Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 E-6167/2006

24 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,787 parole·~14 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung V E-6167/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6167/2006 Sachverhalt: A. In seinem in englischer Sprache verfassten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingang am 9. Mai 2006) ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung eines „Flüchtlingsvisums“ zwecks Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er arbeite seit dem 27. Oktober 2002 für die Polizei. Nach Abschluss seiner Ausbildung sei er zunächst der Kriminalabteilung der Polizeistation in B._______ zugeteilt worden, bevor er zur Polizeistation C._______ versetzt worden sei, wo er einige Jahre gearbeitet habe. Schliesslich habe man ihn auf D._______, (...), versetzt. Als einer der wenigen tamilischen Offiziere habe er während seines Dienstes in B._______ und C._______ wichtige Informationen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sammeln können, weshalb er seither mittels anonymen Schreiben und Telefonaten bedroht werde. Nach der Spaltung der LTTE sei er – wegen seiner Herkunft aus E._______ – von der Karuna-Gruppe aufgefordert worden, ihr Informationen über die übrigen Splittergruppen der LTTE zukommen zu lassen. Sein Onkel väterlicherseits sei ein Mitglied der F._______ gewesen. Seit dessen Verhaftung durch die Special Trained Force (S.T.F.) im Jahre 1986 habe die Familie kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. Sein älterer Bruder sei im Jahre 1990 von den Sicherheitskräften inhaftiert worden und seither nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe als Mechaniker in G._______ in E._______ gearbeitet, als er im Jahre 1995 in H._______, I._______, verschwunden sei. Sein Schwager, P. V., habe für den Nachrichtendienst der Armee im (...) Camp in E._______ gearbeitet, als er am 18. Januar 2000 von Mitgliedern der LTTE niedergeschossen und mit schweren Verletzungen in E._______ hospitalisiert worden sei. Aus diesem Grund habe P. V. Sri Lanka verlassen und arbeite nun in Doha, Qatar. Auch sein Onkel, R. M., habe zwischen 1997 und 1999 für den Nachrichtendienst der Armee gearbeitet. Im Jahre 2005 sei dieser ebenfalls von Mitgliedern der LTTE angeschossen und so schwer verletzt worden, dass er seither gelähmt sei. Der Verlust von drei Familienmitgliedern habe ihnen viele Probleme und Schmerz bereitet und die Hinterbliebenen seien entweder psychisch oder physisch beeinträchtigt. Infolge des Tsunamis vom Dezember 2004 hätten sie zudem ihr Heim verloren, und er selbst sei seit seinem Dienstantritt bei E-6167/2006 der Polizei wiederholt bedroht worden, insbesondere, weil er seinen Dienst in einem von der LTTE kontrollierten Gebiet verrichtet habe und diese die Aktivitäten der Polizei und der Armee genau beobachten würde. Aufgrund der Drohungen habe er sich für den höchst riskanten Dienst auf Delft entschieden, sei nun jedoch nicht mehr in der Lage, seine Familie und insbesondere seine Mutter zu unterstützen. Wegen der sich verschlechternden Lage sei er innerhalb Sri Lankas nirgendwo mehr sicher, weshalb er und seine Mutter als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. B. Mittels Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, seine Fluchtgründe unter Beilage allfälliger Beweismittel detailliert darzulegen, sämtliche in Tamil oder Sinhala abgefassten Dokumente von einem amtlichen Übersetzer in die englische Sprache übersetzen zu lassen und Kopien allfällig vorhandener Identitätspapiere einzureichen. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 (Eingang bei der Botschaft) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht weitere Unterlagen zu den Akten. In seinem Begleitschreiben führte er aus, dass er sich zur Polizeischule in J._______ habe versetzen lassen, um sein Leben zu schützen und um sich den Drohungen der LTTE zu entziehen. Bei den in der Beilage eingereichten Kopien handelt es sich um eine Arbeitsbestätigung der C._______ Polizeistation vom 28. Februar 2006 (inklusive Übersetzung), zwei Drohschreiben der LTTE samt Übersetzung, einen Polizeirapport vom 11. Januar 2005 bezüglich der durch den Tsunami erlittenen Sachschäden und Verluste an Vermögenswerten, diverse Identitätsdokumente (Identitätskarte, Reisepass, Geburtsregisterauszug) des Beschwerdeführers mit den entsprechenden