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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2012 E-6155/2012

6 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,823 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6155/2012

Urteil v o m 6 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…) und deren Kind C._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (….), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (...).

E-6155/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 23. Juni 2012 verliessen und am 24. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 10. Juli 2012 und der einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen vom 12. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend machten, Roma aus (…) zu sein, wobei sie auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verschiedenen Nachteilen ausgesetzt seien, dass ihnen nämlich der Zugang zu festen Arbeitsplätzen verwehrt worden sei, weshalb sie kein geregeltes Einkommen hätten, dass es deshalb auch schwierig gewesen sei, sich bei gesundheitlichen Beschwerden behandeln zu lassen, dass beim Beschwerdeführer vor mehreren Jahren (…)probleme festgestellt worden seien, wobei er die dafür bestimmte Behandlung nach einer Woche habe abbrechen müssen, da er sie nicht mehr habe finanzieren können, dass die Beschwerdeführerin an (…) leide, welche ihr alle paar Jahre schwere Schmerzen bereiten würden, dass auch hier die Behandlungsmöglichkeiten eingeschränkt seien und man sie beim letzten Mal, im Mai 2012, trotz akuter Schmerzen ins weiter entfernte Novi Sad geschickt habe, dass der Sohn in der Schule wegen seiner Herkunft derart diskriminiert worden sei, dass er die (…) Klasse nicht bestanden habe, dass es mehrfach zu Schlägereien gekommen sei, gegen welche die Eltern jeweils nichts hätten unternehmen können, dass der Beschwerdeführer sich schon bei der Polizei beklagt habe, aber wegen seiner Einmischungen bei Schlägereien, in welche sein Sohn verwickelt gewesen sei, vom örtlichen Polizisten schon geschlagen worden sei,

E-6155/2012 dass die Beschwerdeführerin auf offener Strasse einige Male geschlagen worden sei, dass die Beschwerdeführenden vor einiger Zeit im Fernsehen von der Möglichkeit erfahren hätten, im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, worauf sie auf die Ausreise zu sparen begonnen hätten, dass die Vorinnstanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. November 2012 – eröffnet am 22. November 2012 – unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abwies und die Beschwerdeführenden unter Anordnung des Vollzugs aus der Schweiz wegwies, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, wirtschaftliche, soziale und medizinische Gründe, welche die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, erfüllten die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass insbesondere die finanziellen Probleme, welche sich aus dem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt ergäben, sowie die gesundheitlichen Probleme nicht asylrelevant seien, dass ausserdem den eingereichten Akten nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführenden eine ärztliche Behandlung benötigten, welche in Serbien nicht gewährleistet wäre, dass aus den Akten vielmehr hervorgehe, dass bei Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin der Zugang zu einer Behandlung vorgelegen habe und sie beide bei Beschwerden mehrfach und durch verschiedene Stellen untersucht worden seien, dass dabei nicht massgeblich sei, dass die Beschwerdeführenden für einige Eingriffe nach Novi Sad verwiesen worden seien, welches von ihrem Wohnort etwa (…) km entfernt sei, was wegen der Reisekosten für sie eine weitere Hürde darstelle, dass ausserdem vom Beschwerdeführer, dessen medizinische Akten vom Jahr 2008 datierten, ein aktueller ärztlicher Bericht eingefordert worden sei, wobei er die Frist zur Einreichung einer solchen Unterlage kommentarlos habe verstreichen lassen, was als weiteres Indiz zu sehen sei, dass seine gesundheitlichen Beschwerden nicht gravierend und die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten in Serbien zugänglich seien,

E-6155/2012 dass bezüglich der Beschimpfungen und Benachteiligungen, unter welchen besonders der Sohn zu leiden habe, festzuhalten sei, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten sei, wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien und ihnen gewisse Rechte eingeräumt worden seien, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat solche Übergriffe allerdings weder unterstütze noch billige, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, welche strafrechtlich verfolgt würden, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von solchen Vorfällen als Angehörige der Volksgruppe der Roma in besonderem Masse betroffen gewesen seien, an dieser Argumentation nichts zu ändern vermöge, zumal sie von den angeführten Problemen nicht mehr betroffen seien als die übrige, der Volksgruppe der Roma angehörige Bevölkerung, dass das Verprügeln des Beschwerdeführers von der Polizei wegen seiner Herkunft nichts an dieser Einschätzung ändere, zumal er sich beschwert habe und dabei darauf hingewiesen worden sei, er müsse seine Klage offiziell einreichen, worauf er unter anderem aus finanziellen Gründen verzichtet habe, dass es, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten, sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass gegen die Zumutbarkeit der Rückschaffung insbesondere auch keine individuellen Gründe sprächen, zumal den Beschwerdeführenden zu-

