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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2015 E-6163/2015

6 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,588 parole·~8 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6163/2015

Urteil v o m 6 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).

E-6163/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am 28. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit vorgedruckter, handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 30. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Entbindung von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten und eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass sie ferner beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per Telefax vom 2. Oktober 2015 vorsorglich aussetzte,

E-6163/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien

E-6163/2015 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin volljährig ist (vgl. Art. 8 Dublin-III-VO), ihr angeblicher Bruder kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist (vgl. Art. 9 und.10 Dublin-III-VO), ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO mangels Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausscheidet und sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt vgl. (Art. 12 Dublin- III-VO), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer summarischen Befragung zur Person angab, im Juni 2015 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten eingereist zu sein, weshalb Art. 13 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 16. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italien somit gegeben ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

E-6163/2015 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der angebliche Bruder auf ihre Unterstützung angewiesen ist, und solches auch nicht ersichtlich ist, zumal sie im erstinstanzlichen Verfahren noch angeben hat, ihr Bruder befinde sich in Eritrea (vgl. Art. 16 Dublin-III-VO), dass auch in der Person der Beschwerdeführerin keine Hinweise vorliegen, die gegen ihre Überstellung nach Italien sprechen, weshalb kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bleibt (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass deshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Vorschusspflicht als gegenstandslos erweisen,

E-6163/2015 dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatoder Herkunftsland weiterzuleiten, abzuweisen ist, dass den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat zu entnehmen sind, wobei sich der Beschwerdeführer bei weiterem Klärungsbedarf an die zuständige kantonale Behörde und das SEM zu wenden hat, dass die Vorinstanz im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Beschwerdeführerin indes bereits hinreichend über die erfolgte Kontaktaufnahme mit Italien informiert hat, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6163/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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