Übersetzungen, eine Bestätigung des IKRK vom 13. Februar 2006 sowie zwei weitere Schreiben vom 29. Juni 1994 und vom 24. November 1994 betreffend das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers (inklusive Übersetzungen), einen „post-mortem-Report“ vom 19. März 2003 betreffend den Vater des Beschwerdeführers samt Übersetzung sowie einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation in E._______ vom 30. Oktober 2004 betreffend eine Anzeige über das Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers. Für den Fall einer Anhörung stellte er die Originale der Dokumente in Aussicht. E-6167/2006 D. Am 15. August 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 14. Juni 2005 einen Brief der LTTE erhalten mit der Aufforderung, am 23. Juni 2005 an einem Treffen in E._______ teilzunehmen. Der Brief stehe vermutlich im Zusammenhang mit dem Attentat auf seinen Onkel vom 24. April 2005, da er sich in der Folge um diesen gekümmert habe. Im Februar 2006 habe er aus D._______ ein Schreiben der Pongi Elum People Army erhalten, in welchem er – wegen seiner angeblichen Unterstützung der Karuna-Gruppe – aufgefordert worden sei, B._______ zu verlassen. Als er im April 2006 seine Mutter besucht habe, habe diese ihm mitgeteilt, dass sie von der LTTE per Telefon eine Drohung erhalten habe. Seit er im Juni 2006 seinen Arbeitsplatz nach J._______ verlegt habe, habe er keinerlei Probleme mehr gehabt. Er habe weder Probleme mit den Sri Lanka Security Forces (SLSF) gehabt noch sich jemals vor Gericht verantworten müssen. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe würden weder von staatlichen Organen ausgehen noch diesen zugerechnet werden können. Der Beschwerdeführer werde sodann als Polizeioffizier vom Staat geschützt, indem nach den erhaltenen Drohungen seine Versetzung nach J._______ habe organisiert werden können. Gemäss seinen Ausführungen bestehe eine Bedrohung in den durch die LTTE verwalteten Regionen, insbesondere in E._______ und in B._______. In der Region J._______ lebe der Beschwerdeführer hingegen in relativer Sicherheit. Durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates habe er sich den Verfolgungsmassnahmen der LTTE entziehen können, E-6167/2006 weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. F. Mit Schreiben vom 21. November 2006 leitete die Schweizer Botschaft in Colombo eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2006 (Eingang bei der Botschaft) im Sinne einer möglichen Beschwerde an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weiter. In materieller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer darin sinngemäss die Erteilung der Einreisebewilligung sowie die Asylgewährung in der Schweiz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es in sämtlichen Provinzen Sri Lankas Probleme mit Gewalt und Terrorismus gebe. Davon betroffen seien vor allem Angehörige der tamilischen Bevölkerung. Tamilischen Polizeibeamten würde innerhalb des Departements viel Misstrauen entgegengebracht und diese würden häufig von ihren Posten suspendiert. Er selbst sei zur Polizeistation (...) in I._______ versetzt worden. Aufgrund der zahlreichen Anschläge gebe es für ihn keine Sicherheit während der Arbeit. Es sei allgemein bekannt, dass viele tamilische Polizisten entführt und auf brutale Weise getötet würden. Tag für Tag würden sich die brutalen Anschläge häufen. Aus diesem Grund begebe er sich nicht an seinen Geburtsort E._______ und verlasse das Polizeiareal ausserhalb seines Dienstes nicht. Seine Familienangehörigen – insbesondere seine kranke Mutter – müssten deshalb den langen Weg nach I._______ auf sich nehmen, um ihn zu besuchen. Er habe am 30. August und am 19. September 2006 erneut Drohschreiben der LTTE erhalten, nachdem er auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachgesucht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-6167/2006 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt in der Folge das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). E-6167/2006 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG werden Personen als Flüchtlinge anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive ist abschliessend. 