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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2023 E-6164/2023

12 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,459 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6164/2023

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2023.

E-6164/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 6. April 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten 1244075-10/10 [nachfolgend act. 10]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 28. September 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 18). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Bis zum Ende des Jahres 2011 oder Anfang des Jahres 2012 habe er in der Stadt C._______ gelebt. In der Folge sei er mit seiner Familie nach D._______ bei E._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebte habe. Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder wohnten noch heute in D._______, an der Adresse, wo auch er gelebt habe. Seine Schwestern sowie sein älterer Bruder seien verheiratet und hätten eigene Wohnungen. Er habe die Schule nach der 8. Klasse im Jahr 2012 oder 2013 verlassen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise gearbeitet, erst als Dönerverkäufer, dann habe er sein eigenes Kleidergeschäft geführt und zuletzt in einer Textilfirma aIs Qualitätskontrolleur gearbeitet. Dieser letzten Tätigkeit sei er bis Dezember 2022 oder Januar 2023 nachgegangen. Er sei im Jahr 2017 angegriffen und schwer verletzt worden seien. Der Täter F._______ sei verurteilt worden, allerdings lediglich zu einer Geldstrafe. F._______ arbeite mit den Behörden zusammen, daher sei er auch so milde bestraft worden. F._______ sei später aufgrund einer anderen Straftat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und sei zurzeit inhaftiert. In einem Jahr werde F._______ aus dem Gefängnis entlassen und daher habe er (Beschwerdeführer) Angst, dass er von ihm getötet werde. Ferner werde er von dessen Bruder G._______ mit dem Tod bedroht, da er für die Inhaftierung verantwortlich gemacht werde. Er sei oft verbal bedroht worden, mangels Beweise sei er wegen diesen Bedrohungen jedoch nicht zur Polizei gegangen. Zuletzt sei er auch schriftlich via WhatsApp bedroht worden. Am (…) sei er deshalb zur Polizei gegangen, habe eine Anzeige erstattet und verlangt, dass ein Rayonverbot gegen G._______ ausgesprochen werde. Die Polizei habe dies aber nicht gemacht. Weil er zur Polizei

E-6164/2023 gegangen sei, habe sein Vater von den Drohungen erfahren. Sein Vater und seine Verwandten übten grossen Druck auf ihn aus, damit er sich an F._______ und dessen Bruder G._______ räche. Er wolle jedoch niemanden töten und dann dafür ins Gefängnis gehen müssen. Er sei am (…) legal mit seinem eigenen Reisepass von Istanbul nach Serbien geflogen. Von Serbien sei er – mit der Hilfe eines Schleppers – mit einem Fahrzeug illegal in die Schweiz eingereist, wo er am 29. März 2023 ein Asylgesuch gestellt habe. B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Die Vorinstanz stellte den Verfügungsentwurf am 5. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu, welche tags darauf bei der Vorinstanz einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 8. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Überprüfung seines Asylgesuches auch als frauenspezifisches Asylgesuch sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2023 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner

E-6164/2023 Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Gleichzeit wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

E-6164/2023 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht des SEM genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine geltend gemachten Verfolgungen – durch F._______, dessen Bruder G._______, seinen Vater und seine Verwandten – seien nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv erfolgt und daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Selbst wenn ein Verfolgungsmotiv bestünde, handle es sich bei den geltend gemachten Verfolgungen um Verfolgungen durch Dritte. Gemäss seinen eingereichten Dokumenten sei klar ersichtlich, dass die türkischen Behörden in seinem Fall schutzfähig und -willig seien. Er selbst erkläre, dass F._______ mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei. Das von ihm eingereichte Aussageprotokoll lasse weiter darauf schliessen, dass er bei den Behörden auch bezüglich der Drohungen von G._______

E-6164/2023 Gehör gefunden habe. Somit bleibe es bei einer reinen Behauptung seinerseits, dass die türkischen Behörden nicht schutzwillig seien. Das SEM führt in Bezug auf die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf aus, die ehemaligen politischen Tätigkeiten seines Vaters und Cousins väterlicherseits vermöchten für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Ferner seien Personen gemäss dem Subsidiaritätsprinzip mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die von ihm geltend gemachten Nachteile leiteten sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ab. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen den bereits bekannten Sachverhalt. Er führte zudem aus, er sei weder nach dem Grund des Streites gefragt worden noch habe er die Möglichkeit gehabt sich diesbezüglich zu äussern. Die Verfügung des SEM sei pauschal und undifferenziert. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und falsch festgestellt worden, zumal eine nachgewiesene Verfolgung bestehe. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. In der knappen Beschwerdeeingabe vermag er den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen, zumal er sich darin mit den Argumenten der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt. 6.1 Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen kann mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden. 6.2 Die pauschale Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zielt ins Leere. Nicht einsichtig ist, weshalb das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll, zumal sich der Beschwerdeführer hierzu nicht substantiiert äussert. Mit der Ergänzung des Sachverhaltsteils der Beschwerde, wonach

E-6164/2023 der Angriff ursprünglich seinem kurdisch-sprechenden Bruder gegolten habe und von Nationalisten ausgegangen sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, nicht zuletzt, weil den Akten eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist (vgl. a.a.O. S. 3). Sodann erweist sich die Rüge der fehlenden Befragung nach dem Grund des Streites aufgrund fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz als unbehilflich. Für die (im Fliesstext der Beschwerde) beantragte Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass Hinsichtlich des nicht weiter begründeten Rechtsbegehrens, wonach das Asylgesuch des Beschwerdeführers als frauenspezifisches Asylgesuch zu prüfen sei, ist festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich um ein Versehen des Rechtsvertreters handelt, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Frau handelt. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu. 6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,

E-6164/2023 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 8.2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels Beschwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). 8.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-6164/2023 [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6164/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

Versand:

E-6164/2023 — Bundesverwaltungsgericht 12.12.2023 E-6164/2023 — Swissrulings