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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2010 E-6159/2006

26 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,855 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6159/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6159/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) Juli 2006 in Richtung Brazzaville, Zentralafrikanische Republik, und erreichte am (...) Juli 2006 deren Haupt stadt Bangui, wo er den Bruder eines Freundes traf, welcher seine Ausreise finanzierte und ihm einen fremden Reisepass aushändigte. In Begleitung eines unbekannten weissen Mannes, welcher ihn durch die Kontrollen schleuste, reiste er am (...) Juli 2006 über den Flughafen von Bangui nach Libyen aus. Nach einer Übernachtung in Tripolis gelangte er am 1. August 2006 über den Flughafen von Genf in die Schweiz, wo er am 2. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt, und am 8. September 2006 fand die direkte Bundesanhörung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt, und sie hätten ihren Lebensunterhalt vom Erlös aus dem Geschäft des verstorbenen Vaters beziehungsweise Ehemann bestritten. Nachdem er im Jahre 2004 zum Studium am C._______ zugelassen worden sei, habe er begonnen, sich mit den Umständen des Todes seines Vaters zu beschäftigen, welcher im Oktober 1999 wegen seiner Mitgliedschaft bei der „Union pour la Démocratie et le Progrès Social“ (UDPS) ermordet worden sei. Im Rahmen seines Engagements für die UDPS – welcher er am (...) Januar 2005 beigetreten sei – habe er an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Anlässlich der Kundgebung vom 23. März 2006 habe er ein Spruchband mit einer kabilafeindlichen Aufschrift mitgeführt und entsprechende Parolen skandiert, wobei er von Agenten der „Agence nationale de renseignements“ (ANR) beobachtet worden sei. Am 26. März 2006 sei er zu Hause festgenommen, während zwei bis drei Tagen in einem Verliess im Polizeihauptquartier (CIRCO) festgehalten und anschliessend durch einen Offizier der police judiciaire (OPJ) zu seinem politischen Engagement und zu seinem Studium befragt worden. Dabei seien ihm all seine Papiere abgenommen worden, man habe ihn misshandelt und ihm nahegelegt, in Zukunft jegliche politischen Aktivitäten zu unterlassen. Nachdem er am 2. April 2006 entlassen worden sei, habe er sich am 3. April 2006 zum E-6159/2006 Sitz der UDPS begeben und dort Geld für eine medizinische Behandlung erhalten, bevor er am 4. April 2006 an das C._______ zurückgekehrt sei. Ermutigt durch seine Mitstudenten habe er am 30. Juni 2006 erneut an einer Kundgebung teilgenommen. Als er am 5. Juli vom Institut nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter eine Vorladung ausgehändigt, gemäss der er sich auf dem CIRCO hätte melden sollen. Da dies seinen sicheren Tod bedeutet hätte, habe er die Vorladung zerrissen und sich bei einem Studienfreund im Quartier D._______ versteckt. Als sein älterer Bruder am (...) Juli 2006 von Soldaten verhaftet worden sei, habe ihm sein Freund zur Flucht geraten. Noch in derselben Nacht habe er mit einem Einbaum von Kinshasa nach Brazzaville übergesetzt, von wo er am (...) Juli 2006 mit einem Boot in Richtung Bangui aufgebrochen sei. Er habe keinen Kontakt zu Personen in der Demokratischen Republik Kongo und wisse nicht, ob sich sein Bruder noch in Haft befinde. In seinen Heimatstaat könne er nicht zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei. B. Mit Datum vom 12. September 2006 – gleichentags eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung seines Entscheids führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden in Verletzung seiner in Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statuierten Mitwirkungspflicht keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Da seine Identität nicht zweifelsfrei feststehe, sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt herabgesetzt. Seine Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise würden durch nichts gestützt und seine Asylvorbringen seien unsubstanziiert, unlogisch und würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. In der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Kinshasa, herrsche sodann weder Krieg, Bürgerkrieg, noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 bei der vormaligen Schweizerische Asylrekurs- E-6159/2006 kommission (ARK) Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, die in der Beschwerdebeilage eingereichten Beweismittel würden sowohl seine Identität als auch die Asylvorbringen belegen. Im Falle einer Rückweisung in den Heimatstaat drohe ihm dort mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden und diese stehe – im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses – der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er das Original seiner „attestation de perte de pièce d'identité“, ausgestellt