E-6155/2012 gemutet werden könne, bei einer Rückkehr nach Serbien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten, und blosse wirtschaftliche und soziale Probleme, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstelle, weshalb auch allfällige Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. November 2012 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen liessen, dass sie der Beschwerde den Ausdruck eines Berichts des Flüchtlingsrates Niedersachsen zur Lage der Roma in Serbien beilegten, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

E-6155/2012 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Begehren, auf das Asylgesuch sei einzutreten, vorliegend keinen Sinn ergibt, da das BFM mit seinem ablehnenden Entscheid auf die Asylgesuche offensichtlich eingetreten ist, dass dieses Begehren aber auf Grund der Beschwerdebegründung dahingehend auszulegen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzliche Verfügung mithin vollumfänglich, d.h. sowohl im Asyl- als auch eventualiter im Vollzugspunkt angefochten wird, dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt,

E-6155/2012 dass solche Verfolgung asylrelevant ist, wenn sie vom Staat ausgeht, nichtstaatliche Verfolgung dagegen nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten den Anforderungen von Art. 3 AsylG mangels Gezieltheit nicht standhalten, so dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die gesundheitlichen Probleme für sich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, sondern sich gegebenenfalls auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können, dass bezüglich der übrigen geltend gemachten Nachteile (Diskriminierung an der Schule, Prügel seitens eines Polizisten, vereinzelte Übergriffe) festzustellen ist, dass sie zwar teilweise von Behördenvertretern mit niederen Chargen (Lehrer, Polizist) ausgehen, dies jedoch nichts an der vom Gericht geteilten Einschätzung der Vorinstanz ändert, dass der serbische Staat solche Vorfälle nicht billige und grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch –willig sei, dass nämlich die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass die Beschwerdeführenden zwar vorbrachten, sich sowohl beim Schuldirektor als auch bei der Polizei beschwert zu haben, wobei diese nichts unternommen hätten, ihnen dabei aber gemäss Protokoll gesagt wurde, sie müssten eine Klage offiziell einreichen, was sie in der Folge unterliessen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Unterlassung, gegen die fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen, den serbischen Behörden die Möglichkeit nahmen, sie zu schützen,

E-6155/2012 dass somit keinerlei Hinweise auf die Verweigerung staatlichen Schutzes vorliegen, dass demnach vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist, die Beschwerdeführenden die Schutzmöglichkeiten ihres Heimatstaates aber nicht ausgeschöpft haben, weshalb sie auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind, dass angesichts dieser Sachlage offengelassen werden kann, ob den geltend gemachten Nachteilen eine asylrelevante Intensität zukommt, dass die Beschwerdebegründung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal die Beschwerdeführenden dort weder neue Gründe vorbringen noch sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung eingehend auseinandersetzen, dass auch das eingereichte Beweismittel unbehelflich ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-

E-6155/2012 lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

E-6155/2012 dass insbesondere wirtschaftliche oder soziale Probleme bei der Reintegration im Heimatstaat (etwa betreffend Unterkunft oder Arbeit), welche die Beschwerdeführenden mit einem Grossteil der ansässigen Bevölkerung teilen, keine existenzbedrohende Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass sie aus ihren gesundheitlichen Problemen ebenso wenig ein Vollzugshindernis ableiten können, zumal sie angegeben haben, in ihrem Heimatstaat bereits behandelt worden zu sein, weder auf Aufforderung der Vorinstanz hin noch auf Beschwerdeebene einen aktuellen ärztlichen Bericht eingereicht und auch nicht substanziiert dargelegt haben, inwiefern sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über einen gültigen Reisepass verfügen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei dieser Sachlage, der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das BFM abzuweisen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Begehren der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (ungeachtet einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6155/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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