin diese bestanden hätten. I. Mit Eingabe vom 6. November 2007 machte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist von dem ihr eingeräumten Recht auf Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz Gebrauch, wobei sie im Wesentlichen an ihren bisherigen Vorbringen festhielt. Zudem reichte sie ein Gutachten des Experten C._______ vom 3. November 2007, zur Frage der Gefährdung von Asylsuchenden, welche Mitglied der CUDP beziehungsweise der AES sind, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- E-6167/2007 weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 2.2 Zusammen mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom 14. August 2007 ficht die Beschwerdeführerin sinngemäss auch dessen selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 an, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs feststellte und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Diese Verfügung ist nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Nachdem sie sich mit ihren materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung der Vorinstanz vom 14. August 2007 ausgewirkt hat, kann sie aber durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Es kann in diesem Zeitpunkt gerügt werden, dass das BFM es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt habe, die Beschwerdeführerin von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise zu Unrecht von der Beschwerdeführerin - bei Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert habe. Auf Beschwerdeebene ist somit hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen E-6167/2007 Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2007 - nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens - ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, hat die Vorinstanz diese gemäss der vom Bundesverwaltunsgericht übernommenen Praxis der ARK zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen und behandelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c bb S. 12f.). Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt sie grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses. 3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylG zum Verzicht auf einen Gebührenvorschuss verneint hat. 3.4 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die E-6167/2007 Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 3.5 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 25. Juni 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied der Oppositionskoalition Kinjit/CUDP und habe an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch zwei Beweismittel (Bestätigungsschreiben der CUDP und der AES) beigelegt. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 scheint die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert worden zu sein. Es könnte sogar möglich sein, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Personen, welche im Ausland in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung mit Repressalien seitens der äthiopischen Sicherheitsorganen zu rechnen hätten. Demzufolge gelangt das Bundesverwaltunsgericht - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre exilpolitischen Aktivitäten nicht detailliert erläutert hat - zum Schluss, dass die Frage, ob sie im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann und einer vertieften Abklärung bedarf. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. 3.6 Ein hinreichender Beleg für die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt der Erhebung des Gebührenvorschusses und des Nichteintretens auf das Asylgesuch nach ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist zwar nicht in den Akten. Aus dem Umstand, dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 5. Juli E-6167/2007 2007 ausschliesslich mit der Aussichtslosigkeit der Begehren argumentiert hat, ist jedoch zu schliessen, dass es stillschweigend von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Hierfür spricht zusätzlich die Tatsache, dass das BFM auch in seiner Vernehmlassung keine Zweifel daran hat aufkommen lassen, dass es die Beschwerdeführerin als bedürftig erachtet. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung einer Erwerbstätigkeit nachging. 3.7 Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG erfüllt; die Vorinstanz war folglich verpflichtet, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 14. August 2007 und vom 5. Juli 2007 sind aufzuheben und die Sache ist zur Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 650.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6167/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen 2. Die Verfügungen des BFM vom 14. August 2007 und vom 5. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 650.– (inklusive Auslagen und Mehrtwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das D._______ des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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