5.1.2 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen durch die LTTE und deren Untergruppierungen liegt keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zu Grunde, sondern diese sind in erster Linie bedingt durch dessen Tätigkeit als Polizeibeamter (vgl. Akten BFM A1/3 S. 3 sowie Schreiben des Rechtsanwalts vom 30. Oktober 2006). An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die allgemeinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der schlechten Sicherheitslage in Sri Lanka, der systematischen Benachteiligung der tamilischen Bevölkerung sowie der Gefährdung von Polizeibeamten tamilischer Ethnie nichts zu ändern. 5.2 5.2.1 Besteht die Gefahr vor Verfolgung sodann nur in bestimmten, lokal begrenzten Teilen eines Staates, in anderen jedoch nicht, und ist in E-6167/2006 diesen wirksamer Schutz vor Verfolgung gewährleistet, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorgehalten werden, wobei die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes hoch anzusetzen sind. Dabei steht das Vorliegen ungünstiger Lebensbedingungen (namentlich Integrationserschwernisse, Arbeitsmarktsituation) am Zufluchtsort der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegen. Findet der Betroffene am Zufluchtsort wirksamen Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, so ist die Frage der Zumutbarkeit seines Verbleibs an diesem Ort nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses gemäss Artikel 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) (neu Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 S. 11). 5.2.2 Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht, beschränkt sich die Bedrohung durch die LTTE auf das vormals von ihr kontrollierte Gebiet. So gab er beispielsweise an, in E._______ und D._______, nicht jedoch in J._______ – wo er sich ab Juni 2006 aufhielt – bedroht worden zu sein (vgl. A5/9 S. 5 f.). In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 30. August 2006 und am 19. September 2006 erneut Drohschreiben der LTTE erhalten, nachdem er zuvor bei der Schweizer Botschaft um Asyl nachgesucht habe. Inzwischen sei er zum Polizeiposten (...) in I._______ versetzt worden, wo er sich so wenig wie möglich ausserhalb des Polizeiareals bewege. Betreffend die in der Beilage eingereichten Kopien der Drohschreiben der LTTE ist zunächst einmal festzuhalten, dass diesen nur geringer Beweiswert zukommt. Zudem lässt sich dem Schreiben vom 17. September 2009 entnehmen, dass dieses die Adresse des Beschwerdeführers in E._______ trägt, die LTTE somit den neuen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offensichtlich nicht kennt. Zwischenzeitlich hat sich sodann die allgemeine Lage in Sri Lanka grundlegend geändert. Bei ihrer zu Beginn des laufenden Jahres gestarteten Grossoffensive drängte die sri-lankische Armee die LTTE immer weiter ins nördliche Vanni zurück. Im Januar 2009 verloren die LTTE dort die Kontrolle über ihre letzten wichtigen strategischen Einrichtungen. Am 2. Januar 2009 nahm das sri-lankische Militär die Stadt Kilinochchi, das politische und E-6167/2006 administrative Zentrum der LTTE, ein. Nur eine Woche nach der Einnahme von Kilinochchi gelang der sri-lankischen Armee ein weiterer strategischer Erfolg, die Eroberung des «Elephant Pass», jener Landenge, die Jaffna mit dem Rest der Insel verbindet. Am 25. Januar 2009 marschierten die sri-lankischen Streitkräfte schliesslich in der Stadt Mullaitivu ein, dem letzten Rückzugsort der tamilischen Rebellen und militärischen Zentrum der LTTE. Gemäss Angaben der Armee wurden Anfang April 2009 sämtliche Rebellen auf das Gebiet der „no-fire-zone“ um Putumattalam zurückgedrängt. Am 24. Mai 2009 bestätigte die LTTE den Tod von Rebellenführer Vellupillai Prabhakaran. War es der LTTE bis April noch gelungen, Selbstmordattentate ausserhalb der eigentlichen Kampfgebiete zu verüben, bedeutete das Ende der Kampfhandlungen zugleich auch das Ende der Anschläge. Trotzdem hat die Regierung gerade auch in Colombo die Sicherheitsmassnahmen verstärkt (vgl. dazu SFH-Update „Sri Lanka: Aktuelle Situation“ vom 7. Juli 2009). Angesichts dieser veränderten Lage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE ausgesetzt sein wird. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind unter diesen Umständen als nicht asylrelevant zu bezeichnen. 5.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen in seiner Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-6167/2006 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6167/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 11

E-6167/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 E-6167/2006 — Swissrulings