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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2015 E-6160/2015

8 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,500 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6160/2015

Urteil v o m 8 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).

E-6160/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Albanien nach eigenen Angaben am 21. Juli 2015. Am 14. August 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. August 2015 wurde sie im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 14. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe Albanien wegen der Probleme ihres Verlobten (Verfahren E-6159/2015) verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. September 2015 – eröffnet am 23. September 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, ihr Verfahren sei mit demjenigen ihres Verlobten (E-6159/2015) zusammenzulegen sowie die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. September 2015 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-6160/2015 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusammenlegung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Verlobten (E-6159/2015). Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper und zeitgleich zu behandeln sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. Reisepass). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist seither auf diese Einschätzung nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz

E-6160/2015 zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So führe sie aus, sie habe in der Heimat keinerlei Probleme gehabt und habe Albanien nur Ihres Verlobten wegen verlassen. Ihren Vorbringen könne deshalb keinerlei Schutzbedürftigkeit entnommen werden. 5.2 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Hinsicht schutzbedürftig ist, ist weder ihren Aussagen noch der Beschwerde zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Albanien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

E-6160/2015 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Albanien herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug erweist sich als zumutbar. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen albanischen Reisepasses sowie einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

E-6160/2015 Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6160/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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