am 15. Juni 2006, zusammen mit Faxkopien einer Bestätigung der E._______ vom (...) April 2006, eines Bestätigungsschreibens der UDPS vom (...) September 2006 und eines Geburtsregisterauszugs aus Kinshasa, Gemeinde F._______, vom (...) September 2006 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2006 lehnte die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 (Datum Poststempel) zunächst eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe einreichte und um Gewährung der Ratenzahlung ersuchte, leistete er den Kostenvorschuss am 1. November 2006 fristgerecht. F. Mit Schreiben vom 23. November 2006, 24. Januar 2007 und 30. Juli 2007 reichte er die Originale der in der Beschwerdebeilage eingereichten Faxkopien, das Original des Bestätigungsschreibens der UDPS vom (...) November 2006 und eine Kopie sowie das Original einer Vorladung der nationalen Polizei vom (...) Januar 2007 zu den Akten. E-6159/2006 G. In einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2009 führte der Beschwerdeführer aus, seine Verlobte erwarte ein Kind und legte in der Beilage Kopien der Kindesanerkennung vom 10. August 2009, eines Schwangerschaftsattestes vom 11. August 2009 sowie verschiedene Ausweiskopien ins Recht. H. Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2009 im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens auf, dem Gericht bis zum 6. Oktober 2009 allfällig veränderte Verhältnisse – unter Beilage entsprechender Beweismittel – mitzuteilen. I. Mit gleichlautenden Schreiben vom 30. September und 5. Oktober 2009 (jeweils Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er nehme an einem Kurs für Hilfspfleger des Roten Kreuzes in G._______ teil. In der Beilage reichte er Kopien der Geburtsurkunde seines Sohnes vom 24. September 2009, ein Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons H._______ vom 12. März 2009 betreffend Einreichung von Dokumenten (Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung) zwecks Echtheitsprüfung und ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes, Kantonalverband I._______, vom 14. Juli 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d E-6159/2006 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6159/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das Bundesamt bringt im angefochtenen Entscheid zunächst vor, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund fehlender Identitätsdokumente nicht zweifelsfrei fest, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt herabgesetzt sei und führt in der Folge weitere Unglaubhaftigkeitselemente an. 5.1 5.1.1 Asylsuchende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG gehalten, ihre Identität offen zu legen. Nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG obliegt es grundsätzlich der zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze indessen in der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG. Liegen den Behörden keine (authentischen) Identitätspapiere vor – andernfalls müsste die Identität in der Regel als bewiesen anerkannt werden und die vorliegend interessierenden Fragen würden sich so nicht stellen – sind in erster Linie die Aussagen der Asylsuchenden als Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 75 f.). 5.1.2 Wie das BFM in seinem Entscheid zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer den Behörden im erstinstanzlichen Asylverfahren keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben. Auch bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Geburtsregisterauszug handelt es sich nicht um ein Dokument im vorerwähnten Sinn. Bezüglich der vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten „attestation de perte de pièce d'identité“ ist sodann festzustellen, dass dieses Papier von den kongolesischen Behörden häufig nur auf einfache Erklärung hin, ohne jegliche Prüfung der Identitätsangaben, ausgestellt wird und E-6159/2006 zudem sämtliche Identitätsdokumente in der Demokratischen Republik Kongo käuflich erworben werden können (vgl. den Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 24. Januar 2006, publiziert auf www.unhcr.org/refworld/docid/45f147132.html). Zudem begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz nichts von der Existenz dieses Dokuments gewusst haben will (vgl. A1/9 S 4, A12/10 S. 6 sowie die diesbezüglichen Anmerkungen der Hilfswerksvertretung im Anhang zum Protokoll) – obschon diese offenbar nach seiner Verhaftung und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ausgestellt wurde – erhebliche Zweifel an der Authentizität desselben. Hinzu kommt dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat – ein Pastor und Bruder seines Freundes habe diese finanziert, ein unbekannter Weisser habe ihn unter Vorweisung eines fremden Reisepasses durch sämtliche Kontrollen geschleust und bis in die Schweiz begleitet – im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu bezeichnen sind und den Verdacht nahelegen, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, den Behörden den tatsächlichen Reiseweg offenzulegen und vorhandene, authentische Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Unter diesen Umständen ist die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt. 5.2 5.2.1 Anlässlich der direkten Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 23. März 2006 an einer Demonstration in Kinshasa teilgenommen, wobei es sich um die einzige von der UDPS organisierte Kundgebung im März 2006 gehandelt habe (vgl. vorinstanzliche Akten A12/10 S. 3). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – und entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – fand am 23. März 2006 in Kinshasa keine Kundgebung der UDPS statt. Jedoch organisierte die UDPS bereits am 10. März 2006, dem Tag nach der Unterzeichnung des neuen Wahlgesetzes durch Präsident Kabila, vor dem Zentralbahnhof in Kinshasa eine nicht bewilligte Demonstration, welche in der Folge von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde. Am 22. März 2006 rief die UDPS erneut zu landesweiten Demonstrationen auf, wobei es in Kinshasa – trotz eines massiven Polizeiaufgebots und im Gegensatz zu Goma – zu keinen Ausschreitungen kam. http://www.unhcr.org/refworld/docid/45f147132.html

E-6159/2006 5.2.2 Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei der UDPS beigetreten, weil er mehr über die Ermordung seines Vaters habe erfahren wollen (vgl. A12/10 S. 2), erstaunt es doch, dass er auch nach über zweijähriger Tätigkeit für die Partei angeblich nichts hat in Erfahrung bringen können und nicht einmal in der Lage war, das genaue Todesdatum zu nennen (vgl. a.a.O.). Im Übrigen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Todesumstände des Vaters bis dato nicht geklärt werden konnten, hat doch gemäss Akten die Mutter des Beschwerdeführers den Vater vor seinem Tod im Spital besucht und mit diesem persönlich gesprochen (vgl. A12/10 S. 3). 5.2.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weiter auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ohne auf diese im Einzelnen einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht genügen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und Beweismittel näher einzugehen, zumal sie zu keinem anderen Ergebnis führen können. Das Bundesamt hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht zwar hervor, dass dieser bereits am (...). August 2009, das am (...) September 2009 geborene Kind seiner kongolesischen Verlobten, welche in der Schweiz über eine B-Bewilligung verfügt, anerkannt hat. Der Beschwerdeführer macht jedoch in diesem Zusammenhang keine Wegweisungshindernisse geltend, und die B-Bewilligungen des anerkannten Kindes und E-6159/2006 der Verlobten verleihen ihm keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-6159/2006 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Für die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo kann zunächst auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Sodann E-6159/2006 wurde am 18./19. Dezember 2005 die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. Kinshasa ist von den Kriegswirren im Osten des Landes, fast 2000 Kilometer entfernt, nicht direkt betroffen gewesen. Seit den Kämpfen zwischen den Präsidialgarden Kabilas und Bembas im Februar 2007 ist es in Kinshasa zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. 7.7 Aufgrund der Akten ergeben sich keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo als unzumutbar er scheinen lassen könnten. Eigenen Angaben zufolge lebte der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Kinshasa. Er hat eine relativ gute Schulbildung, brach jedoch das anschliessende (...)-Studium nach zwei Jahren ab, nachdem er zuvor zwei Zwischenprüfungen bestanden hatte (vgl. A12/10 S. 2). Ausser den geltend gemachten Benachteiligungen, die – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft er achtet wurden, verneinte er ausdrücklich irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. A1/9 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass seine inzwischen in J._______ E-6159/2006 (Provinz West-Kasaï) wohnhafte Mutter ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat die allenfalls notwendige finanzielle Unterstützung bieten kann. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer während 21 Jahren in Kinshasa gelebt, weshalb er dort – insbesondere im Kreise seiner Mitstudenten – über Bekanntschaften verfügen wird und entsprechend von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist. 7.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Demokratischen Republik Kongo als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 1. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. E-6159/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 14

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